1. Sachbearbeiter von einfacheren Arbeitsgebieten (z. B. von Veranlagungsbezirken für Reise-/Wandergewerbetreibende, für Grenzgänger; von Arbeitsgebieten in der Kraftfahrzeugsteuerstelle mit Ausnahme der Arbeitsgebiete, in denen überwiegend Allgemeinsachen bearbeitet werden, sowie von Arbeitsgebieten in der Lohnsteuerstelle für Wohnungsbauprämien, Sparprämien und Bergmannsprämien).

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

2. Mitarbeiter, die in nicht unerheblichem Umfang schwierigere Veranlagungen durchführen oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben.

(Der Umfang der schwierigeren Veranlagungen oder gleichwertigen Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht. Eine gleichwertige Tätigkeit ist z. B. die Einheitswertfeststellung im Sachwertverfahren.)

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

3. Mitarbeiter, die einfachere Veranlagungen durchführen oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben.

(Gleichwertige Tätigkeiten sind z. B. die Bearbeitung von Stundungs- und Erlaßanträgen, die Festsetzung von Vorauszahlungen bei Neuaufnahme von Steuerpflichtigen, die Androhung und Festsetzung von Erzwingungsgeldern, die Einheitswertfeststellungen im Ertragswertverfahren, die Art- und Wertfortschreibung, die Freistellungen von der Grunderwerbsteuer, die Bearbeitung von Forderungspfändungen, die Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung.)

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

4. Mitarbeiter, die mindestens zu einem Drittel ihrer gesamten Tätigkeit einfachere Veranlagungen durchführen oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben.

(Gleichwertige Tätigkeiten sind z. B. die Bearbeitung von Stundungs- und Erlaßanträgen, die Festsetzung von Vorauszahlungen bei Neuaufnahmen von Steuerpflichtigen, die Androhung und Festsetzung von Erzwingungsgeldern, die Einheitswertfeststellungen im Ertragswertverfahren, die Art- und Wertfortschreibung, die Freistellungen von der Grunderwerbsteuer, die Bearbeitung von Forderungspfändungen, die Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung.)

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

5. Erste und alleinige Mitarbeiter, die für die Abwicklung des gesamten Innendienstes der Betriebsprüfungsstellen mit mehr als 25 Betriebsprüfern oder der Steuerfahndungsstellen mit mehr als 20 Steuerfahndern verantwortlich sind.

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

6. Erste Mitarbeiter, die für die Abwicklung des gesamten Innendienstes der Betriebsprüfungsstellen mit mehr als 50 Betriebsprüfern oder der Steuerfahndungsstellen mit mehr als 40 Steuerfahndern verantwortlich sind.

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

7. Erste oder alleinige Mitarbeiter, die für die Abwicklung des gesamten Innendienstes der zentralen Lohnsteueraußenprüfungsstellen mit mehr als 20 Lohnsteueraußenprüfern verantwortlich sind.

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

8. Mitarbeiter in Lohnsteuerstellen, die Lohnsteuerermäßigungs- und Lohnsteuerjahresausgleichsanträge aller Schwierigkeitsgrade selbständig bearbeiten, nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 dieses Unterabschnitts.

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

9. Angestellte während der Einarbeitungszeit für den Betriebsprüfungsdienst, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 7)

10. Lohnsteueraußenprüfer, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

11. Angestellte im Vollstreckungsaußendienst, nach achtjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7 dieses Unterabschnitts.

(Auf die achtjährige Bewährung werden im Vollstreckungsinnendienst und im Kassendienst in der Vergütungsgruppe VI b mit Ausnahme der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 des Teils I -- zurückgelegte Zeiten angerechnet.)

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