Leitsatz (redaktionell)
(Zum Begriff der arbeitnehmerähnlichen Person in § 5 ArbGG und § 12a TVG)
Besteht Tarifunterworfenheit nach § 12a TVG, so ist der Begriff der arbeitnehmerähnlichen Person iS des § 5 Abs 1 Satz 2 ArbGG 1979 gegeben.
Orientierungssatz
Es ist deshalb geboten, den Begriff der Arbeitnehmerähnlichkeit auch für § 5 Abs 1 Satz 2 ArbGG so zu fassen, daß bei Tarifunterworfenheit gemäß § 12a TVG auch Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinne von § 5 Abs 1 Satz 2 ArbGG gegeben ist.
Normenkette
TVG § 12 a Abs. 1; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 442314 |
EzA § 5 ArbGG 1979, Nr 6 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im TV-L Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen