Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsrechtsweg für Zahlungsklage eines im Medienbereich tätigen Cutters

 

Leitsatz (amtlich)

Die von § 12 a Abs. 3 TVG erfassten Medienmitarbeiter unterliegen als arbeitnehmerähnliche Personen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ArbGG der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen (BAG 17.10.1990 - 5 AZR 639/89).

 

Normenkette

ArbGG § 5 Abs. 1; GVG § 17a; TVG § 12a Abs. 3; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Entscheidung vom 12.05.2016; Aktenzeichen 3 Ca 1453/15)

 

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. Mai 2016, Az. 3 Ca 1453/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
 

Gründe

Die gem. §§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, 48 Abs. 1, 78 ArbGG, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen zutreffend bejaht.

Der Kläger war seit 2001 für die Beklagte als Cutter tätig. Er macht Zahlungsansprüche aus dem Bestandsschutztarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen beim ZDF geltend, der am 01.07.2010 in Kraft getreten ist. Er nimmt dafür den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen mit der Begründung in Anspruch, er erfülle die Merkmale des § 12a TVG und sei daher als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen. § 12a Abs. 3 TVG privilegiert Personen, die künstlerische, schriftstellerische oder journalistische Leistungen erbringen, und solche, die - wie der Kläger - an der technischen Gestaltung solcher Leistungen unmittelbar mitwirken. Für diese Personen sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 TVG erleichtert. Das TVG findet bereits dann Anwendung, wenn diese besondere Zielgruppe im Durchschnitt mindestens ein Drittel ihres Einkommens von einer Rundfunk- und Fernsehanstalt der Bundesrepublik Deutschland bezieht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Beschwerdekammer folgt, unterliegen die von § 12a Abs. 3 TVG erfassten Medienmitarbeiter als arbeitnehmerähnliche Personen gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ArbGG der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen (ausführlich BAG 17.10.1990 - 5 AZR 639/89 - NZA 1991, 402).

Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Kläger im Durchschnitt mindestens ein Drittel seines erwerbsmäßigen Gesamteinkommens vom ZDF bezieht, kann bei der Prüfung der Rechtswegzuständigkeit dahinstehen. Nach § 17a GVG bedürfen die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen dann keines Beweises, wenn sie gleichzeitig notwendige Tatbestandsmerkmale des schlüssig dargelegten Anspruchs selbst sind (doppelrelevante Tatsachen). Dann ist für die Frage des Rechtswegs die Richtigkeit des Klagevortrags zu unterstellen (vgl. BGH 21.10.2015 - VII ZB 8/15 - NJW 2016, 316). Eine solche Doppelrelevanz liegt hier vor. Sollte der Kläger keine arbeitnehmerähnliche Person bei der Beklagten sein, erwiese sich zugleich der Klageanspruch als unbegründet. Der Bestandsschutztarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen beim ZDF, auf den der Kläger die Ansprüche auf Ausgleichszahlungen stützt, fände keine Anwendung, denn dieser Tarifvertrag gilt nur für arbeitnehmerähnliche Personen iSv. § 12a TVG.

Ob der Kläger Arbeitnehmer im materiell-rechtlichen Sinne ist, wie das Arbeitsgericht mit Verweis auf die Entscheidung des BAG vom 17.04.2013 (10 AZR 668/12 - [...]) zum Arbeitnehmerstatus einer Cutterin angenommen hat, kann dahinstehen. Der Kläger ist, wenn nicht als Arbeitnehmer, so doch für die Rechtswegbestimmung als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen. Eine nähere Klärung ist nicht erforderlich (BAG 14.01.1997 - 5 AZB 22/96 - NZA 1997, 399).

Die Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde zu tragen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 9668211

AE 2016, 208

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