Ein die Befristung des Arbeitsvertrags rechtfertigender sachlicher Grund liegt nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG vor, wenn die Beschäftigung des Arztes

  1. seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt, z. B. zum Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinderheilkunde, Chirurgie, Anästhesiologie, Innere Medizin etc. (wobei Maßstab für die zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung nur die Weiterbildungsordnung des jeweiligen Bundeslandes sein kann), oder
  2. dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt (z. B. bei einem Facharzt für Chirurgie die Schwerpunktbezeichnung Gefäßchirurgie, Thoraxchirurgie sowie Unfallchirurgie), dem Erwerb einer Zusatzbezeichnung (z. B. ‹Handchirurgie› oder Umweltmedizin etc.), eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung

dient.

Nach dem Willen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung sind strenge Anforderungen an die Befristung zu stellen. Die Befristungsmöglichkeit nach dem ÄArbVtrG ist daran gebunden, dass es sich bei den befristeten Arbeitsverhältnissen immer konkret um Weiterbildung handelt.

Es muss sich um eine Weiterbildung im Sinne des Gesetzes handeln. Zwar ist es auch möglich, den Arzt nicht ausschließlich zu unterweisen bzw. mit weiterbildungsrelevanten Ausbildungstätigkeiten zu befassen. Jedoch muss die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung dienen. Die weiterbildungsrelevanten Tätigkeiten müssen das Vertragsverhältnis prägen. Ist eine solche Prägung durch die Weiterbildung nicht möglich, kann kein nach dem ÄArbVtrG wirksam befristetes Vertragsverhältnis geschlossen werden.

Durch die Bindung der Befristung an die Erfordernisse einer strukturierten Weiterbildung wird nach dem Gesetzeszweck sichergestellt, dass die ärztliche Tätigkeit tatsächlich der Weiterbildung dient und dem Arzt die für seine Weiterbildung erforderliche Ableistung der Weiterbildungsabschnitte ermöglicht wird.

Eine dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz vergleichbare Regelung (vgl. § 2 Abs. 4 WissZeitVG), wonach die Rechtfertigung einer Befristung des Arbeitsvertrags nur dann auf das WissZeitVG gestützt werden kann, wenn dies im Arbeitsvertrag angegeben ist, ist im ÄArbVtrG nicht enthalten. Auch kommt eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 4 WissZeitVG nicht in Betracht.

Es ist allein den Vertragsparteien überlassen, ob und ggf. wie detailliert der Befristungsgrund im Arbeitsvertrag angegeben wird. Das Gesetz sagt hierüber nichts aus.

Das BAG[1] hat festgestellt, dass der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag nur festzulegen braucht, dass der Arzt als Zeitangestellter, also befristet, eingestellt wird. Weitergehende Angaben zum konkreten sachlichen Grund sind nicht erforderlich.

Dennoch kann freilich auch in den Arbeitsvertrag mit einem Arzt in der Weiterbildung einer der in § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG aufgeführten sachlichen Gründe für die Befristung ausdrücklich aufgenommen und durch die Angabe des Weiterbildungsfachs, des Schwerpunkts, der Zusatzbezeichnung etc. konkretisiert werden. Dieser muss allerdings mit dem nach neuerer Rechtsprechung ebenfalls konkret zu schließenden Weiterbildungsplan im Einklang stehen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Formulierungsbeispiel für die Weiterbildung zum Facharzt

Herr/Frau ... wird zu seiner/ihrer Weiterbildung zum Facharzt für Chirurgie ab 1.2.2018 bis zum 31.1.2023 befristet nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung eingestellt.

Die Angabe des Weiterbildungsfachs etc. im Arbeitsvertrag ist auch aufgrund der Regelung in § 1 Abs. 3 ÄArbVtrG zu empfehlen, da die zeitlichen Höchstgrenzen jeweils nur für eine bestimmte Weiterbildung Geltung haben (vgl. Bedeutung der vorangegangenen Verträge).

Zu beachten ist noch, dass eine Rechtfertigung der Vertragsbefristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG (Befristung ohne Sachgrund) nicht möglich ist, wenn der Arbeitgeber in einem mit einem approbierten Arzt abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag vereinbart, dass die Beschäftigung des Arztes seiner Weiterbildung zu einem der in § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG genannten Weiterbildungsziele dient. Dies beruht darauf, dass § 1 ÄArbVtrG Sonderregelungen für die Befristung von Arbeitsverträgen zur Weiterbildung von Ärzten enthält, die die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG ausschließen. Lediglich außerhalb der Weiterbildung können Ärzte nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristet angestellt werden.[3]

Eine wirksame Befristung setzt nicht voraus, dass der Arzt ausschließlich mit Inhalten des Weiterbildungskatalogs befasst wird. Allerdings muss die Beschäftigung des Arztes einer zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung objektiv dienen. Sichere Angaben dazu, welchen Umfang genau die Weiterbildungselemente einnehmen müssen und wie viele andere Tätigkeiten im "normalen" Stationsbetrieb daneben unschädlich sind, stehen dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung. Früher wurde es als ausreichend betrachtet, wenn die Beschäftigung den Weiterbildungszweck förderte.

 
Wichtig

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