Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Wirtschaftsprüfungsbericht nach § 321 HGB ist eine Unterlage, die eine wirtschaftliche Angelegenheit des Unternehmens im Sinne von § 106 Abs 2 BetrVG betrifft und daher vom Arbeitgeber dem Wirtschaftsausschuß jedenfalls dann vorzulegen ist, wenn ein wirksamer Spruch der Einigungsstelle den Unternehmer zur Vorlage des Wirtschaftsprüfungsberichts verpflichtet.
2. Der Senat läßt dahingestellt, ob ein Spruch der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG der vollen Rechtskontrolle der Arbeitsgerichte im Beschlußverfahren unterliegt. Er erwägt, im Spruch der Einigungsstelle eine anspruchsbegründende Entscheidung zu sehen, die einer Rechtskontrolle nur hinsichtlich der Zuständigkeit der Einigungsstelle, im übrigen aber einer Ermessenskontrolle nach § 76 Abs 5 Satz 4 BetrVG unterliegt.
Verfahrensgang
Gründe
A. Der Arbeitgeber betreibt ein Unternehmen der Nahrungsmittelindustrie und beschäftigt in der Zentrale und verschiedenen Zweigwerken insgesamt rd. 2.750 Arbeitnehmer. Die in den einzelnen Betrieben gewählten Betriebsräte haben einen Gesamtbetriebsrat gebildet, der seinerseits einen Wirtschaftsausschuß gebildet hat. Im Jahre 1985 forderte der Wirtschaftsausschuß vom Arbeitgeber u.a. die Vorlage des Wirtschaftsprüfungsberichtes für den Jahresabschluß 1984, was vom Arbeitgeber abgelehnt wurde. Die daraufhin vom Gesamtbetriebsrat am 8. August 1985 wiederholte Forderung nach Vorlage des Wirtschaftsprüfungsberichtes wurde ebenfalls zurückgewiesen. Auch die Anfang 1986 vom Wirtschaftsausschuß und Gesamtbetriebsrat geforderte Vorlage des Wirtschaftsprüfungsberichtes für das Jahr 1985 lehnte der Arbeitgeber ab.
Der Gesamtbetriebsrat rief daraufhin am 3. März 1986 die Einigungsstelle an, deren Vorsitzender gemäß § 98 ArbGG vom Arbeitsgericht bestellt wurde. Diese Einigungsstelle faßte am 27. Januar 1987 den folgenden Spruch:
"Die Geschäftsleitung ist verpflichtet, zur Vorbe-
reitung der Wirtschaftsausschußsitzung und zur Er-
läuterung des Jahresabschlusses gemäß § 108 Abs. 5
BetrVG je ein Exemplar des Wirtschaftsprüfungsbe-
richtes drei vom Wirtschaftsausschuß benannten
Wirtschaftsausschußmitgliedern auszuhändigen. Die
Aushändigung erfolgt spätestens 14 Tage vor der Jah-
resabschlußsitzung des Wirtschaftsausschusses. Nach
Abschluß der Beratungen im Wirtschaftsausschuß wer-
den die Prüfungsberichte zurückgegeben. Die Beauf-
tragten des Wirtschaftsausschusses werden vom Spre-
cher des Wirtschaftsausschusses auf ihre Verschwie-
genheitspflicht gemäß § 79 Abs. 2 BetrVG hingewie-
sen. Sie sind nicht berechtigt, Kopien der Prüfungs-
berichte anzufertigen."
Ebenfalls schon mit Schriftsatz vom 3. März 1986 hat der Gesamtbetriebsrat das vorliegende Verfahren anhängig gemacht und zunächst beantragt,
den Arbeitgeber zu verpflichten, dem Wirt-
schaftsausschuß den Wirtschaftsprüfungsbe-
richt 1985 vorzulegen.
Der Gesamtbetriebsrat hat dabei zum Ausdruck gebracht, daß er diesen Antrag nur vorsorglich für den Fall stelle, daß nicht die Einigungsstelle für die Entscheidung über das Verlangen, den Wirtschaftsprüfungsbericht 1985 vorzulegen, zuständig sei.
Diesen Antrag hat das Arbeitsgericht mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, daß die Einigungsstelle zuständig sei.
Gegen diese Entscheidung hat zunächst der Arbeitgeber Beschwerde eingelegt und in der am 17. September 1987 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Begründung - im Hinblick auf den zwischenzeitlich ergangenen Beschluß der Einigungsstelle vom 27. Januar 1987 - beantragt,
unter Abänderung der Entscheidung des Arbeitsge-
richts
festzustellen, daß die ... Einigungsstelle für die
Entscheidung über die Vorlage des Wirtschaftsprü-
fungsberichtes 1985 nicht zuständig war,
festzustellen, daß der Spruch der Einigungsstelle
vom 27. Januar 1987 unwirksam ist und
festzustellen, daß er nicht verpflichtet ist, dem
Wirtschaftsausschuß den Wirtschaftsprüfungsbericht
1985 vorzulegen.
Der Gesamtbetriebsrat hat am 8. Februar 1988 Anschlußbeschwerde eingelegt und beantragt,
unter teilweiser Abänderung der Entscheidung des
Arbeitsgerichts
1. den Arbeitgeber zu verpflichten, dem Wirt-
schaftsausschuß den Wirtschaftsprüfungsbe-
richt 1985 vorzulegen und
2. den Arbeitgeber zu verpflichten, dem Wirt-
schaftsausschuß in Zusammenhang mit der Er-
läuterung des Jahresabschlusses des jeweili-
gen Geschäftsjahres auch den Wirtschaftsprü-
fungsbericht vorzulegen.
Der Gesamtbetriebsrat hat dabei erklärt, daß er mit seinen Anträgen eine Entscheidung erstrebe, daß sich die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vorlage des Wirtschaftsprüfungsberichtes bereits aus dem Gesetz und nicht erst aufgrund einer Entscheidung der Einigungsstelle ergebe.
Das Landesarbeitsgericht hat alle von den Beteiligten in der Beschwerdeinstanz verfolgten Anträge abgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gesamtbetriebsrat seine vor dem Landesarbeitsgericht gestellten Anträge weiter, während der Arbeitgeber nur noch die Feststellung erstrebt, daß er nicht verpflichtet ist, dem Wirtschaftsausschuß den Wirtschaftsprüfungsbericht 1985 vorzulegen.
B. Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats ist teilweise begründet, die des Arbeitgebers unbegründet. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Wirtschaftsausschuß den Wirtschaftsprüfungsbericht 1985 vorzulegen. Die Feststellung, daß auch anläßlich der Erläuterungen des Jahresabschlusses in den kommenden Jahren jeweils der Wirtschaftsprüfungsbericht vorzulegen ist, kann nicht getroffen werden.
I. Die vom Senat allein noch zu bescheidenden Anträge der Beteiligten sind zulässig.
1. Gegen die Zulässigkeit des Antrages des Gesamtbetriebsrats, den Arbeitgeber zu verpflichten, dem Wirtschaftsausschuß den Wirtschaftsprüfungsbericht 1985 vorzulegen, bestehen keine formellen Bedenken. Es handelt sich um einen inhaltlich ausreichend bestimmten Leistungsantrag.
Bedenken bestehen hinsichtlich der vorgenommenen Beschränkung dieses Antrages auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage. Der Gesamtbetriebsrat will, daß diese Verpflichtung des Arbeitgebers mit der Begründung ausgesprochen wird, diese ergebe sich schon aus dem § 108 Abs. 5 in Verb. mit § 106 Abs. 2 BetrVG unabhängig davon, wie eine Einigungsstelle über dieses Vorlageverlangen entscheidet. Eine solche Beschränkung eines Antrages auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage ist unzulässig. Der Antragsteller kann nicht bestimmen, unter Berücksichtigung welcher rechtlichen Gesichtspunkte sachlich über den Antrag entschieden werden soll. Er kann dem Gericht hinsichtlich der rechtlichen Prüfung des gleichen Streitgegenstandes - Vorlage des Wirtschaftsprüfungsberichtes 1985 - keine Vorschriften machen, insbesondere nicht einzelne mögliche Anspruchsgrundlagen von der Prüfung ausschließen (Beschluß des Senats vom 11. März 1986, BAGE 51, 217 = AP Nr. 14 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung; anders noch Beschluß des Senats vom 26. Juni 1973, BAGE 25, 242 = AP Nr. 2 zu § 2 BetrVG 1972, mit insoweit ablehnender Anmerkung von Richardi).
Die Beschränkung eines im übrigen zulässigen Antrags auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage macht den Antrag jedoch nicht unzulässig, vielmehr ist lediglich die Beschränkung für das Gericht unbeachtlich.
2. Auch der Antrag des Arbeitgebers festzustellen, daß er nicht verpflichtet sei, dem Wirtschaftsausschuß den Wirtschaftsprüfungsbericht 1985 vorzulegen, ist im vorliegenden Falle zulässig.
Mit diesem Antrag beantragt der Arbeitgeber allerdings äußerlich zunächst lediglich das genaue Gegenteil von dem, was der Gesamtbetriebsrat mit seinem Leistungsantrag erstrebt. Ein solcher Antrag ist an sich unzulässig. Ihm steht die schon durch den Antrag des Gesamtbetriebsrats vor dem Arbeitsgericht begründete Rechtshängigkeit des gleichen Streitgegenstandes entgegen, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZP0 (Beschluß des Senats vom 19. November 1985, BAGE 50, 179 = AP Nr. 4 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit; BVerwG Beschluß vom 11. Februar 1981 - 6 P 2.79 - Buchholz, 238.36 § 78 Nr. 2; Naendrup, Anm. zu AP Nr. 20 zu § 118 BetrVG 1972).
Gleichwohl ist der Antrag des Arbeitgebers im vorliegenden Falle zulässig. Dieser Antrag ist sinnvoll im Hinblick auf die Erklärung des Gesamtbetriebsrats, er wolle eine Entscheidung lediglich darüber, daß sich der Anspruch auf die Vorlage des Wirtschaftsprüfungsberichtes unmittelbar aus den §§ 108 Abs. 5 und 106 Abs. 2 BetrVG ergibt. Wäre eine solche Beschränkung des Streitgegenstandes zulässig, hätte der Antrag des Arbeitgebers einen anderen Streitgegenstand zum Inhalt. Mit diesem Antrag soll nämlich - auch - festgestellt werden, daß er auch nicht aufgrund des Spruchs der Einigungsstelle vom 27. Januar 1987 verpflichtet ist, den Wirtschaftsprüfungsbericht 1985 vorzulegen. Das ergibt sich schon aus seinem vor dem Landesarbeitsgericht gestellten Antrag, diesen Spruch der Einigungsstelle für unwirksam zu erklären.
Ist die Beschränkung des Antrages des Gesamtbetriebsrats auf eine Anspruchsgrundlage unbeachtlich, so stellt sich der Feststellungsantrag des Arbeitgebers lediglich als positiv formulierter Antrag auf Abweisung des Antrages des Gesamtbetriebsrats dar. Ist über den Antrag des Gesamtbetriebsrats in der Sache zu entscheiden und ist dieser Antrag abzuweisen, so kann diese Entscheidung auch positiv dahin formuliert werden, daß der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, den Wirtschaftsprüfungsbericht 1985 vorzulegen.
3. Zulässig ist auch der Feststellungsantrag des Gesamtbetriebsrats hinsichtlich der Verpflichtung des Arbeitgebers, auch künftig dem Wirtschaftsausschuß die Wirtschaftsprüfungsberichte vorzulegen. Über diese Verpflichtung besteht zwischen den Beteiligten Streit. Eine Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag ist geeignet, diesen Streit für die Zukunft auszuschließen. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist daher gegeben.
4. Für diesen Antrag ist der Gesamtbetriebsrat antragsbefugt, da er damit ein eigenes Recht geltend macht.
a) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 18. Juli 1978 (- 1 ABR 34/75 - AP Nr. 1 zu § 108 BetrVG 1972) und in seiner Entscheidung vom 18. November 1980 (BAGE 34, 260 = AP Nr. 2 zu § 108 BetrVG 1972) im einzelnen begründet, daß der Gesamtbetriebsrat (Betriebsrat) ein eigenes betriebsverfassungsrechtliches Recht gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht, wenn der Wirtschaftsausschuß einen Sachverständigen hinzuziehen oder einen Gewerkschaftsvertreter zu den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses einladen will. Der Senat hat dies damit begründet, daß der Wirtschaftsausschuß lediglich Hilfsfunktionen für den Gesamtbetriebsrat (Betriebsrat) ausübt. Für den vorliegenden Fall folgt dieses eigene Recht des Gesamtbetriebsrats zusätzlich aus der Regelung in § 109 Satz 1 BetrVG. Diese Vorschrift sieht bei einem Streit über die Auskunftspflicht des Unternehmers Verhandlungen zwischen Gesamtbetriebsrat (Betriebsrat) und Unternehmer und gegebenenfalls eine Einigung dieser beiden Beteiligten über die Auskunftspflicht vor, die gegebenenfalls durch einen Spruch der Einigungsstelle zu ersetzen ist. Schon diese Regelung macht deutlich, daß Gesamtbetriebsrat (Betriebsrat) und Unternehmer befugt sind, über die Auskunftspflicht des Unternehmers und damit auch über einen Auskunftsanspruch des Wirtschaftsausschusses zu disponieren. Der Gesamtbetriebsrat (Betriebsrat) hat daher auch einen eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch gegen den Unternehmer auf Erfüllung der dem Wirtschaftsausschuß gegenüber obliegenden Auskunftspflichten. Das gilt erst recht dann, wenn sich diese Auskunftspflicht aus einem Spruch der Einigungsstelle ergibt, der die Einigung zwischen Gesamtbetriebsrat (Betriebsrat) und Unternehmer ersetzt. Es entspricht daher auch der allgemeinen Meinung im Schrifttum, daß für die gerichtliche Geltendmachung von Auskunftsansprüchen an den Wirtschaftsausschuß der Gesamtbetriebsrat (Betriebsrat) antragsbefugt ist (Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 109 Rz 14; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 107 Rz 17; Fabricius, GK-BetrVG, 2. Bearbeitung, § 107 Rz 72 und § 109 Rz 51). Der Senat hat daher auch in seiner Entscheidung vom 20. November 1984 (BAGE 47, 218 = AP Nr. 3 zu § 106 BetrVG 1972) in einem Verfahren, in dem es ebenfalls um Auskunftsansprüche des Wirtschaftsausschusses ging, den Gesamtbetriebsrat als Beteiligten des Verfahrens angesehen.
b) Ist der Gesamtbetriebsrat (Betriebsrat) Träger der Auskunftsansprüche gegenüber dem Wirtschaftsausschuß, so wird dieser durch eine Entscheidung über diese Ansprüche in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung nicht berührt. Der Wirtschaftsausschuß ist daher im vorliegenden Verfahren nicht Beteiligter und daher von den Vorinstanzen auch zu Recht am Verfahren nicht beteiligt worden.
II. Der Antrag des Gesamtbetriebsrats, den Arbeitgeber zu verpflichten, dem Wirtschaftsausschuß den Wirtschaftsprüfungsbericht 1985 vorzulegen, ist begründet. Die Verpflichtung des Arbeitgebers dazu ergibt sich schon aus dem Spruch der Einigungsstelle vom 27. Januar 1987.
1. Nach § 106 Abs. 2 BetrVG hat der Unternehmer den Wirtschaftsausschuß rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten (von der Ausnahme, daß dadurch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden, zunächst einmal abgesehen). Wird eine solche Auskunft des Unternehmens entgegen einem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt, so haben nach § 109 Satz 1 BetrVG Gesamtbetriebsrat (Betriebsrat) und Unternehmer eine Einigung zu versuchen, und es entscheidet die Einigungsstelle, wenn eine solche Einigung nicht zustande kommt. Die Voraussetzungen für eine solche Einigung zwischen Gesamtbetriebsrat (Betriebsrat) und Unternehmer bzw. für einen Spruch der Einigungsstelle sind vorliegend gegeben. Der Wirtschaftsausschuß hat die Vorlage des Wirtschaftsprüfungsberichtes verlangt. Der Arbeitgeber hat diesem Verlangen nicht entsprochen. Damit hat er eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinne des § 106 BetrVG nur ungenügend erteilt. Wenn nach § 106 Abs. 2 BetrVG der Unternehmer verpflichtet ist, den Wirtschaftsausschuß "unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen" zu unterrichten, so ist eine Unterrichtung, bei der erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt werden, unvollständig. Gesamtbetriebsrat (Betriebsrat) und Unternehmer haben daher auch eine Einigung darüber zu versuchen, ob vom Wirtschaftsausschuß verlangte Unterlagen vorzulegen sind. Die Einigungsstelle hat im Falle, daß es nicht zu einer solchen Einigung kommt, auch darüber zu entscheiden (Dietz/Richardi, aa0, § 106 Rz 49 und § 108 Rz 44; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 109 Rz 6; Fabricius, aa0, § 109 Rz 6 und 10).
Nach § 109 Satz 2 BetrVG ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Unternehmer und Gesamtbetriebsrat (Betriebsrat). Der Spruch der Einigungsstelle, der eine Verpflichtung des Unternehmers zu einer bestimmten Auskunft oder zur Vorlage bestimmter Unterlagen ausspricht, begründet daher ebenso wie eine Einigung zwischen Unternehmer und Gesamtbetriebsrat (Betriebsrat) die Verpflichtung des Unternehmens, die entsprechende Auskunft zu geben oder die betreffenden Unterlagen vorzulegen. Dabei ist zunächst gleichgültig, ob Anspruchsgrundlage für einen entsprechenden Anspruch des Gesamtbetriebsrats (Betriebsrats) nur die Einigung bzw. der Spruch der Einigungsstelle ist oder ob sich ein entsprechender Anspruch des Gesamtbetriebsrats (Betriebsrats) auch unmittelbar aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergibt. Der Spruch der Einigungsstelle stellt - wenn er wirksam ist - auf jeden Fall eine Anspruchsgrundlage dar. Kommt der Unternehmer der Verpflichtung aus der Einigung oder dem Spruch der Einigungsstelle nicht nach, so kann der Gesamtbetriebsrat (Betriebsrat) diesen Anspruch im Beschlußverfahren verfolgen (Dietz/Richardi, aa0, § 109 Rz 21; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aa0, § 109 Rz 8; Fabricius, aa0, § 109 Rz 51; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 109 Rz 13).
Der Gesamtbetriebsrat kann daher aufgrund des Spruchs der Einigungsstelle vom 27. Januar 1987 die Vorlage des Wirtschaftsprüfungsberichtes 1985 an den Wirtschaftsausschuß verlangen, wenn dieser Spruch der Einigungsstelle wirksam ist.
2. Der Spruch der Einigungsstelle ist wirksam.
a) In der Literatur besteht durchweg Einigkeit darüber, daß der Spruch der Einigungsstelle der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Entscheidungen der Einigungsstelle über Auskunftsbegehren des Wirtschaftsausschusses seien Entscheidungen über Rechtsfragen (Dietz/Richardi, aa0, § 106 Rz 49, § 108 Rz 44, § 109 Rz 18 f.; Fabricius, aa0, § 109 Rz 52; Dütz, Zwangsschlichtung im Betrieb, Kompetenz und Funktion der Einigungsstelle nach dem BetrVG 1972, DB 1972, 383, 385). Ausgangspunkt dieser Lehre ist es, daß § 106 Abs. 2 BetrVG, ggf. in Verbindung mit § 108 Abs. 3 und Abs. 5 BetrVG dem Gesamtbetriebsrat (Betriebsrat) oder dem Wirtschaftsausschuß schon einen gesetzlichen Anspruch auf Unterrichtung über wirtschaftliche Angelegenheiten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen gibt. Dann ist aber die Frage, ob, wie und wann der Unternehmer dem Wirtschaftsausschuß eine Auskunft zu geben hat und welche Unterlagen dabei vorzulegen sind, eine Rechtsfrage und damit der Spruch der Einigungsstelle eine Entscheidung über Rechtsfragen. Schon im Hinblick auf § 76 Abs. 7 BetrVG bzw. auf Art. 92 GG (Fabricius, aa0, § 109 Rz 40) nimmt das Schrifttum folgerichtig eine volle gerichtliche Überprüfung des Spruchs der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG an (Dietz/Richardi, aa0, § 109 Rz 19; Galperin/Löwisch, aa0, § 109 Rz 2; Fabricius, aa0, § 109 Rz 40; Hess/Schlochauer/Glaubitz, aa0, § 109 Rz 10; Dütz, aa0, DB 1972, 388 f.; Gutzmann, Die Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses gemäß §§ 106 Abs. 2 und 108 Abs. 5 BetrVG, DB 1989, 1083, 1086).
b) Der Senat hat Bedenken, ob diese Konzeption dem Regelungsgehalt der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über die Auskunftspflicht des Unternehmers gegenüber dem Wirtschaftsausschuß gerecht wird. Sie führt zu einer Komplizierung des Rechtsschutzes und vermag nicht zu erklären, warum eine verbindliche Entscheidung der Einigungsstelle letztlich ohne Bedeutung für die Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer, Gesamtbetriebsrat (Betriebsrat) und Wirtschaftsausschuß ist.
aa) Eine volle Überprüfung des Spruchs der Einigungsstelle durch die Arbeitsgerichte führt zunächst zu praktischen Konsequenzen, die mit dem Zweck der gesetzlichen Regelung über die Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses im Widerspruch stehen.
(1) Die Einschaltung der Einigungsstelle bei einem Streit über Unterrichtungs- oder Vorlagepflichten des Unternehmers nach § 106 Abs. 2 BetrVG begründet nach der herrschenden Ansicht zunächst eine Primärzuständigkeit der Einigungsstelle. Ob ein Verlangen des Wirtschaftsausschusses nach Unterrichtung oder Vorlage von Unterlagen berechtigt ist, soll - wenn es darüber nicht zu einer Einigung zwischen Gesamtbetriebsrat (Betriebsrat) und Unternehmer kommt, zunächst die Einigungsstelle entscheiden. Sinn dieser Regelung sei es, "diese internsten Angelegenheiten der Unternehmensleitung" (so der Ausschußbericht zum Entwurf des Betriebsverfassungsgesetzes 1952, das in § 70 eine gleiche Regelung enthielt, BT-Drucks. I/3585, S. 15) zunächst einer betriebs- oder unternehmensinternen Regelung zuzuführen. Das gelte insbesondere auch hinsichtlich der Frage, ob eine verlangte Auskunft mit Rücksicht auf die Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen verweigert werden kann (Galperin/Löwisch, aa0, § 109 Rz 17; Fabricius, aa0, § 109 Rz 36). Geht man von einer solchen Primärzuständigkeit der Einigungsstelle und von der vollen gerichtlichen Überprüfung des Spruchs der Einigungsstelle aus, so muß über ein umstrittenes Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses im Ergebnis in vier Instanzen entschieden werden. Rechnet man einen möglichen Streit über die Errichtung der Einigungsstelle nach § 98 ArbGG hinzu, müssen unter Umständen sechs Instanzen durchlaufen werden, bevor eine rechtskräftige Entscheidung darüber vorliegt, ob der Arbeitgeber eine bestimmte Auskunft zu geben oder eine bestimmte Unterlage vorzulegen hat. Nach § 85 ArbGG findet eine Zwangsvollstreckung erst aus rechtskräftigen Beschlüssen statt. Dabei wird schon vorausgesetzt, daß im Verfahren zur Überprüfung eines Spruchs der Einigungsstelle nicht bloß über die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs, sondern gleichzeitig auch über die Verpflichtung des Unternehmers, eine Auskunft zu erteilen oder eine Unterlage vorzulegen, entschieden wird.
Sinn und Zweck der dem Unternehmer in § 106 Abs. 2 BetrVG auferlegten Verpflichtung, den Betriebsrat über wirtschaftliche Angelegenheiten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, ist es jedoch, dem Wirtschaftsausschuß die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln, damit dieser ebenfalls entsprechend § 106 Abs. 2 BetrVG gleichberechtigt die in seine Zuständigkeit fallenden wirtschaftlichen Angelegenheiten mit dem Unternehmer beraten kann. Sinn dieser Beratung wiederum ist es, auf Entscheidungen des Unternehmers in wirtschaftlichen Angelegenheiten Einfluß nehmen zu können (Beschluß des Senats vom 20. November 1984, BAGE 47, 218 = AP Nr. 3 zu § 106 BetrVG 1972; Hess/Schlochauer/Glaubitz, aa0, § 106 Rz 21; Fabricius, aa0, § 106 Rz 45, 47). § 106 Abs. 2 BetrVG verpflichtet daher den Unternehmer nicht nur zur Unterrichtung überhaupt, sondern auch zur rechtzeitigen Unterrichtung. § 121 Abs. 1 BetrVG bestimmt daher auch, daß allein die verspätete Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 106 Abs. 2 BetrVG schon eine Ordnungswidrigkeit ist.
Diesem Zweck der Unterrichtungsverpflichtung des Unternehmers muß das Rechtsschutzsystem im Falle eines Streits über Unterrichtungs- und Vorlagepflichten Rechnung tragen. Ein Rechtsschutzsystem, das unter Umständen erst nach dem Durchlaufen von vier oder sechs Instanzen zu einer vollstreckbaren Entscheidung führt, kann eine rechtzeitige und damit sinnvolle Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über wirtschaftliche Angelegenheiten nicht gewährleisten.
(2) Diese Konsequenzen werden auch nicht durch die im Schrifttum vertretene Aufteilung der Zuständigkeit zwischen Einigungsstelle und Arbeitsgericht vermieden. So wird geltend gemacht, die Einigungsstelle habe nach § 109 BetrVG lediglich über die Berechtigung eines konkreten Auskunftsverlangens des Wirtschaftsausschusses zu entscheiden. Streitigkeiten darüber, ob eine verlangte Auskunft überhaupt eine wirtschaftliche Angelegenheit im Sinne von § 106 Abs. 3 BetrVG betrifft, könnten die Arbeitsgerichte ohne vorherige Anrufung der Einigungsstelle unmittelbar im Beschlußverfahren entscheiden (Galperin/Löwisch, aa0, § 109 Rz 5; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aa0, § 106 Rz 25; Hess/Schlochauer/Glaubitz, aa0, § 109 Rz 3).
Dieser Unterscheidung und Verfahrenstrennung steht zunächst schon die Schwierigkeit entgegen, daß der Unternehmer eine Verpflichtung, eine konkrete Auskunft zu erteilen, gleichzeitig aus unterschiedlichen Gründen bestreiten kann. Er kann geltend machen, daß die verlangte Auskunft oder Unterlage überhaupt nicht eine wirtschaftliche Angelegenheit betrifft. Er kann sich hilfsweise darauf berufen, daß der Auskunft eine Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen entgegensteht oder daß die Unterlage im konkreten Fall nicht erforderlich sei. Über den ersten Einwand hätte dann unmittelbar das Arbeitsgericht zu entscheiden, über die beiden anderen Einwände müßte aufgrund ihrer Primärzuständigkeit zunächst die Einigungsstelle entscheiden. Ihr Spruch wäre dann wiederum voll überprüfbar, und zwar auch hinsichtlich der Frage, ob die Einigungsstelle eine Auskunftspflicht im Hinblick auf die Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen zu Recht bejaht oder verneint hat. Wenn auch hinsichtlich dieser Überprüfung im Schrifttum unterschiedliche Maßstäbe vertreten werden (zu überprüfen sei nur, ob der Unternehmer sich offensichtlich rechtsmißbräuchlich auf eine Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen berufe (Hess/Schlochauer/Glaubitz, aa0, § 109 Rz 5; Gutzmann, aa0, DB 1989, 1086), der Unternehmer müsse glaubhaft gemacht haben, daß eine Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen bestehe (Dietz/Richardi, aa0, § 109 Rz 7; Galperin/Löwisch, aa0, § 109 Rz 7)), so wird doch dadurch der Rechtsschutz nicht vereinfacht und wesentlich früher und damit noch rechtzeitig wirksam.
bb) Können schon diese Ergebnisse der herrschenden Meinung nicht befriedigen, so begegnet vor allen Dingen die Ansicht, die Einigungsstelle entscheide nach § 109 BetrVG über Rechtsfragen, Bedenken. Durch § 109 BetrVG könnte der Einigungsstelle auch eine andere Funktion zugewiesen worden sein.
(1) § 106 Abs. 2 BetrVG begründet zunächst nur die Verpflichtung des Unternehmers, den Wirtschaftsausschuß rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung wird in § 121 BetrVG als Ordnungswidrigkeit sanktioniert. Daß der Wirtschaftsausschuß oder der Gesamtbetriebsrat (Betriebsrat) einen dieser Verpflichtung entsprechenden Anspruch auf Unterrichtung und auf Vorlage von Unterlagen hat, wird in § 106 Abs. 2 BetrVG jedenfalls nicht ausdrücklich bestimmt.
In der Regel wird allerdings einer gesetzlichen Verpflichtung auch eine entsprechende Berechtigung einer anderen Person als Gläubiger gegenüberstehen. Geht man davon auch für § 106 Abs. 2 BetrVG aus, so wäre dieser Gläubiger der Wirtschaftsausschuß selbst. Daß der Gesamtbetriebsrat (Betriebsrat) Gläubiger dieses Unterrichtungsanspruchs ist, läßt sich der Regelung in § 106 Abs. 2 BetrVG nicht entnehmen. Die Rechtsstellung des Gesamtbetriebsrats (Betriebsrats) in bezug auf den Wirtschaftsausschuß und die Unterrichtungspflicht des Unternehmers ergibt sich vielmehr erst aus § 109 BetrVG.
In dieser Vorschrift wird geregelt, daß dann, wenn entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten im Sinne des § 106 BetrVG vom Unternehmer nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend gegeben wird, zunächst Gesamtbetriebsrat (Betriebsrat) und Unternehmer eine Einigung versuchen sollen. Daraus wird zunächst deutlich, daß Streitigkeiten zwischen betriebsverfassungsrechtlichen Organen und dem Unternehmer überhaupt nur dann relevant werden, wenn der Wirtschaftsausschuß eine bestimmte Auskunft oder die Vorlage bestimmter Unterlagen verlangt. Der Arbeitgeber ist zwar kraft Gesetzes verpflichtet, den Wirtschaftsausschuß entsprechend § 106 Abs. 2 BetrVG zu unterrichten; erfüllt er diese Pflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß, so ist das zunächst eine Ordnungswidrigkeit. Im Verhältnis zu den Organen der Betriebsverfassung wird dieser Pflichtenverstoß aber erst dann relevant, wenn der Wirtschaftsausschuß eine weitergehende Unterrichtung als sie tatsächlich erfolgt ist, verlangt. Ob ein solches Verlangen zu stellen ist, entscheidet der Wirtschaftsausschuß, nicht aber der Gesamtbetriebsrat (Betriebsrat).
Erst wenn ein solches Verlangen des Wirtschaftsausschusses vorliegt und der Gesamtbetriebsrat (Betriebsrat) dieses Verlangen für berechtigt ansieht, haben Gesamtbetriebsrat (Betriebsrat) und Unternehmer eine Einigung zu versuchen. Kommt eine solche Einigung zustande, so ist anerkannt, daß diese allseitig bindend ist (Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aa0, § 109 Rz 5; Fabricius, aa0, § 109 Rz 15). Lautet die Einigung dahin, daß der Unternehmer die verlangte Auskunft nicht zu geben hat, kann der Wirtschaftsausschuß diese Auskunft nicht mehr verlangen, und es ist der Unternehmer nicht mehr verpflichtet, diese zu erteilen. Ob ihn diese Einigung auch von seiner gesetzlichen Verpflichtung befreit mit der Folge, daß das Unterbleiben der Auskunft, die an sich kraft Gesetzes zu geben ist, keine Ordnungswidrigkeit mehr darstellt, kann dabei dahingestellt bleiben. Darüber haben gegebenenfalls die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.
Daraus folgt, daß eine Verpflichtung des Unternehmers gegenüber dem Wirtschaftsausschuß zur Disposition von Gesamtbetriebsrat (Betriebsrat) und Unternehmer steht. Dabei ist es gleichgültig, aus welchem Grunde der Unternehmer zuvor die Auskunft verweigert hat, sei es, daß er eine so weitgehende Unterrichtungspflicht überhaupt verneint hat, sei es, daß er geforderte Unterlagen für nicht erforderlich hielt, sei es, daß er geltend gemacht hat, durch die Auskunft würden Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse gefährdet. Eine solche Einigung wäre natürlich auch dann möglich, wenn der Gesamtbetriebsrat (Betriebsrat) einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Unternehmer auf Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses hätte. Der Streit zwischen Gesamtbetriebsrat (Betriebsrat) und Unternehmer wäre dann eine Rechtsstreitigkeit über das Bestehen und den Umfang dieses Unterrichtungsanspruches. Bei der Einigung könnte der Gesamtbetriebsrat (Betriebsrat) auf diesen Anspruch ganz oder teilweise verzichten (Galperin/Löwisch, aa0, § 109 Rz 12 und 13). Der Unternehmer könnte sich - freiwillig - verpflichten, eine Auskunft zu erteilen, zu der er nach § 106 Abs. 2 BetrVG nicht verpflichtet ist.
(2) Versteht man die Einigung zwischen Gesamtbetriebsrat (Betriebsrat) und Unternehmer als einen Vergleich über ein zwischen ihnen schon bestehendes streitiges Rechtsverhältnis, so wäre die normale Folge, daß dieses streitige Rechtsverhältnis mangels einer Einigung durch die Arbeitsgerichte entschieden werden müßte. § 109 Satz 1 BetrVG sieht jedoch vor, daß im Falle der Nichteinigung die Einigungsstelle entscheidet. Ihr Spruch ersetzt nach Satz 2 die Einigung zwischen Gesamtbetriebsrat (Betriebsrat) und Unternehmer. Der Streit zwischen diesen, der durch eine Einigung nicht beigelegt werden konnte, soll also nicht gerichtlich entschieden werden. Maßgebend für die Auskunftspflicht des Unternehmers soll allein die Einigung zwischen diesem und dem Gesamtbetriebsrat (Betriebsrat) bleiben. Diese Einigung wird durch den Spruch der Einigungsstelle herbeigeführt, "ersetzt". Damit bleibt es dabei, daß maßgebend für die Verpflichtung des Unternehmers, einem Verlangen des Wirtschaftsausschusses auf Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten nachzukommen, nach wie vor allein die Einigung zwischen Gesamtbetriebsrat (Betriebsrat) und Unternehmer sein soll, mag diese auch durch einen Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden sein. Erst diese Einigung - oder der Spruch der Einigungsstelle - begründet im Streitfall die Verpflichtung des Unternehmers, einem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nach Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten nachzukommen. Kommt es zu einer solchen Einigung und auch zu einem Spruch der Einigungsstelle aus irgendwelchen Gründen nicht, verbleibt es allein bei der weder vom Wirtschaftsausschuß noch vom Gesamtbetriebsrat (Betriebsrat) einklagbaren gesetzlichen Verpflichtung des Unternehmers zur Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses, die dieser, will er nicht ordnungswidrig handeln, in eigener Verantwortung erfüllen muß.
Die Einigung zwischen Gesamtbetriebsrat (Betriebsrat) und Unternehmer bzw. der Spruch der Einigungsstelle erweist sich damit als eine Art Leistungsbestimmung durch Dritte im Sinne von § 317 BGB, jedoch mit dem Unterschied, daß sich das Leistungsbestimmungsrecht des Dritten nicht aus einer Vereinbarung der an dem Schuldverhältnis Beteiligten ergibt, sondern unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus § 109 BetrVG folgt (vgl. Söllner, Mitbestimmung als Mitgestaltung und Mitbeurteilung, Festschrift 25 Jahre BAG, S. 605, 613 f. und Bötticher, Festschrift für A. Hueck, S. 149, 162; Dietz/Richardi, aa0, § 109 Rz 19).
Versteht man die Funktion der Einigung zwischen Gesamtbetriebsrat (Betriebsrat) und Unternehmer sowie der Einigungsstelle im Rahmen von § 109 BetrVG in diesem Sinne, so wird damit erreicht, daß der Streit über diese "internsten Angelegenheiten der Unternehmensleitung" im Unternehmen verbleibt. Dem Einigungsverfahren kommt eine eigene, streitentscheidende Bedeutung zu. Es wird nicht dahin relativiert, daß es lediglich die Entscheidung eines Streits über die Auskunftspflicht des Unternehmens verzögert. Eine Kompetenz der Arbeitsgerichte, über die Auskunftspflicht des Unternehmens nach Abschluß des Einigungsverfahrens - gegebenenfalls durch drei Instanzen - nochmals zu entscheiden, vereitelt den mit der Einschaltung der Einigungsstelle verfolgten Zweck. Dazu darf aber (so auch Dietz/Richardi, aa0, § 109 Rz 19) die arbeitsgerichtliche Kompetenz nicht führen, wohin sie aber nach der herrschenden Meinung und auch nach Richardi zwangsläufig führt, wenn der Spruch der Einigungsstelle der vollen Rechtskontrolle unterliegt und letztlich die Arbeitsgerichte über die Auskunftspflicht des Unternehmers entscheiden.
Ein Anspruch des Gesamtbetriebsrats (Betriebsrats) auf eine vom Unternehmer nicht von selbst gegebene Auskunft ergibt sich so nur aus der Einigung der beiden Betriebs- (besser Unternehmens-) partner oder aus dem Spruch der Einigungsstelle.
(3) Auch bei diesem Verständnis der Funktion der Einigungsstelle muß die Frage beantwortet werden, ob deren Spruch gar nicht oder gegebenenfalls in welchem Umfange einer gerichtlichen Prüfung unterliegt.
Nach § 109 BetrVG entscheidet die Einigungsstelle nur dann verbindlich, wenn Streit darüber besteht, ob der Unternehmer eine Auskunft "über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinne des § 106 BetrVG" geben muß. Nur wenn eine solche Auskunft im Streit ist, ist eine Zuständigkeit der Einigungsstelle gegeben. Durch einen Spruch der Einigungsstelle kann der Unternehmer nicht zu einer Auskunft verpflichtet werden, die zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens keinen Bezug hat.
Angesichts der weit gefaßten Begriffsbestimmung der wirtschaftlichen Angelegenheiten in § 106 Abs. 3 BetrVG werden Fälle der Unzuständigkeit der Einigungsstelle relativ selten sein.
Betrifft aber die Auskunft, zu der der Unternehmer durch den Spruch der Einigungsstelle verpflichtet wird, eine wirtschaftliche Angelegenheit im Sinne von § 106 Abs. 3 BetrVG, so unterliegt die Entscheidung der Einigungsstelle, ob, wann, in welcher Weise diese Auskunft zu geben ist und welche Unterlagen dabei vorzulegen sind, keiner weiteren Rechtskontrolle. Das gilt sowohl gegenüber dem Unternehmer als auch gegenüber dem Gesamtbetriebsrat (Betriebsrat). Der Anspruch auf Auskunft und Vorlage von Unterlagen besteht nur in dem durch den Spruch der Einigungsstelle festgestellten Umfang.
Das gilt auch hinsichtlich der Frage, ob die Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der Erteilung einer Auskunft durch den Unternehmer entgegensteht. Auch darüber entscheidet die Einigungsstelle abschließend.
Zwar ist richtig, daß nach § 106 Abs. 2 BetrVG die gesetzliche Unterrichtungsverpflichtung des Unternehmers von vornherein nicht besteht, "soweit dadurch .. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden" (Dietz/Richardi, aa0, § 106 Rz 24; Galperin/Löwisch, aa0, § 106 Rz 32; Hess/Schlochauer/Glaubitz, aa0, § 106 Rz 26; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aa0, § 106 Rz 11; Gutzmann, DB 1989, 1084). Das gilt jedoch jedenfalls zunächst nur für die gesetzliche Verpflichtung des Unternehmers. Dieser begeht keine Ordnungswidrigkeit, wenn er eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten deswegen nicht erteilt, weil dadurch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden. Für den erst durch die Einigung zwischen Gesamtbetriebsrat (Betriebsrat) und Unternehmer oder durch den Spruch der Einigungsstelle begründeten Anspruch auf Unterrichtung folgt jedoch aus § 109 BetrVG, daß auch die Frage, ob eine Auskunft wegen Gefährdung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verweigert werden kann oder gleichwohl erteilt werden soll, der Disposition der Unternehmenspartner und damit auch der Disposition des Spruchs der Einigungsstelle unterliegt. Wollte man den Spruch der Einigungsstelle gerade insoweit der vollen gerichtlichen Überprüfung unterwerfen, würde dies wiederum der Funktion der Einigungsstelle in diesem Verfahren widersprechen. Gerade die Frage, ob ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis überhaupt besteht und durch die verlangte Auskunft gefährdet wird, müßte aus dem Bereich des Unternehmens heraus vor die Arbeitsgerichte gebracht und dort erörtert werden, was noch eher geeignet ist, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu gefährden, als eine entsprechende Auskunft an den Wirtschaftsausschuß.
(4) Erfolgt damit eine Rechtskontrolle des Spruchs der Einigungsstelle nur hinsichtlich der Frage, ob diese sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehalten hat, so unterliegt jedoch im übrigen der Spruch der Einigungsstelle einer Ermessenskontrolle. Nach § 76 Abs. 5 BetrVG hat die Einigungsstelle in allen Fällen, "in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt", ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebes und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen zu fassen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG angefochten werden. Die Entscheidung der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG ist ein Fall, in dem der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt. Das spricht Satz 2 ausdrücklich aus, und zwar in Anlehnung an die anderen Fälle einer verbindlichen Entscheidung der Einigungsstelle im Betriebsverfassungsgesetz. Das wird besonders deutlich noch dadurch, daß er von einer Einigung zwischen "Arbeitgeber" und Betriebsrat spricht, obwohl nach Satz 1 eine Einigung zwischen "Unternehmer" und Gesamtbetriebsrat (Betriebsrat) anzustreben ist und im Falle des Fehlschlagens einer solchen Einigung die Einigungsstelle entscheiden soll. Von daher kann nicht zweifelhaft sein, daß der Spruch der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG einer Ermessenskontrolle unterliegen soll. Eine solche Ermessenskontrolle ist nicht begrifflich ausgeschlossen, wenn - wie hier angenommen - die Einigungsstelle gerade nicht über Rechtsfragen entscheidet, sondern durch ihren Spruch erst die Verpflichtung des Unternehmers, eine Auskunft zu erteilen oder Unterlagen vorzulegen, begründet.
Es mag schwerfallen, bei dieser Entscheidung der Einigungsstelle sich Fallgestaltungen vorzustellen, in denen die Einigungsstelle die Grenzen ihres Ermessens überschritten hat. Denkbar erscheint, daß sie den Unternehmer zu Auskünften verpflichtet, die einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen, oder daß sie den Unternehmer zu einer Auskunft zur Unzeit verpflichtet. Vorstellbar ist auch, daß der Unternehmer aufgrund des Spruchs der Einigungsstelle Unterlagen vorlegen soll, deren Herbeischaffung und Aufbereitung in keinem Verhältnis zu den Erkenntnissen steht, die sich aus diesen Unterlagen ergeben können. Eine Frage des richtigen Ermessensgebrauches wird es jedoch insbesondere sein, ob die Einigungsstelle den Unternehmer zu einer Auskunft verpflichtet, durch die Interessen des Arbeitgebers an einer Geheimhaltung gefährdet oder verletzt werden, mag auch für die Einigungsstelle letztlich nicht festzustellen sein, ob es sich tatsächlich um solche Geheimnisse handelt und ob wirklich eine Gefährdung zu befürchten ist. Gerade hier wird es letztlich eine Ermessensentscheidung der Einigungsstelle sein, wie weit sie das Vorbringen des Unternehmers hinsichtlich des Vorliegens von Geheimnissen und der befürchteten Gefährdung für ausreichend und überzeugend hält und inwieweit sie berücksichtigt, ob die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses ausreicht, um eine Gefährdung möglicher Geheimnisse ausschließen zu können. Mehr als sonst im Betriebsverfassungsgesetz kommt hier der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zum Tragen, dessen Beachtung oder Nichtbeachtung durch alle Beteiligten die Einigungsstelle mitberücksichtigen kann.
Der Spruch der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG unterliegt daher auch der Überprüfung auf die Einhaltung der Grenzen des Ermessens nach näherer Maßgabe von § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG.
3. Der Senat braucht im vorliegenden Falle nicht abschließend zu entscheiden, ob der herrschenden Ansicht unter Berücksichtigung der aufgezeigten Bedenken gefolgt werden kann. Auch eine volle gerichtliche Überprüfung des Spruchs der Einigungsstelle vom 27. Januar 1987 führt zu dem Ergebnis, daß dieser Spruch wirksam ist. Der Wirtschaftsprüfungsbericht 1985, der nach diesem Spruch dem Wirtschaftsausschuß vorzulegen ist, ist eine auf wirtschaftliche Angelegenheiten im Sinne von § 106 Abs. 3 BetrVG bezogene und erforderliche Unterlage, die der Arbeitgeber nach § 106 Abs. 2 BetrVG vorzulegen hat.
a) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten gehört nach § 106 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens. Diese wird durch alle Faktoren bestimmt, die für die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in Vergangenheit und Zukunft von Bedeutung waren und von Bedeutung sein können. Über solche Faktoren verhält sich zunächst der Jahresabschluß, der nach § 242 Abs. 3 HGB die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung umfaßt. Der Jahresabschluß ist daher ohne Frage eine erforderliche Unterlage, die bei der Unterrichtung über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens vorzulegen ist (Dietz/Richardi, aa0, § 106 Rz 20; Galperin/Löwisch, aa0, § 106 Rz 28; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aa0, § 106 Rz 10; Fabricius, aa0, § 108 Rz 44 und 60; Hess/Schlochauer/Glaubitz, aa0, § 106 Rz 25). Für den Wirtschaftsprüfungsbericht kann nichts anderes gelten. Nach § 321 HGB ist der Wirtschaftsprüfungsbericht der schriftliche Bericht über das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses, gegebenenfalls auch des Anhangs und des Lageberichtes, soweit solche zu erstellen sind. Im Wirtschaftsprüfungsbericht ist insbesondere festzustellen, ob die Buchführung, der Jahresabschluß und der Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und ob die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht worden sind. Die Posten des Jahresabschlusses sind aufzugliedern und ausreichend zu erläutern. Nachteilige Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gegenüber dem Vorjahr und Verluste, die das Jahresergebnis nicht unwesentlich beeinflußt haben, sind aufzuführen und ausreichend zu erläutern. Festgestellte Tatsachen, die den Bestand des Unternehmens gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können, sind ebenfalls in den Bericht aufzunehmen. Schon wenn der Prüfungsbericht diesen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt hat, belegt er Umstände und Verhältnisse, die die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens beleuchten, diese deutlich machen und durch Einzeltatsachen belegen. Auch der Wirtschaftsprüfungsbericht ist daher eine Unterlage, die anläßlich der Unterrichtung über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens nach § 106 Abs. 2 BetrVG vom Unternehmer vorzulegen ist (Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aa0, § 108 Rz 13; Fabricius, Vorlage und Erläuterung des Jahresabschlusses und des Prüfungsberichts nach dem Betriebsverfassungsgesetz, AuR 1989, 121, 127).
Der Einwand des Arbeitgebers, der Wirtschaftsprüfungsbericht diene der Kontrolle des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens berufenen Organs durch den Aufsichtsrat, steht dem nicht entgegen. Sicher ist der Wirtschaftsausschuß kein Kontrollorgan. Er ist gleichwohl über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens zu unterrichten, über diese ist mit dem Wirtschaftsausschuß zu beraten. Ihm sind daher auch diejenigen Unterlagen vorzulegen, aus denen sich Einzelheiten zur wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Unternehmens ergeben. Daß diese Einzelheiten gleichzeitig auch eine Kontrolle des Unternehmens durch andere Stellen ermöglichen, steht dem nicht entgegen.
b) Entgegen der Ansicht des Arbeitgebers wird diese sich aus § 106 Abs. 2 BetrVG ergebende Verpflichtung des Arbeitgebers hinsichtlich des Jahresabschlusses selbst und damit auch des Wirtschaftsprüfungsberichtes durch § 108 Abs. 5 BetrVG nicht eingeschränkt (so aber Hess/Schlochauer/Glaubitz, aaO, § 108 Rz 17; Stege/Weinspach, BetrVG, 5. Aufl., §§ 106 - 109 Rz 84; Rumpff, Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, S. 184).
§ 108 Abs. 5 BetrVG bestimmt, daß der Jahresabschluß dem Wirtschaftsausschuß unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern ist. Diese Bestimmung kann nicht als Einschränkung einer sich aus § 106 Abs. 2 BetrVG ergebenden Verpflichtung des Unternehmers angesehen werden, den Jahresabschluß - mit allen dazugehörigen Unterlagen, wie auch dem Wirtschaftsprüfungsbericht - auch vorzulegen. § 108 Abs. 5 BetrVG stellt vielmehr hinsichtlich des Jahresabschlusses eine Erweiterung der Verpflichtung des Unternehmers aus § 106 Abs. 2 BetrVG dar, indem anläßlich einer Unterrichtung über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens der Jahresabschluß nicht nur vorzulegen ist, sondern vom Unternehmer auch erläutert werden soll, und zwar unter Beteiligung des Gesamtbetriebsrats (Betriebsrats) (Löwisch, Die Erläuterung des Jahresabschlusses gem. § 108 Abs. 5 BetrVG .., Festschrift 25 Jahre BAG, S. 353, 365; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aa0, § 108 Rz 14).
Daß durch die Vorlage des Wirtschaftsprüfungsberichtes 1985 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden können, ist vom Arbeitgeber nicht näher dargelegt worden.
c) Auch wenn man davon ausgeht, daß der Spruch der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG einer wie auch immer gearteten Ermessenskontrolle unterliegt, scheidet eine solche im vorliegenden Falle aus. Der Spruch der Einigungsstelle vom 27. Januar 1987 ist vom Arbeitgeber erst mit seinem Antrag vor dem Landesarbeitsgericht vom 17. September 1987 angefochten worden. Daß ihm der Spruch erst nach dem 3. September 1987 zugeleitet worden ist, ist von ihm nicht behauptet worden und dem Vorbringen der Beteiligten auch sonst nicht zu entnehmen. Damit ist die Anfechtungsfrist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG nicht gewahrt. Der Spruch der Einigungsstelle ist damit wirksam.
Der Arbeitgeber ist daher aufgrund des Spruchs der Einigungsstelle vom 27. Januar 1987 verpflichtet, dem Wirtschaftsausschuß den Wirtschaftsprüfungsbericht 1985 vorzulegen. Insoweit ist der Antrag des Gesamtbetriebsrats begründet, der Antrag des Arbeitgebers festzustellen, daß eine solche Verpflichtung nicht besteht, unbegründet.
III. Der Antrag des Gesamtbetriebsrats, den Arbeitgeber auch zu verpflichten, dem Wirtschaftsausschuß in den Folgejahren jeweils den Wirtschaftsprüfungsbericht bei der Erläuterung des Jahresabschlusses mit vorzulegen, ist unbegründet. § 109 BetrVG begründet auch nach der herrschenden Meinung eine Primärzuständigkeit der Einigungsstelle. Erst aufgrund einer Einigung oder eines wirksamen Beschlusses der Einigungsstelle ist der Unternehmer verpflichtet, dem Wirtschaftsausschuß eine verlangte Auskunft zu erteilen oder verlangte Unterlagen vorzulegen. Hinsichtlich der Wirtschaftsprüfungsberichte für die Jahre nach 1985 fehlt es bislang an einer solchen Einigung oder einem entsprechenden Einigungsstellenspruch.
Aber auch wenn man annimmt, daß der Gesamtbetriebsrat einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf Auskünfte und Unterlagen im Sinne von § 106 Abs. 2 BetrVG hat und diesen ohne vorherige Einschaltung der Einigungsstelle gerichtlich geltend machen könnte, wäre der Antrag des Betriebsrats unbegründet. Ein solcher gesetzlicher Anspruch auf künftige Vorlage aller Wirtschaftsprüfungsberichte wäre nur dann zu bejahen, wenn schon jetzt auszuschließen wäre, daß durch die Vorlage des Wirtschaftsprüfungsberichtes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens nicht gefährdet werden. Eine solche Feststellung läßt sich aber nur hinsichtlich eines bereits erstellten Wirtschaftsprüfungsberichtes treffen.
Dr. Kissel Matthes Dr. Weller
Mager Schneider
Fundstellen
Haufe-Index 436993 |
BAGE 62, 294-313 (LT1) |
BAGE, 294 |
BB 1990, 458 |
BB 1990, 458-459 (LT1-2) |
DB 1989, 2621-2625 (LT1-2) |
AiB 1990, 165 (ST1-3) |
BetrVG, (1) (LT1-2) |
ASP 1990, 20 (K) |
ASP 1990, 58-59 (T) |
EWiR 1990, 741 (L1-2) |
Gewerkschafter 1990, Nr 3, 42 (ST1) |
JR 1990, 176 |
NZA 1990, 150-156 (LT1-2) |
RdA 1989, 383 |
SAE 1991, 225-232 (LT1-2) |
ZIP 1990, 259 |
ZIP 1990, 259-266 (LT1-2) |
AG 1990, 360-361 (ST1) |
AP § 106 BetrVG 1972 (LT1-2), Nr 6 |
AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVD Entsch 11 (LT1-2) |
AR-Blattei, ES 530.14.4 Nr 11 (LT1-2) |
EzA § 106 BetrVG 1972, Nr 8 (LT1-2) |
Mitbestimmung 1990, 63-64 (LT1-2) |