(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber
1. |
sein gesetzlicher Vertreter, |
2. |
das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person, |
3. |
der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, |
4. |
Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse, |
(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
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