1 Allgemeines
1.1 Das duale System der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung in Deutschland erfolgt überwiegend im dualen System. Darunter ist die Ausbildung an zwei Lernorten, nämlich in einem Betrieb der Wirtschaft, in der Verwaltung oder in Praxen eines freien Berufs einerseits und in der Berufsschule andererseits, zu verstehen.
1.2 Rechtsgrundlagen
1.2.1 Gesetze, Verordnungen
Rechtsgrundlage für die betriebliche Ausbildung im dualen System ist in erster Linie das Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23.3.2005. Das Berufsbildungsgesetz enthält in Teil 2 (Berufsbildung) u. a. die vertragsrechtlichen Bestimmungen der Berufsausbildung (§§ 10–26 BBiG). Sie können weder durch arbeits- noch durch kollektivvertragliche Regelungen (z. B. Tarifverträge, Dienst- bzw. Betriebsvereinbarungen) zum Nachteil der Auszubildenden abbedungen werden (§ 25 BBiG).
Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12. Dezember 2019 ist das Berufsbildungsgesetz an die seit 2005 eingetretenen Entwicklungen und Trends der beruflichen Bildung in Beziehung zum gesellschaftlichen Rahmen angepasst worden. Ein wesentliches Element der BBiG-Novelle ist die Einführung transparenter Fortbildungsstufen für die höherqualifizierende Berufsbildung. Abschlüsse können künftig die Bezeichnungen "Geprüfte/r Berufsspezialist/in", "Bachelor Professional" oder "Master Professional" tragen. Weitere wichtige Bestandteile der BBiG-Novelle sind die Einführung einer Mindestausbildungsvergütung, eine Ausweitung der Regelungen des § 9 Jugendarbeitsschutzgesetz zur Freistellung von minderjährigen Auszubildenden auf volljährige Auszubildende, verbesserte Teilzeitregelungen, eine größere Durchlässigkeit bei "gestuften" Ausbildungen sowie mehr Flexibilität für ehrenamtliche Prüferinnen und Prüfer.
Ebenfalls rechtliche Bestimmungen zur Berufsbildung enthalten das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung – HandwO), die Ausbilder-Eignungsverordnung, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sowie das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG), das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, das Sozialgesetzbuch III, das Fernunterrichtsschutzgesetz und Weiterbildungsgesetze der Länder.
Die Rechtsgrundlage des zweiten Lernorts, der Berufsschule, sind die Schulgesetze der einzelnen Bundesländer, da diesen gem. Art. 30, 70 GG insoweit die Gesetzgebungskompetenz zusteht. Die Schulgesetze regeln Fragen zur Schulpflicht und zum Berufsschulwesen.
1.2.2 Tarifverträge
Für die Berufsausbildung im Geltungsbereich des TV-L ist neben den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12.10.2006, der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 12.10.2006 sowie der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen (TVA-L Gesundheit) vom 30.10.2018 maßgebend.
1.2.2.1 Geltungsbereich TVA-L BBiG
Der TVA-L BBiG regelt die Ausbildungsverhältnisse für die Personen, die in Verwaltungen und Betrieben, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf ausgebildet werden. Vor dem Hintergrund des Wiedereintritts des Landes Berlin in die Tarifgemeinschaft deutscher Länder zum 1.1.2013 und der damit verbundenen Ablösung des Angleichungs-TV Land Berlin durch neue Tarifverträge bestimmt § 1 Abs. 4 TVA-L BBiG, dass für die Auszubildenden des Landes Berlin einheitlich die Regelungen des TVA-L BBiG für das Tarifgebiet West gelten. Eine Ausnahme stellt insoweit nur der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1.3.2002 in der jeweils geltenden Fassung dar, bei dessen Anwendung weiterhin nach den Tarifgebieten West und Ost zu unterscheiden ist.
1.2.2.2 Geltungsbereich TVA-L Pflege
Der TVA-L Pflege erfasst die Auszubildenden nach dem Pflegeberufegesetz, Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege sowie nach dem Notfallsanitätergesetz, die in Einrichtungen, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, ausgebildet werden. Des Weiteren gilt der TVA-L Pflege auch für Schülerinnen/Schüler in der Operationstechnischen Assistenz und in der Anästhesietechnischen Assistenz jeweils nach der DKG-Empfehlung vom 17. September 2013, wenn die praktische Ausbildung an einer Universitätsklinik erfolgt, die unter den Geltungsbereich des TV-L fällt. Durch § 2 Nr. 1 Buchst. b des Änd.-TV Nr. 11 zum TVA-L Pflege haben die TV-Parteien neu in den Geltungsbe...