Versetzung nach Maskenpausen-Wunsch ist möglich

Eine Krankenschwester, die vom Arbeitgeber regelmäßige Maskenpausen auf der Intensivstation verlangt hatte, ist mit der Klage gegen ihre Versetzung gescheitert. Das Arbeitsgericht Herne wies ihre Klage ab.

Die langjährig beschäftigte Krankenschwester war auf eine Krebsstation versetzt worden, nachdem sie für die Intensivstation Maskenpausen alle 75 Minuten verlangt hatte.

Gegen diese Versetzung richtete sich die Klage. Zuvor war eine Güteverhandlung Ende Februar gescheitert. Der Arbeitgeber hatte auf sein Direktionsrecht verwiesen, Mitarbeiter nach den betrieblichen Erfordernissen einzusetzen.

Krankenschwester verlangte alle 75 Minuten eine 30-minütige Maskenpause

Die Klägerin hatte nach jeweils eineinviertel Stunden unter einer FFP2-Maske 30 Minuten Maskenpause verlangt und sich dabei auf Empfehlungen von Berufsgenossenschaften gestützt. In der Zeit wollte sie andere Arbeiten erledigen, die keine Maske erfordern.

Die Recklinghäuser Klinik der Frau hatte erklärt, dass Maskenpausen alle 75 Minuten auf Intensivstationen im praktischen Alltag nicht machbar seien. In der Güteverhandlung hatte der Richter als Kompromiss die Rücknahme der Versetzung und Pausen alle 120 Minuten vorgeschlagen. Das hatte die Klinik aber abgelehnt.

Arbeitgeber durfte Direktionsrecht ausüben

Die Klägerin sprach von einer Zwangsversetzung. Die Klinik betont, der Frau sei ein anspruchsvoller anderer Job gegeben worden. Ohne das Direktionsrecht des Arbeitgebers könne man kein großes Krankenhaus führen (Arbeitsgericht Herne, Urteil v. 6.5.2021, 4 Ca 2437/20).

dpa

Schlagworte zum Thema:  Urteil, Coronavirus