Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, hat der Ausbildende sie gem. § 12 Abs. 1 TVA-L BBiG dem Auszubildenden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; dabei bleibt die Schutzkleidung Eigentum des Ausbildenden.

Vom Begriff der Schutzkleidung sind Kleidungsstücke umfasst, die dem Auszubildenden Schutz vor körperlicher Beeinträchtigung bieten (z. B. Sicherheitsschuhe in Werkstätten, Einweghandschuhe, Kittel usw.). Die Pflicht zum Tragen der Schutzkleidung kann sich z. B. nach den zwingenden gesetzlichen Regelungen der §§ 618, 619 BGB i. V. m. den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ergeben.

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