Steuerrechtlich ist gem. § 5 Abs. 1 EStG die Handelsbilanz maßgeblich. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung einer Steuerbilanz besteht deshalb nicht. § 60 Abs. 1 EStDV verlangt lediglich die Vorlage des Jahresabschlusses der handelsrechtlichen Buchführung. Die Handelsbilanz ist jedoch nach § 60 Abs. 2 EStDV den steuerlichen Vorschriften durch Zusätze oder Anmerkungen anzupassen. Wahlweise kann auch eine Steuerbilanz eingereicht werden.

Von der Maßgeblichkeit der Ansätze in der Handelsbilanz für das Steuerrecht gibt es Ausnahmen, insbesondere soweit das Handelsrecht Bilanzierungswahlrechte eröffnet. Auch nach den Änderungen des § 5 Abs. 1 EStG durch das BilMoG[1] gilt grundsätzlich, dass die Handelsbilanz maßgebend ist für die steuerliche Gewinnermittlung. Die sogenannte umgekehrte Maßgeblichkeit entfällt jedoch ab 2009. Nach der Neufassung des § 5 Abs. 1 EStG werden die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung bei rein steuer­licher Wahlrechtsausübung außer Kraft gesetzt.

§ 249 Abs. 1 HGB verpflichtet dazu, beim Aufstellen der Handelsbilanz Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilanzieren. Die handelsrechtliche Verpflichtung besteht dem Grunde nach, weshalb die Rückstellung auch im Steuerrecht anzuerkennen ist. Nach § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG muss eine rechnungslegende Gesellschaft in ihren Bilanzen das Betriebsvermögen ansetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB, § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) auszuweisen ist. Allerdings ist die handelsrechtlich gebildete Rückstellung der Höhe nach steuerrechtlich nicht unbedingt voll anzuerkennen. Steuerrechtlich werden die Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nach Abschn. 31c Abs. 2 ff. Einkommensteuerrichtlinien (EStR) anerkannt, insbesondere unter der Voraussetzung, dass sie betrieblich veranlasst sind. Von einer betrieblichen Veranlassung kann ausgegangen werden, wenn die unter 23.1.3 (Wirtschaftliche Verursachung bis zum Bilanzstichtag) geschilderten Voraussetzungen erfüllt sind. Zu den Fällen eines anerkannten Erfüllungsrückstands zählen auch die Leistungen im Rahmen der Altersteilzeit. Vgl. dazu Abschn. 31c Hinweis zu Abs. 9 EStR sowie die nähere Regelung im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben) vom 28.3.2007.[2]

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 30. November 2005[3] die steuerrechtlichen Voraussetzungen geklärt. Auf dieses Urteil (BFH-Urteil v. 30.11.2005) sowie das auf ihm beruhende BMF-Schreiben wird nachfolgend eingegangen.

[1] § 5 Abs. 1 EStG i. d. F. v. Art. 3 Nr. 1a) Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) v. 25.5.2009, BGBl. I. S. 1120.
[2] BMF, Schreiben v. 28.3.2007, IV B 2 – S 2175/07/0002, BStBl I 2007, 297; Das BMF, Schreiben v. 11.11.1999 – VI C 2 – S 2176 – 102/99, BStBl I 1999, 959, ist zwar bis auf die RdNr. 15 sowie 17 bis 21 weiterhin anzuwenden (BMF, Schreiben v. 28.3.2007, IV B 2 – S 2175/07/0002). Auf Rückstellungen für Altersteilzeit ist praktisch nur noch RdNr. 16 anwendbar.

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