Traditionell stellt das Volumen der regelmäßigen Arbeitszeit die Gegenleistung dar, die die Arbeitnehmer für das ihnen zustehende Entgelt dem Arbeitgeber gegenüber zu erbringen haben. Auch wenn heute statt des reinen Volumens der Arbeit immer mehr das Produkt, nämlich die Arbeitsleistung, in den Mittelpunkt gestellt wird, knüpft der TV-L auch weiterhin an dieser sehr einfach zu messenden und zu kontrollierenden Maßeinheit der zu leistenden Arbeitsstunden an. Dem Aspekt der Förderung der Leistung wird in vielfältigen anderen Zusammenhängen Rechnung getragen.
Die regelmäßige Arbeitszeit ist im TV-L so ausgestaltet, dass sie eine optimale Erfüllung der zu erledigenden Aufgaben in den Mittelpunkt stellt. Der Arbeitgeber kann die Arbeitszeit sehr weitgehend flexibel abrufen. Grenzen ergeben sich zunächst nur aus dem Arbeitszeitgesetz, den mitbestimmungsrechtlichen Gesetzen und dem Grundsatz, dass der Arbeitgeber sein Direktionsrecht in Bezug auf die Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der dienstlichen/betrieblichen Interessen einerseits und der Interessen der Arbeitnehmer andererseits auszuüben hat.
Die regelmäßige Arbeitszeit, die für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzt ist, ist ein wichtiges Merkmal für den Begriff der Überstunde, der in § 7 Abs. 7 TV-L geregelt ist.
2.1.2.1 Jahresausgleichszeitraum
Für die Berechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen, § 6 Abs. 2 TV-L. Dies ermöglicht eine Verteilung der Arbeitszeit entsprechend dem jeweiligen Arbeitsanfall. So kann bei saisonal bedingtem erhöhtem Arbeitsbedarf die Arbeitsleistung während der Saison bis an die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes abgerufen werden. Es muss nur sichergestellt sein, dass über den Zeitraum von einem Jahr der jeweils geltende Umfang des Arbeitszeitvolumens eingehalten wird. Maßgeblich für die Bestimmung dieses Zeitraums ist ein zu bestimmender Anfangszeitpunkt – es muss nicht auf das Kalenderjahr abgestellt werden. Der Jahresausgleichszeitraum ist für die Verteilung der Arbeitszeit durch Dienstpläne anzuwenden, nicht aber hierauf beschränkt. Auch ohne nach Dienstplänen bestimmte Arbeitszeit kann die Flexibilität ausgenutzt werden, die sich daraus ergibt, dass die Arbeitszeit nur im Durchschnitt eines Jahres das vereinbarte Volumen erreichen muss.
2.1.2.2 Ausgleichszeitraum bei Wechselschicht- und Schichtarbeit
Bei Arbeitnehmern, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden, § 6 Abs. 2 Satz 2 TV-L. Eine tarifvertragliche Beschränkung der Länge des zugrunde zu legenden Zeitraums ist nicht vorgenommen worden. Der Regelung liegt zugrunde, dass gerade in Bereichen mit Wechselschicht- oder Schichtarbeit häufig längere Dienstplanzeiträume geregelt werden. Hier ist es jetzt möglich, die Dienstpläne so zu gestalten, dass ein Ausgleich der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit erst nach mehr als einem Jahr erfolgt.
2.1.2.3 Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf die Wochentage – Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen
Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf 5 Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf 6 Tage verteilt werden, § 6 Abs. 1 Satz 3 TV-L. Auch hier steht die Erfüllung der wahrzunehmenden Aufgaben im Mittelpunkt.
Die Verteilung erfolgt dabei auf "Tage", ist also nicht auf Wochentage oder Werktage beschränkt. Eine Einbeziehung des Samstags und des Sonntags als Arbeitszeit ist ohne Weiteres möglich und setzt nicht einmal "notwendige betriebliche/dienstliche Gründe" voraus, falls nicht die Verteilung zugleich auf 6 Tage erstreckt werden soll. Es gelten nur das Arbeitszeitgesetz und das Willkürverbot im Rahmen des vom Arbeitgeber vorzunehmenden billigen Ermessens (§ 315 BGB). Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind.
Eine aus dem Erziehungsurlaub zurückkehrende Mutter hat nur an 5 Tagen eine Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind. Es entspricht nicht billigem Ermessen, dieser Mutter mitzuteilen, dass sie ab sofort an 6 Tagen Arbeitsleistung zu erbringen hat, da sie aufgrund einer solchen Änderung ihrer Arbeitszeit keine Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind hätte.
Die Anforderungen an eine von der Regel der Verteilung auf 5 Tage abweichende Verteilung auf sechs Tage sind sehr gering. Der Arbeitgeber muss hierzu nicht etwa "dringende", sondern lediglich "notwendige betriebliche/dienstliche Gründe" darlegen.
- Eine Behörde, z. B. ein mit der Bearbeitung von Beihilfeanträgen befasstes Landesbesoldungsamt möchte zur Verbesserung ihrer Aufgabenerfüllung ihre Leistungen auch an Samstagen ermöglichen
- Zur Vorbereitung einer Stellungnahme für den Bundesrat sind außerplanmäßige Arbeiten in erheblichem Umfang notwendig
In beiden Fällen ist die Verteilung der Arbeitszeit auf den Samstag ohne weiteres möglich, weil der TV-L insoweit gar keine Einschränkung enthält. Die Behörde könnte die Arbeit von ihren Mitarbeitern also an 5 Tagen z. B. von Dienstag bis Samstag abrufen. Dies könnte sich a...