Verbot religiöser Kleidungsstücke verstößt nicht gegen Verfassung

In Bayern dürfen Richter und Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie Landesanwälte und Landesanwältinnen in Verhandlungen sowie bei allen Amtshandlungen mit Außenkontakt keine sichtbaren religiös oder weltanschaulich geprägten Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit, Neutralität oder ausschließlichen Bindung an Recht und Gesetz hervorrufen können (Art. 11 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes vom 22. März 2018).
Gegen diese Regelung klagte eine islamische Religionsgemeinschaft vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof. Sie rügte Verstöße gegen die Bayerische Verfassung, insbesondere gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie gegen den Gleichheitssatz.
Die Regelung sei mit dem Ziel geschaffen worden, Richterinnen mit Kopftuch von den Verhandlungen auszuschließen. Jedoch werde weiterhin das Kreuz in den Verhandlungsräumen erlaubt. Ein Gesetz allein für eine bestimmte Religionsgruppe zu schaffen, verstoße gegen die Grundsätze der Bayerischen Verfassung.
Verbot religiöser Kleidungsstücke mit bayerischer Verfassung vereinbar
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen.
Die Regelung in Art. 11 Abs. 2 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes, der Richtern und Richterinnen, Staatsanwälten und Staatsanwältinnen sowie Landesanwälten und Landesanwältinnen unter bestimmten Voraussetzungen das Tragen religiös oder weltanschaulich geprägter Symbole oder Kleidungsstücke in Verhandlungen sowie bei Amtshandlungen mit Außenkontakt verbietet, ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.
Zwar greife das Verbot in die durch die Bayerische Verfassung verbürgte Glaubens- und Gewissensfreiheit der betroffenen Amtsträger ein. Im Widerstreit hierzu stehen aber die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Prozessbeteiligten und die Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität im Bereich der Justiz. Bei der Abwägung der kollidierenden Verfassungsgüter durfte der Gesetzgeber insbesondere berücksichtigen, dass die Person des Amtsträgers bei der Ausübung der übertragenen Funktion tendenziell hinter dem Amt zurücktritt.
Staat zu weltanschaulich-religiöser Neutralität verpflichtet
Zur weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates weist der Verfassungsgerichtshof auf die Pflicht des Staates hin, dafür zu sorgen, dass die Gerichte mit Richtern besetzt sind, die unabhängig und unparteilich sind und die Gewähr von Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bieten. Im Gegensatz dazu steht das Tragen religiös oder weltanschaulich konnotierter Kleidungsstücke oder Symbole. Da es grundsätzlich geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des jeweiligen Amtsträgers zu begründen, wird das verfassungsrechtliche Gebot der Neutralität der Gerichte beeinträchtigt.
Der Gesetzgeber habe im Fall des Aufeinandertreffens widerstreitender Verfassungsgüter einen möglichst schonenden Ausgleich zwischen den kollidierenden verfassungsrechtlich geschützten Werten zu schaffen. Hier hat er bei seiner Abwägung die institutionelle Neutralität der Justiz in Übereinstimmung mit der verfassungsrechtlichen Wertordnung als besonders schützenswertes Gut angesehen.
Kein Verstoß gegen Gleichheitssatz
Auch der Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung ist nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs nicht verletzt.
Das angegriffene Verbot unterscheide nicht zwischen einzelnen Religionen oder Weltanschauungen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz kann auch nicht damit begründet werden, dass in Verhandlungsräumen weiterhin Kreuze erlaubt seien. Die Ausstattung von Verhandlungsräumen betrifft ersichtlich einen anderen Sachverhalt als das Tragen von religiösen oder weltanschaulichen Symbolen durch die betroffenen Amtsträger. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Ausstattung des Verhandlungsraums Angelegenheit der Gerichtsverwaltung und daher nicht geeignet ist, Zweifel an der Unabhängigkeit und Neutralität des einzelnen Amtsträgers hervorzurufen.
(Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 14.3.2019, Vf. 3-VII-18)
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