Entsprechend den Vorschriften in § 5 Abs. 3 und 4 AltTZG ist in § 8 Abs. 3 TV ATZ geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht und wann er erlischt.
Danach ruht der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen während der Zeit, in der der Arbeitnehmer eine unzulässige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 6 ausübt oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit und Überstunden leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV (400 EUR im Monat) überschreiten.
Geringfügige Mehrarbeit – also Mehrarbeit bis 400 EUR im Monat –, die im kontinuierlichen Teilzeitmodell oder in der Arbeitsphase des Blockmodells geleistet wird, ist förderungsrechtlich unschädlich.
Nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit kann Mehrarbeit bei einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell grundsätzlich nur in der Arbeitsphase anfallen. Ausnahmsweise steht dem Vorliegen von Altersteilzeitarbeit eine vorübergehend geringfügige Arbeit in der Freistellungsphase des Blockmodells jedoch nicht entgegen, sofern dadurch im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Charakter der Altersteilzeitarbeit nicht verändert wird. Die Prüfung, in welchem Umfang in diesen Fällen von einer vorübergehenden geringfügigen Arbeit auszugehen ist, hat jeweils im Einzelfall zu erfolgen. Entscheidend ist ein betriebsbedingter wesentlicher Anlass, z. B. wenn eine projektbezogene Arbeit, die bei Beendigung der Arbeitsphase noch nicht abgeschlossen ist, mit dem in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer zum Abschluss gebracht werden soll.
Soll Mehrarbeit in der Freistellungsphase geleistet werden, empfiehlt sich eine vorherige Anfrage hierzu in Förderfällen bei der jeweiligen Agentur für Arbeit, im Übrigen beim zuständigen Rentenversicherungsträger.
Zu beachten ist, dass die beiden Tatbestände Nebentätigkeit bzw. selbstständige Tätigkeit (§ 6 TV ATZ) einerseits und Mehrarbeit bzw. Überstunden andererseits getrennt zu betrachten sind. So sind z. B. eine Nebentätigkeit im Umfang von 200 EUR monatlich und Überstunden in Höhe von 250 EUR monatlich nicht zusammenzurechnen. Der Beschäftigte kann deshalb durch eine Nebentätigkeit oder selbstständige Tätigkeit und durch Überstunden oder Mehrarbeit jeweils zusätzlich bis zu 400 EUR monatlich hinzuverdienen, ohne dass ein Ruhen der Aufstockungsleistungen eintritt.
Unter den Begriff Mehrarbeit fallen nicht Entgelte für Bereitschaftsdienste und die Pauschale für Rufbereitschaft, wohl aber das Entgelt für während der Rufbereitschaft geleistete Arbeit.
Erfassen Sie Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft auf einem eigenen Zeitkonto und gleichen Sie den Anspruch durch Gewährung von Freizeit aus. Der Freizeitausgleich kann auch an das Ende der Arbeitsphase gelegt werden, was zu einer entsprechenden Vorverlegung der Freistellungsphase führt.
Betragen die Ruhenszeiträume zusammengerechnet 150 Tage, womit gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AltTZG Kalendertage gemeint sind, erlischt der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 TV ATZ).