Gemäß § 16 AltTZG sind ab dem 1. Januar 2010 die Erstattungsleistungen nach § 4 AltTZG nur noch zu erbringen, wenn die Voraussetzungen der Altersteilzeit gemäß § 2 AltTZG vor dem 1. Januar vorgelegen haben, also das Altersteilzeitarbeitsverhältnis, insbesondere die Arbeitsphase des Blockmodells, noch im Jahr 2009 (oder früher) begonnen hat. Unmittelbare Folge ist, dass bei allen ab dem 1. Januar beginnenden Altersteilzeitfällen die Arbeitgeberaufstockung zum Entgelt in Höhe von mindestens 20 % des Regelarbeitsentgelts und die Aufstockung des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr erstattet wird. Mittelbare Folge ist, dass auch alle Bestimmungen des AltTZG unanwendbar werden, die sich auf die Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit beziehen. Im Übrigen bleibt die gesetzliche Regelung zur Altersteilzeit unberührt (§ 1 Abs.3 AltTZG). Das bedeutet:
- Altersteilzeit ist auch nach dem 1. Januar 2010 ab dem 55. Lebensjahr sowohl im Block- wie im Teilzeitmodell möglich.
- Das Blockmodell kann sich außerhalb der Geltung eines Tarifvertrags oder einer auf einem Tarifvertrag beruhenden Betriebs-/Dienstvereinbarung nur noch auf eine Gesamtdauer von drei Jahren erstrecken (§ 2 Abs.2 Nr.1 AltTZG).
- Es besteht keinerlei Rechtsanspruch auf Altersteilzeit.
- Beginnt die Altersteilzeit ab dem 1. Januar 2010, ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr.1a AltTZG das Regelarbeitsentgelt um mindestens 20 % aufzustocken. Dies wird vielfach von Arbeitgeberseite missverstanden dahingehend, dass seine Aufwendungen in der Altersteilzeit ca. 70% des bisherigen Vollzeitentgelts betragen. Hierbei wird übersehen, dass die Basis der Aufstockung das Regelarbeitsentgelt für Teilzeitarbeit ist. Damit erhöht die Aufstockung das Altersteilzeitentgelt auf 60 % des bisherigen (in der Regel Vollzeit-)Entgelts. Bei Berücksichtigung der Zusatzbeträge zum sozialversicherungspflichtigen Brutto weicht der Prozentanteil geringfügig ab.
Beschäftigter (Land) in EG 8 Stufe 6 TV-L, StKl. 3/0, Beginn der Altersteilzeit am 1.4.2010, keine unständigen Bezüge
Bisheriges Vollzeitentgelt |
Regelarbeitsentgelt | Aufstockung um 20 % |
Gesamtentgelt | Prozent vom Vollzeitentgelt |
|
---|---|---|---|---|---|
Brutto[1] | 2.720,56 EUR | 1360,28 EUR | 272,06 EUR | 1.632,34 EUR | 60 % |
SV-Brutto | 2.821,50 EUR | 1.380,99 EUR | 276,20 EUR | 1.657,19 EUR | 58,73 % |
Ganz anders sieht es aus der Perspektive des Beschäftigten aus, der die Nettosituation im Auge hat. Hier liegt die Gesamtsumme aufgrund der Verminderung der Steuerprogression und der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit des Aufstockungsbetrags deutlich über 60 %. Allerdings müssten zu einer Gesamtsicht auch die Auswirkungen des Progressionsvorbehalts miteinbezogen werden.
Bisheriges Vollzeitentgelt |
Regelarbeitsentgelt | Aufstockung um 20 % |
Gesamtentgelt | Prozent vom Vollzeitentgelt |
|
---|---|---|---|---|---|
SV-Brutto | 2.821,50 EUR | 1.380,99 EUR | 276,20 EUR | ||
Netto | 1,910,70 EUR | 1.061,07 EUR | 276,20 EUR | 1.337,27 EUR | 69,98 % |
- Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr.1b AltTZG aufzustocken.
- Die Aufstockungsbeträge zum Entgelt und zum gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrag sind gemäß § 3 Nr. 28 EStG weiterhin steuer- und beitragsfrei, unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG. Die Steuer- und Beitragsfreiheit gilt auch für Aufstockungsbeträge über den Mindestbeträgen des AltTZG, soweit sie zusammen mit dem Altersteilzeiteinkommen 100 % des bisherigen Arbeitseinkommens nicht übersteigen.
- Nicht mehr anwendbar sind die Bestimmungen des § 5 AltTZG zum Ruhen und Erlöschen des Anspruchs auf die Förderleistungen gemäß § 4 AltTZG, die auch zuvor nur für den Fall der Wiederbesetzung verpflichtend waren. So ist es auch - entgegen § 5 Abs.1 Nr.3 AltTZG - möglich, neben Altersteilzeit im Rahmen der Hinzuverdienstgrenzen des § 34 SGB VI eine Teilrente zu beziehen.
- Nicht mehr anwendbar sind die §§ 9, 11 und 12 AltTZG, da sie sich auf die Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit beziehen.
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