1. Krankenschwestern mit entsprechender Tätigkeit.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2. Krankenpflegehelferinnen und Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung der Vergütungsgruppe Kr. III Fallgruppen 1 bis 3 nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis bzw. Ablegung der verwaltungseigenen Abschlußprüfung.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4)

3. Wochenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. III Fallgruppe 4 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

4. Hebammen mit entsprechender Tätigkeit.

5. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

6. Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. III Fallgruppe 5 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

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