Entscheidungsstichwort (Thema)
Versetzung bei der Deutschen Bahn AG
Orientierungssatz
1. Die Auslegung der §§ 17 Abs 1 und 19 Abs 1 DBGrG ergibt, daß nicht nur der besondere Personalrat, sondern auch der Betriebsrat bei einer beabsichtigten Versetzung eines zugewiesenen Beamten zu beteiligen ist.
2. Sprungrechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 ABR 23/95.
Normenkette
BetrVG §§ 99, 101; DBGrG § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1
Nachgehend
BAG (Entscheidung vom 12.12.1995; Aktenzeichen 1 ABR 23/95 Beschluß: Zurückweisung) |
Fundstellen
Haufe-Index 442307 |
Bibliothek, BAG (T) |
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