1. Krankenpflegehelferinnen und Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung, die in Einheiten für Intensivmedizin tätig sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

2. Krankenpflegehelferinnen und Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung,

a) die im Operationsdienst,

b) die im Anästhesiedienst,

c) die in Dialyseeinheiten,

d) die an der Herz-Lungen-Maschine,

e) die in mindestens zwei Teilgebieten der Endoskopie,

f) die in Gipsräumen oder

g) die in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oder Ambulanzen/Nothilfen tätig sind.

3. Krankenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit und Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. II Fallgruppe 1 oder 2.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

4. Wochenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. II Fallgruppe 4.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

5. Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. II Fallgruppe 5.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

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