2.4.1.1 Durch Zeitablauf oder Bestehen der Abschlussprüfung
§ 18 Abs. 1 TVA-L BBiG regelt übereinstimmend mit § 21 BBiG, dass das Ausbildungsverhältnis grundsätzlich mit dem Ablauf der Ausbildungszeit endet. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Abschlussprüfung erst nach diesem Zeitpunkt bestanden wird. Ist die Ausbildungszeit gem. § 8 Abs. 1, 2 BBiG zulässig verlängert oder verkürzt worden, gilt § 18 Abs. 1 TVA-L BBiG entsprechend.
Ein vorzeitiges Ende des Berufsausbildungsverhältnisses tritt ein, wenn der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung besteht. Für diesen Fall sieht § 21 Abs. 2 BBiG vor, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss endet. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist die Abschlussprüfung erst dann bestanden, wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen und das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt worden ist. Diese Voraussetzung ist in der Regel dann erfüllt, wenn der Prüfungsausschuss über das Ergebnis der Prüfung einen Beschluss gefasst und diesen bekannt gegeben hat.
Ist das Bestehen der Abschlussprüfung von der erfolgreichen Ablegung einer Ergänzungsprüfung in einem einzelnen Prüfungsfach abhängig, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe der Gesamtnote in dem geprüften Fach.
Sofern der Auszubildende die Prüfungsleistungen vor Abschluss der Ausbildungszeit erbracht hat, ihm aber das Ergebnis jedoch erst später verbindlich mitgeteilt wurde, tritt kein vorzeitiges Ende der Ausbildungsdauer nach § 21 Abs. 2 BBiG ein. In solchen Fällen kann sich jedoch das Ausbildungsverhältnis nach § 18 Abs. 2 i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 2 TVA-L BBiG verlängern. Nach § 18 Abs. 2 TVA-L BBiG gilt Abs. 1 Satz 2 der Regelung entsprechend, wenn Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen. Da Abs. 2 der Regelung alle Fälle erfasst, in denen die Prüfung nach Ablauf der Ausbildungszeit endet, ist bei der entsprechenden Anwendung des § 18 Abs. 1 Satz 2 TVA-L BBiG nicht auf eine Wiederholungsprüfung, sondern auf die erstmalige Prüfung abzustellen. Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich also bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens, wenn der Auszubildende dies verlangt.
Wird die Abschlussprüfung ohne Erfolg abgelegt, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis nach § 18 Abs. 1 Satz 2 TVA-L BBiG auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Abs. 1 Satz 2 entspricht inhaltlich § 21 Abs. 3 BBiG. Der Anspruch des Auszubildenden auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses nach § 21 Abs. 3 BBiG entsteht mit der Kenntnis vom Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
Wird die erste Wiederholungsprüfung bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis. Gleiches gilt, wenn sie nicht bestanden wird und der Auszubildende kein Verlängerungsverlangen stellt. Besteht der Auszubildende die erste Wiederholungsprüfung nicht und stellt er erneut ein Verlängerungsverlangen, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, wenn diese noch innerhalb der Höchstfrist von einem Jahr (§ 21 Abs. 3 letzter Satzteil BBiG) abgelegt wird. Die Beendigungswirkung tritt unabhängig davon ein, ob die zweite Wiederholungsprüfung bestanden oder nicht bestanden wird.
2.4.1.2 Durch Aufhebungsvertrag
Um das Ausbildungsverhältnis zu einem befriedigenden Abschluss zu bringen, kann sich der Abschluss eines Aufhebungs- oder auch Auflösungsvertrages empfehlen, denn die zwingenden gesetzlichen Kündigungsregelungen im BBiG, durch die eine einseitige Beendigung des Vertragsverhältnisses herbeigeführt werden soll, stehen einverständlichen Lösungen der Parteien grundsätzlich nicht entgegen, insbesondere nicht dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Allerdings ist Vorsicht geboten, wenn die Aufhebung des Ausbildungsverhältnisses unter einer Bedingung erfolgen soll: Sofern die Rechtsform eines bedingten Aufhebungsvertrags zur Umgehung des Kündigungsschutzes führt, d. h. die auflösende Bedingung darauf hinausläuft, dass Sachverhalte das Ausbildungsverhältnis beenden sollen, die nach § 626 BGB möglicherweise nicht als Beendigungsgründe ausreichen würden, ist ein solcher Aufhebungsvertrag unwirksam.
Die rechtliche Gestaltungsmöglichkeit des bedingten Aufhebungsvertrags wird bspw. objektiv funktionswidrig verwandt, wenn vereinbart wird, dass das Berufsausbildungsverhältnis endet, wenn das Zeugnis des Auszubildenden für das nächste Berufsschulhalbjahr in einem der in der Vereinbar...