1 Befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung "Ärztearbeitsvertragsgesetz" (ÄArbVtrG)

1.1 Vorbemerkung

Das am 24.5.1986 in Kraft getretene und zunächst bis zum 31.12.1997 geltende Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung[1] war als Ergänzung zum Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen[2] sowie im Zusammenhang mit der Einführung des inzwischen abgeschafften "Arztes im Praktikum" (AiP) zu sehen.[3]

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte das Gesetz die Fluktuation der Ärzte in Krankenhäusern fördern, um die erforderlichen Stellen für die "Ärzte im Praktikum" freizumachen und zu verhindern, dass die hierfür notwendigen Arbeitsplätze durch unbefristete Arbeitsverträge auf lange Zeit blockiert werden.

Durch das Gesetz wurden gesetzliche Tatbestände zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung geschaffen, die als "sachliche Befristungsgründe" galten und die die Frage einer (auch mehrmaligen) Befristung einschließlich der höchstmöglichen Gesamtdauer verbindlich geregelt haben.

Durch den am 1.1.1994 in Kraft getretenen § 95a SGB V wird für die vertragsärztliche Tätigkeit der Abschluss einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet zwingend vorausgesetzt. Das Gesundheitsstrukturgesetz hat auch § 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte geändert, nach dessen Absatz 2b), Abs. 3 eine Zulassung erst erfolgen kann, wenn eine mindestens 5-jährige Weiterbildung in der Allgemeinmedizin erworben wurde.[4] Damit hat grundsätzlich jeder Arzt, der eine vertragsärztliche Tätigkeit aufnehmen will, eine abgeschlossene Weiterbildung von mindestens 5 Jahren nachzuweisen.

Gerade für die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin ist die Befristungsmöglichkeit durch das Gesetz von besonderer Bedeutung. Zum einen findet die allgemeinmedizinische Weiterbildung in verschiedenen Bereichen statt. So sieht die Muster-Weiterbildungsordnung für die Allgemeinmedizin vor, dass neben Allgemeinmedizin auch Chirurgie und Innere Medizin zu absolvieren sind, sodass ggf. mehrere Weiterbildungsstellen u. U. auch an verschiedenen Einrichtungen erforderlich sind. Zum anderen ist es für die Ausbildung in jedem Fachgebiet auch unabhängig von formalen Weiterbildungsvorgaben offensichtlich förderlich, wenn eine Weiterbildung in unterschiedlichen Einrichtungen mit unterschiedlichen Schwerpunkten, Abläufen und Herausforderungen stattfindet. In der ärztlichen Weiterbildung sind Rotationsstellen und Splittung von Weiterbildungsstellen üblich. Daher ist es sehr zu begrüßen, dass die gesetzliche Möglichkeit zur Befristung von Stellen zur ärztlichen Weiterbildung weiter besteht. Ohne befristete Weiterbildungsstellen stünden weniger Plätze zu Weiterbildungszwecken zur Verfügung. Durch die Schaffung von Rahmenbedingungen, die den an Weiterbildung interessierten Ärzten sowie dem Krankenhaus gleichermaßen Nutzen bringen, wird zugleich die Erfüllung des Versorgungsauftrags erleichtert und eine qualitativ hochwertige Patientenversorgung gefördert.

Neben dem Versorgungsauftrag ist die Weiterbildung eine wichtige Aufgabe, insbesondere der Krankenhäuser und der Praxen, die im Interesse einer qualitativ hochwertigen Versorgung unerlässlich ist.[5]

 
Hinweis

Aus der Gesetzesbegründung ist jedoch nicht zu schließen, dass Krankenhäuser die Verpflichtung zur Weiterbildung hätten und entsprechende Arbeitsplätze anbieten müssten.[6]

Die Weiterbildung des ärztlichen Personals erfolgt aufgrund einer freien unternehmerischen Entscheidung des Krankenhauses.

Die benötigten Weiterbildungsplätze können auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge zur Verfügung gestellt werden. Mit dem "Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung" hatte die Bundesregierung dem Anliegen "zur Erhaltung und Verbesserung der Möglichkeiten einer kontinuierlichen Weiterbildung einer großen Zahl von Studienabsolventen der Medizin sowie zur Erleichterung der Bereitstellung von Weiterbildungsplätzen" Rechnung getragen. Das Gesetz hatte zum 31.12.1997 außer Kraft treten sollen. Bei einem Auslaufen des Gesetzes wäre es hingegen nicht mehr im gleichen Umfang möglich gewesen, die notwendigen Plätze für die Weiterbildung zur Verfügung stellen zu können.

Der Bundesgesetzgeber hat am 16.12.1997 im Bundesgesetzblatt I, S. 2994, eine Neuregelung des Gesetzes verkündet.

Damit die Befristungsmöglichkeiten nicht für weiterbildungsfremde Zwecke genutzt werden, wurde in das Gesetz eine Regelung aufgenommen, die verhindern soll, dass die Befristungen die Zeit unterschreiten, für die der weiterbildende Arzt zur Weiterbildung durch seine Ärztekammer befugt ist.

Dass die Regelungen des § 1 ÄArbVtrG weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG, noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, und auch vereinbar sind mit den Vorgaben der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der RP 1999/70/EG des Rates vom 28.6.1999, hat das BAG ausdrücklich klargestellt[7].

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