Wann sind Vordienstzeiten auf die Beschäftigungszeit anzurechnen?

Wegen eines Anspruchs auf Jubiläumsgeld klagte ein Beschäftigter im öffentlichen Dienst über den Beginn seiner Beschäftigungszeit. Das BAG entschied, welche Vordienstzeiten auf die Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD anzurechnen sind. 

Der Kläger war seit 1990 bei verschiedenen Arbeitgebern im öffentlichen Dienst beschäftigt. Zunächst war er vom 1.11.1990 bis zum 14.10.2002 bei der F Stuttgart GmbH beschäftigt. Vom 15.10.2002 bis einschließlich 30.6.2006 war er bei einer Stadt beschäftigt. Seit dem 1.7.2006 ist er bei der beklagten Landeshauptstadt angestellt.

Auf die jeweiligen Arbeitsverhältnisse fand der TVöD -VKA Anwendung.

Feststellung der Anrechnung von Vordienstzeit

Der Kläger ist der Auffassung, dass er mittlerweile gemäß der Regelung in § 34 Abs. 3 TVöD eine Beschäftigungszeit von 40 Jahren zurückgelegt habe und machte seinen Anspruch auf das tarifliche Jubiläumsgeld i. H. v. 500,00 EUR geltend. Dies lehnte die Arbeitgeberin ab.

Daraufhin klagte er auf Feststellung, dass die maßgebliche Beschäftigungszeit für sein aktuelles Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am 1.11.1990 begonnen hat.

BAG lehnt Anrechnung ab

Die Klage hatte vor dem BAG keinen Erfolg.

Das Gericht entschied, dass die Beschäftigung des Klägers bei der F Stuttgart GmbH in der Zeit vom 1.11.1990 bis zum 14.10.2002 im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht als Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 Satz 3 oder Satz 4 TVöD gelte. Die Tarifbestimmungen, die die Beschäftigungszeit im aktuellen Arbeitsverhältnis über die Betriebszugehörigkeit zum jetzigen Arbeitgeber hinaus auf bestimmte Vordienstzeiten erstrecken, bezögen sich nur auf den unmittelbar vorherigen Arbeitgeber und nicht auf frühere Arbeitgeber.

Wortlaut der Norm: nur unmittelbar vorausgegangen

Das BAG begründete seine Entscheidung mit dem eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrages. § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD stelle darauf ab, dass Beschäftigte zwischen Arbeitgebern "wechseln"; dies sei in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch dahingehend zu verstehen, dass die beiden Arbeitsverhältnisse "sich ablösen", "sich abwechseln", "aufeinanderfolgen". Somit beziehe sich ein Wechsel im Sinne einer Ablösung oder einer Nachfolge nur auf das unmittelbar Vorausgegangene, nicht auf die noch weiter zurückliegende Vergangenheit. Dieses Verständnis des Arbeitgeberwechsels decke es sich mit der Tatsache, dass § 34 Abs. 3 Sätze 3 und 4 TVöD den vorherigen Arbeitgeber jeweils im Singular bezeichnen. Ein mehrfacher Arbeitgeberwechsel werde vom Wortlaut der Norm nicht erfasst.

Kein Widerspruch zur Zielsetzung der Norm

Dieses Verständnis des § 34 Abs. 3 Sätze 3 und 4 TVöD stehe dabei auch nicht im Widerspruch zur Zielsetzung der Norm. Zwar könne im Sinne des Klägers unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien die Treue zum öffentlichen Dienst durch diese Regelung honorieren und insoweit dem Gedanken der Einheit des öffentlichen Dienstes Rechnung tragen wollten. Dies zwinge jedoch nicht zu einer unbegrenzten Rückwirkung der Anerkennung von Beschäftigungszeiten.

Keine Absicht der umfassenden Anerkennung früherer Tätigkeiten

Auch wenn es aufgrund der Tarifautonomie aus Art. 9 Abs. 3 GG den Tarifvertragsparteien vorbehalten bleibe zu bestimmen, welche Beschäftigungszeiten sie für welche Begünstigungen berücksichtigen wollten, lasse sich die Absicht einer umfassenden Anerkennung früherer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst aus der Vorschrift des § 34 Abs. 3 TVöD nicht entnehmen.


BAG

Schlagworte zum Thema:  BAG-Urteil, Öffentlicher Dienst