Verfassungsbeschwerde gegen Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst erfolglos
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhalten nach Renteneintritt regelmäßig eine Zusatzversorgung über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Die Höhe der Versorgung beruht auf einem Tarifvertrag, dessen Inhalt die VBL in ihre Satzung übernimmt. Im Jahr 2002 führten die Tarifvertragsparteien ein neues, beitragsorientiertes Berechnungssystem ein. Bis dahin erworbene Ansprüche wurden durch Startgutschriften in das neue System übertragen. Bei rentennahen Versicherten werden die Startgutschriften weitgehend nach altem Recht ermittelt. Dagegen wird für die Startgutschriften der etwa 4,2 Millionen rentenfernen Versicherten ein vereinfachtes und für die Versicherten weniger günstiges Berechnungsverfahren verwendet; dieses enthält ein sogenanntes Näherungsverfahren, das pauschal von 45 Versicherungsjahren ausgeht.
BGH beanstandete das neue Berechnungsverfahren für die sog. rentenfernen Versicherten
Der Bundesgerichtshof (BGH) beanstandete im Jahr 2007 das Berechnungsverfahren, verzichtete aber auf eine abschließende Bewertung des Näherungsverfahrens. Zur daraufhin vorgenommenen Änderung des Berechnungsverfahrens entschied er im Jahr 2016, Personen mit ausbildungsbedingt spätem Diensteintritt würden weiterhin unangemessen benachteiligt. Die Berechnung der Startgutschriften sei daher nicht verbindlich.
Klägerin verlangte Zusatzrente nach altem Recht
Die 1947 geborene Beschwerdeführerin gehört zu den rentenfernen Versicherten. Sie verlangte im Ausgangsverfahren die Zahlung einer höheren Zusatzrente nach altem Recht und hilfsweise die Feststellung, dass die Berechnung der Zusatzrente nach neuem Recht unverbindlich ist. Das Oberlandesgericht gab dem Hilfsantrag statt, wies die Zahlungsklage aber - wie schon das Landgericht - ab. Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Beschwerdeführerin zurück.
Bundesverfassungsgericht: Kein Verstoß gegen Gebot des effektiven Rechtsschutzes
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Die höchsten deutschen Verfassungsrichter entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht verletzt sind. Die Entscheidung der Fachgerichte, ein letztes Mal davon abzusehen, die VBL zur Zahlung einer höheren Zusatzrente an rentenferne Versicherte zu verurteilen, ist mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes in diesem Fall vereinbar. Der Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht haben zwar wiederholt entschieden, dass das Verfahren zur Berechnung der Zusatzrente gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Rentenferne Versicherte und damit auch die Beschwerdeführerin erhalten somit weiterhin eine Zusatzrente, deren Höhe nach Maßgabe verfassungswidriger Regelungen berechnet worden ist. Allerdings haben die Gerichte die Berechnung für unverbindlich erklärt und in den Entscheidungsgründen die Tarifvertragsparteien ausdrücklich aufgefordert, zeitnah ein verfassungskonformes Berechnungsverfahren zu schaffen. Zudem haben sie in Aussicht gestellt, andernfalls die VBL zur Zahlung einer höheren Zusatzrente zu verurteilen.
Tarifvertragsparteien müssen grundrechtskonforme Regelung schaffen
Das ist in der vorliegenden besonderen Fallkonstellation vertretbar. Die Fachgerichte wollen einer Entscheidung der Tarifvertragsparteien, denen grundsätzlich die Ausgestaltung des Zusatzversorgungsrechts obliegt, nicht vorgreifen. Allerdings geht dies inzwischen seit geraumer Zeit mit einer Benachteiligung der rentenfernen Versicherten einher. Die Fachgerichte haben den Tarifvertragsparteien deshalb letztmalig die Möglichkeit eröffnet, ein in jeglicher Hinsicht mit dem Grundgesetz vereinbares Berechnungsverfahren der Zusatzversorgung zu schaffen; durch dieses müssen nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlungen dann auch rückwirkend beseitigt werden. Der zeitliche Umfang der dafür vom Oberlandesgericht angesetzten „nicht mehrjährigen Prüfungsphase“ ist aus rechtsstaatlichen Gründen kurz zu bemessen.
Benachteiligung von Frauen durch das Berechnungsverfahren?
Ob das Berechnungsverfahren darüber hinaus entgegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG Frauen gegenüber Männern ungleich behandelt, weil typisch weibliche Erwerbsbiografien mit Kindererziehungszeiten nach dem Näherungsverfahren regelmäßig zu einer geringeren Zusatzrente führen, ist in den angegriffenen Entscheidungen nicht entscheidungserheblich geworden. Zwar ist es für Frauen, die bislang tatsächlich weit häufiger als Männer zur Kindererziehung ihre Arbeitstätigkeit unterbrechen, strukturell nachteilig, wenn bei der Berechnung der Zusatzrente eine fiktive Rente für einen Zeitraum von 45 Pflichtversicherungsjahren zugrunde gelegt wird. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass dieser strukturell nachteilige Effekt des Näherungsverfahrens durch andere Rechenfaktoren beseitigt wurde. Ob im Ergebnis eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vorliegt, werden die Fachgerichte in künftigen Entscheidungen über Zusatzrenten zu prüfen haben.
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9.5.2018, 1 BvR 1884/17)
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