Als gesetzliches "Regelmodell" ist vorgesehen, dass der Beschäftigte während der gesamten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit der Hälfte seiner bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit arbeitet und im unmittelbaren Anschluss daran eine Rente wegen Alters in Anspruch nimmt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG). Dieses Modell wird im Tarifvertrag als "Teilzeitmodell" bezeichnet, wonach die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit so verteilt werden kann, dass sie durchgehend geleistet wird (§ 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ).
Das Teilzeitmodell ist insbesondere für die Fälle geeignet, in denen Beschäftigte aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nur noch eine verminderte Leistungsfähigkeit haben. Die sofortige Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte kann dazu führen, dass der Beschäftigte geringere krankheitsbedingte Fehlzeiten aufweist, da er nicht mehr so stark durch Arbeitsleistungen beansprucht wird. Dies hat für den Arbeitgeber den Vorteil, dass sich die Zahlung Entgelt im Krankheitsfall bzw. der Krankengeldzuschuss gem. § 22 TV-L entsprechend vermindert und bei gleichwohl auftretender Arbeitsunfähigkeit geringere Entgeltfortzahlungskosten anfallen.
Die Verteilung der Altersteilzeitarbeit bleibt den Arbeitsvertragsparteien überlassen. Dabei sind verschiedene Arbeitszeitmodelle denkbar (z. B. Altersteilzeitarbeit im Wechsel zwischen Arbeit und Freizeit im täglichen, wöchentlichen, monatlichen, halbjährlichen oder jährlichen Rhythmus). Zulässig ist auch eine andere Verteilung.
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis beginnt am 1. Juli 2005 und dauert bis zum 30. Juni 2010. Der Beschäftigte arbeitet im ersten Jahr 100 v. H., im zweiten Jahr 75 v. H., im dritten Jahr 50 v. H. und im vierten Jahr 25 v. H. seiner bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Im fünften Jahr wird er von der Arbeitsleistung freigestellt.
§ 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ steht dem nicht entgegen. Dort wird zwar das "Teilzeitmodell" dahingehend definiert, dass die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit auch so verteilt werden kann, dass sie "durchgehend geleistet wird". Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien nur das gesetzliche Regelmodell zulassen wollten.
Jedes andere "Modell", das nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ erfüllt, ist demzufolge als "Teilzeitmodell" im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ zu werten und dementsprechend zu behandeln.
Das Bundesministerium des Innern hat mit Schreiben vom 8.3.2006 für die Tarifbeschäftigten des Bundes angeordnet, dass Altersteilzeit ab sofort (Stichtag 17. Februar 2006) grundsätzlich nur noch nach § 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ als Teilzeitmodell bewilligt wird. Ausnahmen sind insbesondere für Kraftfahrer im Sinne des Pauschalentgelt-Tarifvertrags des Bundes und in bestimmten Stellenabbaubereichen möglich.