Kurzbeschreibung
Die Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden der Länder richten sich nach dem TVA-L BBiG. Mit diesem Muster kann ein Ausbildungsvertrag für Auszubildende im Geltungsbereich des TVA-L BBiG geschlossen werden.
Vorbemerkung
Mit Inkrafttreten des TVA-L BBiG richten sich die Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden der Länder nach dem TVA-L BBiG. Die bisherigen Ausbildungsvertragsmuster für Auszubildende der Länder werden durch das neue Ausbildungsvertragsmuster für Auszubildende im Geltungsbereich des TVA-L BBiG ersetzt.
Auf diese Tücken müssen Sie achten
Allgemeine Hinweise
Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.
Ausbildungsvertrag
Zwischen .........................
vertreten durch ......................... (Ausbildender)
und Frau/Herrn ......................... (Auszubildende/r)
Anschrift ..............................
geboren am ...............
wird unter Zustimmung ihrer/ihres/seiner/seines gesetzlichen Vertreter/s,
Frau/Herrn .........................
Anschrift: .........................
- vorbehaltlich......................... - folgender
Ausbildungsvertrag
geschlossen:
§ 1
Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Ausbildung
Die/Der Auszubildende wird in dem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf
einer/eines ......................... ausgebildet.
- Die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung ergeben sich aus dem anliegenden Ausbildungsplan.
§ 2
Beginn und Dauer der Ausbildung, Probezeit
Die Ausbildung beginnt am ...............
und endet am ................
- Die ersten drei Monate der Ausbildung sind Probezeit. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.
§ 3
Grundsätzliches über das Ausbildungsverhältnis
Für das Ausbildungsverhältnis gelten
- das Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 in seiner jeweiligen Fassung,
- der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006 sowie
- die Tarifverträge, die den TVA-L BBiG ergänzen, ändern oder ersetzen
in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und für das Land ............... jeweils gilt, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
- Ferner gelten die einschlägigen Betriebs- beziehungsweise Dienstvereinbarungen.
§ 4
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
Die/Der Auszubildende ist verpflichtet, einen
schriftlichen
elektronischen
Ausbildungsnachweis zu führen.
- Die/Der Auszubildende ist verpflichtet, die Berufsschule regelmäßig und pünktlich zu besuchen und auch an anderen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die sie/er vom Ausbildenden freigestellt ist, zum Beispiel an
..........................
§ 5
Dauer der regelmäßigen Ausbildungszeit
Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit richten sich nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Sie beträgt zur Zeit .......... Stunden wöchentlich.
§ 6
Zahlung und Höhe des Ausbildungsentgelts
Die/Der Auszubildende erhält ein monatliches Ausbildungsentgelt gemäß § 8 Absatz 1 TVA-L BBiG. Es beträgt zur Zeit
im ersten Ausbildungsjahr |
.......... EUR, |
im zweiten Ausbildungsjahr |
.......... EUR, |
im dritten Ausbildungsjahr |
.......... EUR, |
im vierten Ausbildungsjahr |
.......... EUR. |
Das monatliche Ausbildungsentgelt ist spätestens am letzten Ausbildungstag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Auszubildenden benanntes Konto im Inland zu zahlen.
- Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung beziehungsweise staatlicher Prüfung erhält die/der Auszubildende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 EUR. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung beziehungsweise der staatlichen Prüfung fällig.
- Absatz 2 gilt nicht, wenn die/der Auszubildende ihre/seine Ausbildung nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abschließt.
§ 7
Dauer des Erholungsurlaubs
Die/Der Auszubildende erhält Erholungsurlaub nach § 9 TVA-L BBiG in Verbindung mit § 26 TV-L. Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zur Zeit
vom |
............... |
bis |
31.12...... |
.......... |
Ausbildungstage, |
vom |
1.1...... |
bis |
31.12...... |
.......... |
Ausbildungstage, |
vom |
1.1...... |
bis |
31.12...... |
.......... |
Ausbildungstage, |
vom |
1.1...... |
bis |
............... |
.......... |
Ausbildungstage, |
vom |
1.1...... |
bis |
............... |
.......... |
Ausbildungstage. |
§ 8
Voraussetzungen, unter denen der A...