Nach der zutreffenden Auffassung der Bundesagentur für Arbeit hat die Pflegezeit folgende Auswirkungen auf die Altersteilzeit:
• Pflegezeit liegt vor der Altersteilzeit – Berechnung der bisherigen Arbeitszeit
Liegt die Pflegezeit vor Beginn der Altersteilzeitarbeit, bleibt die Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz bei der Ermittlung der bisherigen Arbeitszeit i. S. d. § 6 Abs. 2 Altersteilzeitgesetz (AltTZG) unberücksichtigt. Entsprechendes gilt für Zeiten einer teilweisen unbezahlten Freistellung (§ 3 Abs. 4 PflegeZG). Auf die Darlegungen oben unter Punkt 1.8 zur Auswirkung von Sonderurlaub wird verwiesen.
Beispiel 1
Beginn der Altersteilzeit: 1.12.2020
Vereinbarte Arbeitszeit am 30.11.2020: 39 Std./Wo.
Vereinbarte Arbeitszeit vom 1.12.2018 bis 31.7.2020 (20 Monate): 35 Std./Wo.
Vollständige Pflegezeit vom 1.8. bis 31.10.2020 (3 Monate): Freistellung
Vereinbarte Arbeitszeit vom 1.11.2020 bis 30.11.2020 (1 Monat): 39 Std./Wo.
Vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt der letzten 24 Monate
(20 × 35 + 1 × 39) : 21 = 35,19 Std./Wo.
Ergebnis:
Da der Zeitraum der unbezahlten Freistellung unberücksichtigt bleibt, ist die durchschnittliche Arbeitszeit im verbleibenden Beurteilungszeitraum durch 21 Monate zu teilen. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf 35 oder 36 Std./Wo. gerundet werden.
Beispiel 2
Beginn der Altersteilzeit: 1.12.2020
Vereinbarte Arbeitszeit vom 1.12.2018 bis 31.7.2020 (20 Monate): 30 Std./Wo.
Vollständige Pflegezeit vom 1.8. bis 30.11.2020 (4 Monate): Freistellung
Ergebnis:
Da der Zeitraum der unbezahlten Freistellung unberücksichtigt bleibt, ist als bisherige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeit und vor der Pflegezeit (hier am 31.7.2020) vereinbart war. Eine Durchschnittsberechnung entfällt, da die Arbeitszeit im verbleibenden Beurteilungszeitraum unverändert 30 Std./Wo. betragen hat.
• Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) während der Altersteilzeitarbeit
Bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) während der Arbeitsphase der Altersteilzeitarbeit ist der Arbeitgeber nach dem Pflegezeitgesetz nicht zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet. Sofern auch tariflich nach § 29 Abs. 1 lit. f TVöD kein Entgeltanspruch besteht, vermindern sich das Regelarbeitsentgelt und die Aufstockungsleistungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG) entsprechend.
Bei einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung in der Altersteilzeitarbeit (kontinuierliches Teilzeitmodell oder Arbeitsphase des Blockmodells) gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV als fortbestehend. Die Freistellungsphase des Blockmodells gilt grundsätzlich als eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach § 7 Abs. 1a SGB IV, ohne dass Arbeitsleistung geschuldet wird.
• Pflegezeit von bis zu 6 Monaten (§ 3 PflegeZG) während der Altersteilzeitarbeit
Bei vollständiger Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 3 Abs. 1 PflegeZG im kontinuierlichen Teilzeitmodell oder während der Arbeitsphase des Blockmodells liegt Altersteilzeitarbeit i. S. d. Altersteilzeitgesetzes mangels Entgeltzahlung und mangels Aufstockungsleistungen nicht vor. Gleiches gilt für die spiegelbildliche Zeit der Freistellungsphase im Blockmodell, da insoweit kein Wertguthaben gebildet wird. § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV bewirkt, dass die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern, deren Beschäftigung durch die Inanspruchnahme von Pflegezeit unterbrochen wird, mit Beginn der Pflegezeit endet und nicht noch einen Monat fortbesteht.
Zu prüfen sind in einem solchen Fall die Möglichkeiten einer Nacharbeit im Blockmodell (Verschiebung des Beginns der Freistellungsphase). Die Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit im Teilzeitmodell durch Pflegezeiten ist unproblematisch. Ebenfalls möglich ist die Einbringung von Wertguthaben aus Langzeitkonten nach § 7 Abs. 1a SGB IV, die durch Vorarbeit bereits vor Beginn der Altersteilzeitarbeit angespart wurden.
Grundsätzlich wäre es auch möglich, bei einer Unterbrechung der Arbeitsphase im Blockmodell das Ende der Altersteilzeitarbeit entsprechend der Dauer der Pflegezeit zu verschieben. Zu beachten ist jedoch, dass z. B. gem. § 9 Abs. 2 Buchstabe a TV ATZ das Arbeitsverhältnis endet, wenn der Arbeitnehmer eine ungeminderte Altersrente beanspruchen kann. Die Verlängerung der Altersteilzeit wäre also nur möglich, wenn das ursprünglich vereinbarte Ende vor dem maßgeblichen Rentenalter (Rente mit Abschlägen) lag.
Beispiel 1 (Unterbrechung der Altersteilzeit)
4-jährige Altersteilzeit im Blockmodell geplant: vom 1.1.2018 bis 31.12.2021
Arbeitsphase vom 1.1.2018 bis 31.12.2019 und
Freistellungsphase vom 1.1.2020 bis 31.12.2021
Tatsächlicher Verlauf
Arbeitsphase (14 Monate): vom 1.1.2018 bis 28.2.2019
4-monatige Pflegezeit mit vollständiger Freistellung: vom 1.3.2019 bis 30.6.2019
Arbeitsphase (10 Monate): vom 1.7.2019 bis 30.4.2020
Freistellungsphase (24 Monate): vom 1.5.2020 bis 30.4.2022
Beispiel 2 (Nacharbeit)
4-jährige Altersteilzeit im Blockmodell geplant: vom ...