Disziplinarkammer: Bundespolizist aus dem Dienst entfernt
Ein 44-jährige Polizeiobermeister war bei der Bundespolizeidirektion Hannover eingestellt. Im Februar 2015 wurde gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Im Mai 2015 wurde ihm zunächst die Führung der Dienstgeschäfte verboten. Ende Juli 2015 wurde er vorläufig des Dienstes enthoben mit Kürzung der Dienstbezüge ab November 2015. Das Disziplinarverfahren wurde mehrfach ausgeweitet.
Insgesamt 12 Vorwürfe stehen im Raum
In der Disziplinarklageschrift werden noch 12 Sachverhaltskomplexe weiterverfolgt. Dazu gehören die strafrechtlich abgeurteilten Vorwürfe des unberechtigten Fotografierens eines in Gewahrsam Genommenen, der Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften, das Versenden eines Fotos mit herabwürdigenden und rassistisch geprägten Inhalten sowie unerlaubter Waffen- und Munitionsbesitz. Insoweit war der Beamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten und drei Wochen auf Bewährung verurteilt worden. Weiter liegt der Disziplinarklage der Sachverhalt aus einem rechtskräftig gewordenen Strafbefehl wegen Verbreitung pornographischer Schriften zugrunde.
Das Verwaltungsgericht Hannover behandelte dabei nicht alle Vorwürfe, da es für die Entscheidung letztlich nicht mehr hierauf ankam, so das Gericht.
Für Polizeidienst nicht weiter tragbar
Nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts reichten bereits die strafrechtlich abgeurteilten Verfehlungen aus, um den Beamten als nicht mehr für den Polizeidienst tragbar anzusehen. Daneben sah es das Verwaltungsgericht auch als erwiesen an, dass der Beamte in weiteren Fällen amtsmissbräuchlich handelte, Polizeianwärtern sexuell zu Nahe getreten und es zur Ausübung einvernehmlicher sexueller Handlungen in einem Dienstfahrzeug während des Dienstes gekommen ist.
Das Gericht führte in seiner Urteilsbegründung u.a. aus, dass die gezeigten Verhaltensweisen "das von der Öffentlichkeit in einen Polizisten als Repräsentant des Staates gesetzte Vertrauen" verletzten und er als Polizeibeamter damit für den Polizeidienst als untragbar anzusehen sei.
(VG Hannover, Urteil v. 23.10.2019, 14 A 445/19)
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