Steuerrechtlich ist gem. § 5 Abs. 1 EStG die Handelsbilanz maßgeblich. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung einer Steuerbilanz besteht deshalb nicht. § 60 Abs. 1 EStDV verlangt lediglich die Vorlage des Jahresabschlusses der handelsrechtlichen Buchführung. Die Handelsbilanz ist jedoch nach § 60 Abs. 2 EStDV den steuerlichen Vorschriften durch Zusätze oder Anmerkungen anzupassen. Wahlweise kann auch eine Steuerbilanz eingereicht werden.

Von der Maßgeblichkeit der Ansätze in der Handelsbilanz für das Steuerrecht gibt es Ausnahmen, insbesondere soweit das Handelsrecht Bilanzierungswahlrechte eröffnet. Für den Fall der Rückstellungen für Altersteilzeit ist also zu klären, inwieweit die handelsrechtlichen Rückstellungen verpflichtend sind oder im Ermessen des Unternehmens liegen.

§ 249 Abs. 1 HGB verpflichtet dazu, beim Aufstellen der Handelsbilanz Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilanzieren. Die handelsrechtliche Verpflichtung besteht dem Grunde nach, weshalb die Rückstellung auch im Steuerrecht anzuerkennen ist. Allerdings ist die handelsrechtlich gebildete Rückstellung der Höhe nach steuerrechtlich nicht unbedingt voll anzuerkennen. Steuerrechtlich werden die Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nach Abschn. 31c Abs. 2 ff. Einkommensteuerrichtlinien (EStR) anerkannt, insbesondere unter der Voraussetzung, dass sie betrieblich veranlasst sind. Von einer betrieblichen Veranlassung kann ausgegangen werden, wenn die unter Wirtschaftliche Verursachung bis zum Bilanzstichtag geschilderten Voraussetzungen erfüllt sind. Zu den Fällen eines anerkannten Erfüllungsrückstandes zählen auch die Leistungen im Rahmen der Altersteilzeit. Vgl. dazu Abschn. 31c Hinweis zu Abs. 9 EStR sowie die nähere Regelung im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben) vom 11.11.1999.[1]

[1] BMF, Schreiben v. 11.11.1999 – VI C 2 - S 2176 - 102/99; BStBl I 1999, 959.

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