Pausen sind grundsätzlich keine Arbeitszeit und daher nicht entsprechend als solche zu vergüten. Dass diese nicht zur Arbeitszeit zu zählen sind, ergibt sich bereits aus § 6 Abs. 1 Satz 1 TV-L. Auch § 4 ArbZG stellt klar, dass Pausen aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht nicht als Arbeitszeit zu bewerten sind.

Aus § 6 Abs. 1 Satz 2 TV-L ergibt sich eine abweichende Regelung für die Bewertung von gesetzlich vorgeschriebenen Pausen im Wechselschichtdienst (nicht bei Schichtdienst). Pausenzeiten werden hiernach im Wechselschichtdienst in die Arbeitszeit mit eingerechnet. Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte Wechselschichtarbeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 TV-L leistet. Als Arbeitszeit zu bewerten sind jedoch ausschließlich die sich aus § 4 ArbZG ergebenden gesetzlich vorgeschriebenen Pausen.

Diese Regelung soll die Belastungen kompensieren, die mit Wechselschichtarbeit verbunden sind, und dem Willen der Gewerkschaften entsprechend zu einer Reduzierung der zu leistenden Arbeitszeit bei den betroffenen Beschäftigten führen.

Für den Geltungsbereich des §§ 41, 42 und 43 TV-L (Ärztinnen und Ärzte an und außerhalb von Universitätskliniken sowie nichtärtzliche Beschäftige in Universitätskliniken und Krankenhäusern) gilt diese Regelung nicht, da allein hierdurch Kostensteigerungen in der Größenordnung von mehreren Prozent die Folge gewesen wären.

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