Vom Geltungsbereich der vorgenannten Tarifverträge nicht erfasst sind Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe (§ 1 Abs. 2 Buchst. a TVA-L BBiG, § 1 Abs. 2 TVA-L Pflege). Grund dafür ist, dass es sich bei der Ausbildung nicht um eine Berufsausbildung im dualen System nach dem Berufsbildungsgesetz handelt, sondern um eine landesrechtlich (unterschiedlich) geregelte schulische Ausbildung an Berufsfachschulen.
Nicht erfasst sind weiterhin Praktikanten und Volontäre (§ 1 Abs. 2 Buchst. c TVA-L BBiG). Praktikanten sind in aller Regel vorübergehend in einem Betrieb/einer Verwaltung tätig, um sich die zur Vorbereitung auf einen Beruf notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen. Dabei findet aber keine systematische Berufsausbildung statt. Ein Volontariat stellt ebenfalls ein Praktikum dar, weil hier auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten im Vordergrund steht. Das Volontariat unterscheidet sich dabei vom Praktikum nur durch den Inhalt der Ausbildungsziele. Während es für Praktikanten im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) den Tarifvertrag über die Regelungen der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) vom 09.12.2011 gibt, finden sich für Volontäre keine (tariflichen) Regelungen. Für Auszubildende, die in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft, des Weinbaus oder der Forstwirtschaft ausgebildet werden, gilt der Ausschluss aus dem Geltungsbereich gem. § 1 Abs. 2 Buchst. d TVA-L BBiG immer dann, wenn für die Beschäftigten des Ausbildenden der TV-L nicht zur Anwendung kommt. Fallen die Beschäftigten jedoch unter den Geltungsbereich des TV-L, so gibt es keinen Ausschlussgrund für die Herausnahme der Auszubildenden aus dem Geltungsbereich des TVA-L BBiG.
Soweit durch § 1 Abs. 2 Buchst. e TVA-L BBiG körperlich, geistig oder seelisch behinderte Personen, die aufgrund ihrer Behinderung in besonderen Ausbildungswerkstätten, Berufsförderungswerkstätten oder in Lebenshilfeeinrichtungen ausgebildet werden, sowie Personen, die in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten von Justizvollzugseinrichtungen ausgebildet werden, vom Geltungsbereich des TVA-L BBiG ausgenommen sind, ist dies dem Umstand geschuldet, dass die Ausbildung in erster Linie aus fürsorgerischen Gründen erfolgt.
Weiterhin ausgenommen sind Studierende in einem ausbildungsintegrierten dualen Studium, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrages für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) erfasst sind (§ 1 Abs. 2 Buchst. f TVA-L BBiG, § 1 Abs. 2 TVA-L Pflege, § 1a TVA-L Gesundheit). Damit ist ausgeschlossen, dass die Auszubildenden-Tarifverträge auf den Ausbildungsteil eines ausbildungsintegrierten Studiums Anwendung finden.