Nach der zutreffenden Auffassung der Bundesagentur für Arbeit hat die Pflegezeit folgende Auswirkungen auf die Altersteilzeit:
• Pflegezeit liegt vor der Altersteilzeit – Berechnung der bisherigen Arbeitszeit
Liegt die Pflegezeit vor Beginn der Altersteilzeitarbeit, bleibt die Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz bei der Ermittlung der bisherigen Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 2 AltTZG (AtG) unberücksichtigt. Entsprechendes gilt für Zeiten einer teilweisen unbezahlten Freistellung (§ 3 Abs. 4 PflegeZG). Auf die Darlegungen oben unter Punkt 8.1 zur Auswirkung von Sonderurlaub wird verwiesen.
Beispiel 1
Beginn der Altersteilzeit: 1.12.2008
Vereinbarte Arbeitszeit am 30.11.2008: 39 Std./wöchtl.
Vereinbarte Arbeitszeit vom 1.12.2006 bis 31.7.2008 (20 Monate): 35 Std./wöchtl.
Vollständige Pflegezeit vom 1.8. bis 31.10.2008 (3 Monate): Freistellung
Vereinbarte Arbeitszeit vom 1.11.2008 bis 30.11.2008 (1 Monat): 39 Std./wöchtl.
Vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt der letzten 24 Monate
(20 × 35 + 1 × 39) : 21 = 35,19 Std./wöchtl.
Ergebnis:
Da der Zeitraum der unbezahlten Freistellung unberücksichtigt bleibt, ist die durchschnittliche Arbeitszeit im verbleibenden Beurteilungszeitraum durch 21 Monate zu teilen. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf 35 oder 36 Std./wöchtl. gerundet werden.
Beispiel 2
Beginn der Altersteilzeit: 1.12.2008
Vereinbarte Arbeitszeit vom 1.12.2006 bis 31.7.2008 (20 Monate): 30 Std./wöchtl.
Vollständige Pflegezeit vom 1.8. bis 30.11.2008 (4 Monate): Freistellung
Ergebnis:
Da der Zeitraum der unbezahlten Freistellung unberücksichtigt bleibt, ist als bisherige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeit und vor der Pflegezeit (hier am 31.7.2008) vereinbart war. Eine Durchschnittsberechnung entfällt, da die Arbeitszeit im verbleibenden Beurteilungszeitraum unverändert 30 Std./wöchtl. betragen hat.
Beispiel 3
Beginn der Altersteilzeit: 1.12.2008
Vereinbarte Arbeitszeit am 30.11.2008: 39 Std./wöchtl.
Vereinbarte Arbeitszeit vom 1.12.2006 bis 30.11.2007 (12 Monate): 38,5 Std./wöchtl.
Vereinbarte Arbeitszeit vom 1.12.2007 bis 31.7.2008 (8 Monate): 30 Std./wöchtl.
Teilweise Pflegezeit vom 1.8.2008 bis 31.10.2008 (3 Monate)
Freistellung 15 Std./wöchtl. von 30 Std./wöchtl.: 15 Std./wöchtl.
Vereinbarte Arbeitszeit vom 1.11.2008 bis 30.11.2008 (1 Monat): 39 Std./wöchtl.
Vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt der letzten 24 Monate (12 × 38,5 + 8 × 30 + 3 × 30 + 1 × 39): 24 = 34,63 Std./wöchtl.
Ergebnis:
Da sich die Zeit der teilweisen Freistellung auf die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit nicht auswirkt, beträgt die zu berücksichtigende Arbeitszeit im Pflegezeitraum 30 Std./wöchtl. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf 34 oder 35 Std./wöchtl. gerundet werden.
• Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) während der Altersteilzeitarbeit
Bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) während der Arbeitsphase der Altersteilzeitarbeit ist der Arbeitgeber nach dem Pflegezeitgesetz nicht zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet. Sofern auch tariflich nach § 29 Abs. 1 lit.f TVöD kein Entgeltanspruch besteht, vermindern sich das Regelarbeitsentgelt, die Aufstockungsleistungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AtG) sowie die Förderleistungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AtG) entsprechend.
Bei einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung in der Altersteilzeitarbeit (kontinuierliches Modell oder Arbeitsphase des Blockmodells) gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV als fortbestehend. In der Freistellungsphase des Blockmodells besteht grundsätzlich eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach § 7 Abs. 1a SGB IV.
• Pflegezeit von bis zu sechs Monaten (§ 3 PflegeZG) während der Altersteilzeitarbeit
Bei vollständiger Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 3 Abs. 1 PflegeZG im kontinuierlichen Teilzeitmodell oder während der Arbeitsphase des Blockmodells liegt Altersteilzeitarbeit i. S. des Altersteilzeitgesetzes mangels Entgeltzahlung und mangels Aufstockungsleistungen nicht vor. Gleiches gilt für die spiegelbildliche Zeit der Freistellungsphase, da insoweit kein Wertguthaben gebildet wird. § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV bewirkt, dass die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern, deren Beschäftigung durch die Inanspruchnahme von Pflegezeit unterbrochen wird, mit Beginn der Pflegezeit endet und nicht noch einen Monat fortbesteht.
Zu prüfen sind in einem solchen Fall die Möglichkeiten einer Nacharbeit bzw. der Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit. Ebenfalls möglich ist die Einbringung von Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a SGB IV, die durch Vorarbeit bereits vor Beginn der Altersteilzeitarbeit angespart wurden.
Bei einer Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit verschiebt sich das Ende der Altersteilzeitarbeit entsprechend der Dauer der Pflegezeit. Zu beachten ist u. a., dass ab dem Zeitpunkt des Anspruchs auf eine ungeminderte Altersrente ein Förderanspruch nach dem Altersteilzeitgesetz erlischt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AtG). Des We...