Leitsatz (redaktionell)

Abschlußprovisionen sind kein den Akkord- und Prämiensätzen vergleichbares Entgelt iS des BetrVG § 87 Abs 1 Nr 11. Dem Betriebsrat steht daher ein Mitbestimmungsrecht bei der Festsetzung der Abschlußprovisionssätze nicht zu.

 

Normenkette

BGB § 611; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 11

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 13.03.1984; Aktenzeichen 1 ABR 57/82)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442572

VersR 1982, 661-662 (LT1)

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