Als gesetzliches "Regelmodell" ist vorgesehen, dass der Arbeitnehmer während der gesamten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit der Hälfte seiner bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt wird und im unmittelbaren Anschluss daran eine Rente wegen Alters in Anspruch nimmt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ATZG). Dieses Modell wird im Tarifvertrag als "Teilzeitmodell" bezeichnet, wonach die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit so verteilt werden kann, dass sie durchgehend geleistet wird (§ 3 Abs. 2 Buchst. b TVATZ).
Das Teilzeitmodell ist insbesondere für die Fälle geeignet, in denen Arbeitnehmer aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nur noch eine verminderte Leistungsfähigkeit haben. Die sofortige Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer geringere krankheitsbedingte Fehlzeiten aufweist, da er nicht mehr so stark durch Arbeitsleistungen beansprucht wird. Dies hat für den Arbeitgeber den Vorteil, dass sich die Zahlung von Krankenbezügen nach § 71 BAT entsprechend vermindert und bei gleichwohl auftretender Arbeitsunfähigkeit geringere Entgeltfortzahlungskosten anfallen.
Die Verteilung der Altersteilzeitarbeit bleibt den Arbeitsvertragsparteien überlassen. Dabei sind verschiedene Arbeitszeitmodelle denkbar (z.B. Altersteilzeitarbeit im Wechsel zwischen Arbeit und Freizeit im täglichen, wöchentlichen, monatlichen, halbjährlichen oder jährlichen Rhythmus). Zulässig ist auch eine andere Verteilung.
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis beginnt am 1. Juli 2000 und dauert bis zum 30. Juni 2005. Der Arbeitnehmer arbeitet im ersten Jahr 100 v. H., im zweiten Jahr 75 v. H., im dritten Jahr 50 v. H. und im vierten Jahr 25 v. H. seiner bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Im fünften Jahr wird er von der Arbeitsleistung freigestellt.
§ 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ steht dem nicht entgegen. Dort wird zwar das "Teilzeitmodell" dahingehend definiert, dass die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit auch so verteilt werden kann, dass sie "durchgehend geleistet wird". Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien nur das gesetzliche Regelmodell zulassen wollten.
Jedes andere "Modell", das nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ erfüllt, ist demzufolge als "Teilzeitmodell" im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ zu werten und dementsprechend zu behandeln.