Bremer Verwaltungsgericht: Ämterbesoldung unvereinbar mit Grundgesetz
Da das Verwaltungsgericht nicht selbst die Verfassungswidrigkeit des Bremischen Besoldungsgesetzes feststellen darf, wurden die fünf Klageverfahren in der Frage der amtsangemessenen Alimentation ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt.
VerwG prüfte Fälle mit unterschiedlichen Besoldungsstufen
In dem Verfahren geht es um Klagen einer Verwaltungsbeamtin, eines Polizeihauptkommissars, einer Lehrerin, einer Richterin und eines Professors - zur Besoldung in den Jahren 2013 und 2014. Beim Verwaltungsgericht sind noch weitere 26 Klageverfahren anhängig, in denen um die amtsangemessene Besoldung gestritten wird. Der Ausgang der dem Bundesverfassungsgericht vorgelegten Verfahren ist auch für diese Verfahren relevant.
Die dem Bundesverfassungsgericht vorgelegten Fragen betreffen die Besoldung einer Verwaltungsbeamtin der Besoldungsgruppe A 6 bzw. A 7, eines Polizeihauptkommissars der Besoldungsgruppe A 11, einer Lehrerin der Besoldungsgruppe A 13, einer Richterin der Besoldungsgruppe R 1 und eines Professors der Besoldungsgruppe C 3. Die gerichtliche Prüfung hat allein die Besoldung in den Jahren 2013 und 2014 in den Blick genommen. Dabei ist das Gericht bezogen auf die unterschiedlichen Besoldungsgruppen zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen:
VerwG: Besoldung war teilweise nicht amtsangemessen
Die Besoldung der Richter nach R 1, der Professoren nach C 3 und der Lehrer nach A 13 hält das Gericht in den Jahren 2013 und 2014 für evident unzureichend.
Zu diesem Ergebnis gelangte es unter Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 5. Mai 2015 (BVerfG, Beschluss vom 5.5.2015, 2 BvL 17/09 u.a.) aufgestellten Prüfkriterien.
- Dabei stellte sich nach umfangreicher Ermittlung von Daten u.a. des Statistischen Bundesamtes heraus, dass die Besoldungsentwicklung in diesen drei Besoldungsgruppen über einen Betrachtungszeitraum von 15 Jahren jeweils über die vom Bundesverfassungsgericht als Grenze festgelegten 5 Prozentpunkte hinaus hinter der Entwicklung der Gehälter der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes, des Preisindexes und der Nominallohnentwicklung im Land Bremen lag.
- Weitere Kriterien wie Einschnitte der Versorgung, der Verlust an Attraktivität und ein Vergleich mit vergleichbaren Berufsgruppen in der Privatwirtschaft bestätigten die Vermutung der evidenten Unteralimentation.
- Schließlich sei die zu konstatierende Unteralimentation nicht durch die Haushaltslage Bremens gerechtfertigt. Hierfür wäre ein schlüssiges Haushaltskonzept erforderlich gewesen, welches die Richter nicht zu sehen vermochten.
In den beiden anderen Verfahren, in denen es um die Besoldung in den Besoldungsgruppen A 6 und A 7 sowie A 11 geht, sieht das Gericht nach Überprüfung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien zwar keine evidente Unteralimentation. Jedoch verlange die amtsangemessene Alimentation zusätzlich, dass der Gesetzgeber seine Entscheidung nachvollziehbar begründet. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Gesetzgeber dies nicht getan.
Richterverein begrüßt Überprüfung durch BVerfG
«Wir haben mit dieser Entscheidung gerechnet», sagte der Vorsitzende des Vereins Bremischer Richter und Staatsanwälte, Andreas Helberg. «Wir freuen uns, dass das Verwaltungsgericht das genauso sieht und rechnen damit, dass das Bundesverfassungsgericht das Bremische Besoldungsgesetz für verfassungswidrig erklären wird.»
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