Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 19.166,66 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um tatsächliche Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
Der Verfügungskläger (nachfolgend Kläger) ist bei der Verfügungsbeklagten (nachfolgend Beklagte) auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 26. Oktober 2000 (Bl. 8–11 d.A.) nebst Ergänzung vom 23. November 2000 (Bl. 12 d.A.) als Vice President in der Verantwortungsstufe 3 (VS 3) in CIB/Global Markets/Debt Capital Markets (DCM) tätig. Die Jahresbezüge belaufen sich auf EUR 115.000,00 brutto zuzüglich variabler Vergütung.
Die Parteien streiten im Verfahren 19 Ca 4949/05 in Form einer Auskunftsklage um Erhöhung der variablen Vergütung des Klägers für das Jahr 2004; der Kläger hält statt der gezahlten EUR 115.000,00 einen Betrag von etwa EUR 1 Mio. für angemessen.
Ziff. 12 Satz 1 des Arbeitsvertrages des Klägers lautet:
”Die Bank ist berechtigt, Herrn … im Zusammenhang mit einer Kündigung oder aus sonst billigenswerten Gründen von der Pflicht zur Erbringung von Arbeitsleistungen unter Fortzahlung der vereinbarten Bezüge freizustellen.”
Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem Datum des 11. April 2005 ein hiermit in Bezug genommenen Zwischenzeugnis 2005 (Bl. 13, 14 d.A.).
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 22. August 2005 (Bl. 15 d.A.) zum 31. Dezember 2005; der Betriebsrat hatte der beabsichtigten Kündigung widersprochen (Bl. 17–19 d.A.). Gleichzeitig stellte die Beklagte den Kläger unwiderruflich frei. Der Kläger hat unter Az.: 19 Ca 7412/05 Kündigungsschutzklage erhoben.
Gegen die Freistellung wehrt sich der Kläger mit der am 26. August 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen einstweiligen Verfügung.
Der Kläger hält die Freistellung für rechtsfehlerhaft. Die Freistellungsklausel Ziff. 12 Satz 1 sei nicht einzelvertraglich ausgehandelt und wegen formularmäßiger Verwendung unwirksam. Die Freistellung sei grundlos erfolgt. Sie sei dem Kläger keinen weiteren Tag zuzumuten. Seine variablen Vergütungsansprüche seien ebenso wie sein Ruf am Markt sowie seine geschäftlichen Kontakte erheblich beeinträchtigt. Das Vorgehen der Beklagten sei grob unbillig und erfolge nur zur Ausübung von Druck. Das Vertrauen der Parteien sei gänzlich unbelastet.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger im Dienstgrad eines Vice President in der Verantwortungsstufe 3 (VS 3) in CIB/Global Markets/Debt Capital Markets (DCM) gemäß Anstellungsvertrag vom 26. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2005 zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Freistellungsklausel sei wirksam. Die Interessen der Beklagten an der Freistellung seien gegenüber dem Beschäftigungsinteresse des Klägers als höher zu bewerten.
Die Beklagte behauptet, eine tatsächliche Beschäftigung des Kläger sei nicht mehr möglich. Der Arbeitsplatz des Klägers sei bereits aufgrund einer Umverteilung der Kundengruppen zum 28. Februar 2005 in Wegfall geraten. Die Möglichkeit der Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz sei nicht gegeben.
Der Beklagten komme es darauf an, den Kläger nicht mehr in einer verantwortungsvollen Position – und damit Vertrauensposition – im Unternehmen zu beschäftigen. Es bestehe – auch wegen der im Zuge der bislang erfolglosen Verhandlungen über die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnis beim Kläger eingetretenen Verbitterung – die Gefahr der Zerstörung von Vertrauensbeziehungen zu Kunden und Mitarbeitern und der Möglichkeit der Nutzung der Anwesenheit im Betrieb zu Zwecken der Kundenwerbung bei einem Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und eidesstattlichen Versicherungen sowie die Sitzungsniederschrift vom 22. September 2005 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist unbegründet.
Eine einstweilige Verfügung auf tatsächliche Beschäftigung setzt nach den §§ 935, 940 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Beschäftigung hat (Verfügungsanspruch) und die Anordnung der Beschäftigung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Verfügungsgrund).
Ein Verfügungsanspruch ist bereits nicht gegeben.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Dezember 2005. Die Parteien haben wirksam die Möglichkeit der einseitigen Freistellung durch die Arbeitgeberin im Falle der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Hiervon hat die Beklagte ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht.
Die Freistellungsklausel in Ziff. 12 Satz 1 des Arbeitsvertrages der Parteien verstösst in der gewählten Formulierung bezogen auf das Arbeitsverhältnis des Klägers weder gegen § 308 Nr. 4 BGB noch gegen § 307 Abs. 1 BGB.
Es kann mangels anderweitigen Vorbringens der Beklagten zugrunde gelegt werden, dass es sich be...