Für vor dem 1.7.2004 begonnene Altersteilzeitarbeitsverhältnisse muss der Arbeitgeber neben der Aufstockung des Arbeitsentgelts die Beiträge des Beschäftigten zur gesetzlichen Rentenversicherung so weit aufzustocken, dass insgesamt mindestens die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet werden, die 90 v. H. der Beiträge entsprechen, die für das bisherige Arbeitsentgelt des Beschäftigten zu zahlen wären (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ATZG). Die zusätzlichen Beiträge durch den Arbeitgeber und die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt sind insgesamt jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten.
Diese Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG legt lediglich eine Mindestleistung fest. Die tarifliche Regelung in § 5 Abs. 4 TV ATZ entspricht dieser gesetzlichen Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG, und zwar auch insofern als der Arbeitgeber nicht über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus aufstocken muss.
Der Arbeitgeber hat bis auf 90 v. H. des bisherigen Arbeitsentgelts (§ 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 TV ATZ) zuzüglich des sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung aufzustocken.
Sozialversicherungspflichtiges bisheriges Arbeitsentgelt |
2.750,00 EUR |
davon 90 v. H. sind |
2.475,00 EUR |
abzüglich sozialversicherungspflichtiges Altersteilzeitbrutto |
1.375,00 EUR |
ergibt |
1.100,00 EUR |
davon 19,9 v. H. Rentenversicherungsbeitrag ergibt |
218,90 EUR |
Diesen zusätzlichen Gesamtbeitrag in Höhe von 218,90 EUR trägt der Arbeitgeber allein. Dieser Betrag wird auch von der Arbeitsagentur nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG erstattet, sofern die Voraussetzungen für Förderleistungen vorliegen.
Sozialversicherungspflichtiges bisheriges Arbeitsentgelt |
5.260,00 EUR |
davon 90 v. H. sind |
4.734,00 EUR |
90 v. H. von 5.400 EUR (= Bemessungsgrenze) sind |
4.860,00 EUR |
abzüglich sozialversicherungspflichtiges Altersteilzeitbrutto |
2.630,00 EUR |
ergibt |
2.230,00 EUR |
davon 19,9 v. H. Rentenversicherungsbeitrag ergibt |
443,77 EUR |
Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die nach dem 30. Juni 2004 beginnen, hat sich die gesetzliche Rechtslage geändert: Der Arbeitgeber muss künftig für den Beschäftigten zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags entrichten, der auf 80 v. H. des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit – begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v. H. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt – entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes bzw. § 163 Abs. 5 SGB VI jeweils in der Fassung ab 1. Juli 2004).
Die tarifliche Regelung in § 5 Abs. 4 TV ATZ ist unverändert geblieben. Daher weicht die tarifliche Berechnung des Aufstockungsbetrags von der nach dem Gesetz ab und kann im Einzelfall niedriger sein als der Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz. Das Gesetz legt jedoch einen Mindestbetrag fest. Daher ist hinsichtlich der Ermittlung der vom Arbeitgeber zu tragenden zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung jeweils eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Im Rahmen der Günstigkeitsprüfung sind gegenüberzustellen
Der sich im Rahmen der Vergleichsberechnung ergebende jeweils höhere Betrag ist vom Arbeitgeber als zusätzlicher Rentenversicherungsbeitrag zu zahlen. Näheres ist den nachfolgenden Beispielsberechnungen zu entnehmen.
(Fortführung von Beispiel unter Pkt. 12.1)
Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge in Altersteilzeitarbeitsverhältnissen, die nach dem 1. Juli 2004 begonnen wurden (Günstigerprüfung mittels Vergleichsberechnung; tarifliche und gesetzliche Bemessungsgrundlagen stimmen überein)
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Zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge nach § 5 Abs. 4 TV ATZ (i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ATG und § 163 Abs. 5 SGB VI; gem. § 15g ATG und § 279g SGB VI) (jeweils in der bis 30. Juni 2004 geltenden Fassung) |
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme in der RV nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ATG i. V. m. § 163 Abs. 5 SGB VI (jeweils in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung) |
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Spalte |
A |
B |
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C |
Zeile |
Altersteilzeit im Teilzeit- oder Blockmodell |
fiktives bisheriges Entgelt |
tatsächl. ATZ-Entgelt |
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Regelarbeitsentgelt |
1 |
Tabellenentgelt EG 10, St.5 |
3.480,00 EUR |
1.740,00 EUR |
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1.740,00 EUR |
2 |
Vermögenswirksame Leistungen |
6,65 EUR |
3,33 EUR |
|
3,33 EUR |
3 |
Brutto insgesamt |
3.486,65 EUR |
1.743,33 EUR |
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1.743,33 EUR |
4 |
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (ZVE) |
3.480,00 EUR |
3.132,00 EUR |
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3.132,00 EUR |
5 |
Arbeitgeber-Umlage (VBL) Umlage 6,45 % |
Umlage 224,46 EUR Zusatzbeitrag 145,17 EUR |
Umlage 202,01 EUR Zusatzbeitrag 130,65 EUR |
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Umlage 202,01 EUR Zusatzbeitrag 130,65 EUR |
6 |
Davon steuerfrei nach § 3 Nr. 56 EStG |
0,00 EUR 53,00 EUR |
0,00 EUR 53,00 EUR |
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0,00 EUR 53,00 EUR |