Rz. 37
Im Tarifvertrag kann sowohl für die tariflichen als auch die gesetzlichen Teilurlaubsansprüche nach § 5 Abs. 1 Buchst. a und b BUrlG eine Abrundungsregelung vereinbart werden. Für den gesetzlichen gekürzten Vollurlaub nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG ist dies nicht möglich.[1]
Rz. 38
Im Arbeitsvertrag kann eine Abrundung dann vereinbart werden, wenn der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch verbleibt.
Beträgt der Jahresurlaub 28 Arbeitstage, beträgt der Urlaubsanspruch bei einem Ausscheiden nach 4 vollen Monaten 9,33 Tage. Hier ist bei einzelvertraglicher Vereinbarung die Abrundung möglich, da der gesetzliche Urlaubsanspruch bei 5-Tage-Woche 8 Werktage oder 6,66 Arbeitstage beträgt.
Aufrundungsregelungen in Arbeitsverträgen sind nach dem Günstigkeitsprinzip immer möglich.
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