Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung bei Abordnung zur Filialeröffnung
Leitsatz (redaktionell)
Die Abordnung von Arbeitnehmern aus einem Einzelhandelsbetrieb zur Aushilfe bei Filialeröffnungen ist eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs 3 BetrVG.
Normenkette
BetrVG §§ 99, 101, 95 Abs. 3
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 29.01.1987; Aktenzeichen 4b TaBV 3/86) |
ArbG Heilbronn (Entscheidung vom 28.04.1986; Aktenzeichen 1 BV 12/85) |
Gründe
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 BetrVG hat, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer, die im Betrieb Eppingen beschäftigt werden, für eine Woche in einen anderen Betrieb außerhalb Eppingens abordnet, zumindest dann, wenn dies zur Aushilfe bei Filialeröffnungen geschieht.
Der Arbeitgeber beschäftigt in seinem Einzelhandelsbetrieb in Eppingen ca. 35 Arbeitnehmer/innen, von denen sieben Vollzeit-, die übrigen Teilzeitbeschäftigte sind. Mit Schreiben vom 25. September 1985 teilte der Arbeitgeber dem Betriebsrat mit, daß am 8. Oktober 1985 ein neuer C-Markt in Leonberg eröffnet werde und beantragte die Zustimmung zur Versetzung für zwei namentlich genannte Mitarbeiter für die Zeit vom 7. bis 12. Oktober 1985, die zur Unterstützung der Eröffnung eingesetzt werden sollten. Mit Schreiben vom 2. Oktober 1985 verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung mit der Begründung, es bestehe die Besorgnis, daß die Versetzung Nachteile für die Belegschaft zur Folge habe, insbesondere, daß eine Verschiebung der Pausen erforderlich und vor allem am Wochenende Überarbeit angeordnet werden müsse. Außerdem würden die betroffenen Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt, da für die Zeit der Umsetzung weder eine Fahrgeldregelung bestehe noch Übernachtungsmöglichkeiten bekannt seien. Am 8. Oktober 1985 entsandte der Arbeitgeber die Kassiererinnen M und F für die Zeit vom 8. bis 14. Oktober 1985 sowie den Metzger D für die Zeit vom 8. bis 19. Oktober 1985 zur Unterstützung der dort beschäftigten Arbeitnehmer nach Leonberg.
Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, bei dieser Entsendung handele es sich um Versetzungen im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG; sie bedürfe deshalb seiner Zustimmung. Der Betriebsrat hat dazu vorgetragen, Frau F habe in Eppingen von Mittwoch bis Freitag täglich von 8.00 Uhr bis 18.30 Uhr mit zwei Stunden Pause und am Samstag von 7.30 Uhr bis 14.00 Uhr mit einer 30minütigen Pause zu arbeiten. Am Montag und Dienstag habe sie arbeitsfrei. In Leonberg habe sie auch am Montag und Dienstag arbeiten müssen. Die Pause habe nur eine Stunde betragen und das Arbeitsende sei deutlich nach 19.00 Uhr gewesen. Frau M habe in Leonberg die gleiche Arbeitszeit wie Frau F gehabt, während sie in Eppingen nur halbtags von 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr bei einer 30minütigen Pause habe arbeiten müssen, sowie alle 14 Tage samstags von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr. Herr D sei als Metzgergeselle in Eppingen eingestellt worden und habe dort am Dienstag arbeitsfrei. In Leonberg habe er an beiden Dienstagen arbeiten müssen. Außerdem könnten alle drei Arbeitnehmer in Eppingen ihre Arbeitsstelle innerhalb von wenigen Minuten erreichen, während die tägliche An- und Rückfahrt nach Leonberg eine Stunde betrage.
Der Betriebsrat hat beantragt,
dem Arbeitgeber aufzugeben, bei der Entsendung
von Arbeitnehmern, die in seiner Filiale Eppingen
beschäftigt würden, in andere Betriebe der Unter-
nehmensgruppe L beim Antragsteller
hierzu die Zustimmung zu beantragen und im Falle
der Verweigerung der Zustimmung gemäß § 99 Abs. 4
bzw. § 100 BetrVG zu verfahren, wenn die Ver-
setzung dennoch vorgenommen werden soll;
hilfsweise
1. festzustellen, daß die Entsendung von bei dem Ar-
beitgeber beschäftigten Arbeitnehmern in andere
Betriebe der Unternehmensgruppe L
mitbestimmungspflichtige Versetzungen im Sinne der
§§ 99, 95 Abs. 3 BetrVG darstellen und ohne vor-
herige Zustimmung des Antragstellers bzw. der ge-
richtlichen Ersetzung von dessen Zustimmung rechts-
unwirksam sind;
2. festzustellen, daß die erneute Beschäftigung von
Arbeitnehmern/innen, die vorübergehend in anderen
Betrieben des Arbeitgebers beschäftigt waren, eine
Einstellung im Sinne des BetrVG darstellt, und der
Arbeitgeber deshalb beim Betriebsrat die Zustimmung
zu dieser Maßnahme zu beantragen und in diesem Fall
der Verweigerung der Zustimmung gemäß § 99 Abs. 4
bzw. § 100 BetrVG vorzugehen hat, wenn die Be-
schäftigung bei dem Arbeitgeber dennoch vorgenommen
werden soll;
3. festzustellen, daß die einwöchige Entsendung von
Arbeitnehmern aus dem Betrieb Eppingen in andere
Betriebe außerhalb Eppingens der Zustimmung des
Betriebsrats bedarf;
4. dem Arbeitgeber aufzugeben, die Zustimmung des
Betriebsrats und bei deren Verweigerung die Zu-
stimmungsersetzung des Arbeitsgerichts zu bean-
tragen, wenn er Arbeitnehmer/innen des Betriebs
Eppingen außerhalb des Betriebs Eppingen als
Aushilfen für eine Woche bei Filialeröffnungen
einsetzen will;
5. festzustellen, daß der einwöchige externe Ein-
satz von Arbeitnehmern/innen des Betriebs
Eppingen außerhalb Eppingens als Aushilfen bei
Filialeröffnungen der Zustimmung des Betriebs-
rats bedarf.
Der Arbeitgeber hat beantragt, den Antrag und die Hilfsanträge zurückzuweisen.
Zur Begründung hat er ausgeführt, die Anträge seien unzulässig. Haupt- und Hilfsanträge genügten nicht den Bestimmtheitsgrundsätzen. Ein konkretes Rechtsschutzinteresse sei nicht ersichtlich. Im übrigen handele es sich bei der nur vorübergehenden Tätigkeit der drei Mitarbeiter in Leonberg nicht um eine Versetzung. Sie bedeute keine Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches, da die vertraglich geschuldete Tätigkeit im wesentlichen dieselbe geblieben sei und auch die Umstände, unter denen die Betroffenen in Leonberg gearbeitet hätten, gegenüber denen im Markt Eppingen keine erhebliche Veränderung erfahren hätten. Frau F arbeite auch in Eppingen durchschnittlich einmal im Monat am Dienstag. Der Arbeitnehmer D habe keinen festgeschriebenen freien Tag, dieser könne sich vielmehr verschieben.
Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag des Betriebsrats stattgegeben. Auf die Beschwerde des Arbeitgebers hat das Landesarbeitsgericht den Beschluß des Arbeitsgerichts abgeändert, den Hauptantrag des Betriebsrats abgewiesen und auf dessen Hilfsantrag zu 3) festgestellt, daß der einwöchige externe Einsatz von bei dem Arbeitgeber im Betrieb Eppingen beschäftigten Arbeitnehmern/innen in anderen Betrieben des Arbeitgebers bzw. der Unternehmensgruppe L außerhalb Eppingens der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Im übrigen hat es die Beschwerde des Arbeitgebers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Arbeitgeber seinen Abweisungsantrag weiter, während der Betriebsrat um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde bittet.
B. Die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers ist nur teilweise begründet.
I.1. In die Rechtsbeschwerdeinstanz sind nur die fünf Hilfsanträge gelangt, da der Betriebsrat gegen die Abweisung des Hauptantrages kein Rechtsmittel eingelegt hat.
2. Der Hilfsantrag zu 1) festzustellen, daß die Entsendung von Arbeitnehmern aus dem Betrieb Eppingen in andere Betriebe der Unternehmensgruppe L mitbestimmungspflichtige Versetzungen darstellen und ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats bzw. der gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung rechtsunwirksam sind, ist unzulässig. Für ihn fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, da der Arbeitgeber dem Betriebsrat nicht in allen Fällen der Abordnung das Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG bestreitet. So berühmt sich der Arbeitgeber nicht, Abordnungen ohne Zustimmung des Betriebsrats anordnen zu können, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreiten.
3. Auch der Hilfsantrag zu 2) ist unzulässig. Es sind zwar Fallgestaltungen denkbar, in denen die erneute Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zu einem anderen Betrieb entsandt waren, sich als Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG darstellt. Bei den Abordnungen, die den vorliegenden Rechtsstreit auslösten, hat der Betriebsrat jedoch ein Zustimmungsverweigerungsrecht mit Rücksicht auf die kollektiven Belange der Belegschaft und der individuellen Interessen der von der Abordnung betroffenen Arbeitnehmer gerade für die Entsendung geltend gemacht. Aus diesem Grunde fehlt ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung, daß der Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsrecht bei der "Rückkehr" der abgeordneten Arbeitnehmer hat. Abgesehen davon wäre der Antrag auch unbegründet. Gleichgültig, ob es sich bei den kurzfristigen Abordnungen um Versetzungen handelt oder nicht, scheidet die Annahme einer Einstellung für die Arbeitsaufnahme nach dem Ende der Entsendung für die vorliegende Fallgestaltung aus.
Daß Versetzungen nicht in verschiedene Teilakte zerlegt werden können, hat der Senat zuletzt in der Entscheidung vom 26. Januar 1988 (- 1 AZR 531/86 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 58) ausgeführt. Scheidet aber bei kurzfristigen Entsendungen die Annahme einer Versetzung aus, so kann auch nicht in der erneuten Arbeitsaufnahme im Stammbetrieb nach Beendigung der befristeten Abordnung eine Einstellung gesehen werden, denn hierbei handelt es sich nicht um eine eigenständige personelle Maßnahme; dem Arbeitnehmer wird nicht erstmals ein Arbeitsbereich zugewiesen (Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 99 Rz 25), vielmehr führt der bereits im Betrieb eingegliederte Arbeitnehmer seine Tätigkeit im bisherigen Arbeitsbereich fort. Diese Fälle sind im Ergebnis daher denen gleichzustellen, in denen der Arbeitnehmer nach unbezahltem Urlaub die Arbeit wieder aufnimmt. Es wäre auch ein Wertungswiderspruch zu dem § 95 Abs. 3 BetrVG zugrundeliegenden Rechtsgedanken, der dem Arbeitgeber die kurzfristige Abordnung ohne Beteiligung des Betriebsrats in den Fällen erlaubt, in denen dies ohne eine erhebliche Änderung der Bedingungen geschieht, unter denen die Arbeit zu leisten ist, wenn diese als "Versetzung" nicht mitbestimmungspflichtige Maßnahme dann unter dem Gesichtspunkt der Einstellung doch wiederum zustimmungsbedürftig wäre.
II.1. Der Hilfsantrag zu 3), der den Hilfsantrag zu 1) insoweit ergänzt, daß mit ihm die Feststellung begehrt wird, daß die einwöchige Entsendung von Arbeitnehmern des Betriebs Eppingen in andere Betriebe der Zustimmung des Betriebsrats bedarf, ist zulässig, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend begründet hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muß sich ein Antrag auf Feststellung von Mitbestimmungsrechten nicht auf eine konkrete Maßnahme des Arbeitgebers beziehen. Der Betriebsrat kann die Frage, ob bei personellen Einzelmaßnahmen im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht besteht, auch losgelöst vom Einzelfall entscheiden, wenn die Maßnahme abgeschlossen ist (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 18. Februar 1986, BAGE 51, 151 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972). Der Hilfsantrag ist auch bestimmt genug. Bei einem Streit über bestehende Mitbestimmungsrechte muß der Betriebsrat diejenigen Maßnahmen des Arbeitgebers und denjenigen betrieblichen Vorgang, für die bzw. für den er ein Mitbestimmungsrecht beansprucht, so genau bezeichnen, daß mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist (Senatsbeschluß vom 14. September 1984, BAGE 46, 367 = AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung und Beschluß vom 18. Februar 1986, aaO). Diesem Erfordernis genügt der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag des Betriebsrats. Er hat die Fallgestaltung dargelegt, für die er ein Zustimmungsverweigerungsrecht in Anspruch nimmt: Die mindestens einwöchige Entsendung von im Betrieb Eppingen beschäftigten Arbeitnehmern in andere Betriebe des Arbeitgebers, soweit sich diese an einem anderen Ort außerhalb der Gemeinde Eppingen befinden. Für den gestellten Antrag besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Der Arbeitgeber nimmt unabhängig von der den Anlaß des Beschlußverfahrens bildenden Entsendung von drei Mitarbeitern im Oktober 1985 von Eppingen nach Leonberg weiterhin das Recht für sich in Anspruch, solche einwöchigen externen Einsätze, sei es in eigenen Betrieben, sei es in anderen Betrieben der Unternehmensgruppe L, der der Arbeitgeber angehört, ohne Zustimmung des Betriebsrats durchzuführen.
2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der Antrag aber nicht begründet, weil es Fallgestaltungen gibt, in denen auch die mindestens einwöchige Abordnung von Arbeitnehmern aus dem Betrieb Eppingen zu anderen Betrieben außerhalb Eppingens keine Versetzung darstellt.
a) Zu Recht hat das Beschwerdegericht allerdings angenommen, der Betriebsrat sei aktiv legitimiert. Die Entscheidung des Sechsten Senats vom 30. April 1981 (- 6 ABR 59/78 - BAGE 35, 228 = AP Nr. 12 zu § 99 BetrVG 1972) steht - wie das Landesarbeitsgericht richtig gesehen hat - dieser Annahme nicht entgegen. Der Senat hat in dem Beschluß vom 18. Februar 1986 (aaO) klargestellt, daß die Beteiligung des Betriebsrats im abgebenden Betrieb nur dann entfallen kann, wenn der mit seinem Einverständnis versetzte Arbeitnehmer auf Dauer aus dem abgebenden Betrieb ausscheidet und in einen anderen, den aufnehmenden Betrieb, auf Dauer eingegliedert wird. Etwas anderes gilt in den Fällen, in denen - wie vorliegend - von vornherein feststeht, daß der Arbeitnehmer nach Beendigung seines externen Einsatzes auf seinen bisherigen Arbeitsplatz zurückkehrt. Diese vorübergehende Abordnung ist eine einheitliche Maßnahme, die sich nicht in ein Ausscheiden aus dem Betrieb und ein Wiedereingliedern in den Betrieb trennen läßt. Als einheitliche personelle Maßnahme löst sie die Beteiligungsrechte des Betriebsrats in dem Betrieb aus, in dem der von der Entsendung betroffene Arbeitnehmer bis zur Abordnung beschäftigt war. Das gilt auch für die Fälle, in denen der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung in einen anderen Betrieb eingegliedert wird.
b) Das Beschwerdegericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß nach § 95 Abs. 3 BetrVG eine Versetzung nur dann vorliegt, wenn dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird und diese Zuweisung entweder voraussichtlich länger als einen Monat dauert oder zwar für kürzere Zeit vorgesehen ist, aber mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Mit der Abordnung eines Arbeitnehmers aus seiner Stammfiliale in einen anderen Betrieb des Arbeitgebers an einen anderen Ort ist in der Regel auch die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs verbunden. Der Senat hat in dem Beschluß vom 18. Februar 1986 ausgeführt, eine Zuweisung eines anderen Arbeitsortes sei die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG, auch wenn sich die Arbeitsaufgabe des Arbeitnehmers nicht ändere. Deshalb liege bei der "Abordnung" von einem Betrieb in den anderen stets eine mitbestimmungspflichtige Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG vor, wenn sie voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreite. Bei kürzeren Abordnungen müsse hinzukommen, daß mit der "Abordnung" (die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs) eine erhebliche Änderung der Umstände verbunden sei, unter denen die Arbeit zu leisten sei. Dem Landesarbeitsgericht ist deshalb darin zu folgen, daß die Entsendung der drei Mitarbeiter aus ihrer Stammfiliale Eppingen nach Leonberg für eine bzw. zwei Wochen die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs gewesen ist, weil sie aus ihrer bisherigen betrieblichen Einheit herausgenommen und in eine andere betriebliche Einheit integriert worden sind.
Das Landesarbeitsgericht hat auch gesehen, daß nach § 95 Abs. 3 BetrVG eine das Beteiligungsrecht des Betriebsrats auslösende personelle Maßnahme nur dann vorliegt, wenn sie entweder die Dauer eines Monats überschreitet oder zugleich mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts muß aber die Voraussetzung der erheblichen Änderung der Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, zu der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs hinzutreten (vgl. Beschluß des Senats vom 28. September 1988 - 1 ABR 37/87 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Aus dem Beschluß des Senats vom 3. Dezember 1985 (BAGE 50, 226 = AP Nr. 8 zu § 95 BetrVG 1972) kann nichts Gegenteiliges geschlossen werden. Diese Entscheidung betraf die Zuweisung einer anderen Arbeitsstätte und die Versetzung von Auszubildenden. In jenem Beschluß hat der Senat ausgesprochen, daß in einem Betrieb mit mehreren Filialen die Zuweisung einer anderen Ausbildungsstätte als im Ausbildungsplan vorgesehen (Filiale oder Zentrale) mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden sei, unter denen die Ausbildung geleistet werden müsse. Diese Zuweisung sei eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, die Zuweisung eines Auszubildenden von einer Betriebsstätte zur anderen, die die Dauer von einem Monat nicht überschreite, sei jedenfalls mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden, unter denen die Ausbildung stattzufinden habe. Der Auszubildende habe sich nämlich nicht nur an einem anderen Ort ausbilden zu lassen. Er erhalte auch andere Ausbilder und werde Mitarbeiter in einer anderen Arbeitsgruppe. Im Hinblick auf die besondere Situation des Auszubildenden ist bei diesem eine solche Betrachtungsweise angebracht. Für den Auszubildenden ist anders als für Arbeitnehmer ein neuer kurzfristiger Wechsel des Ausbilders oder der Gruppe in der Regel psychisch belastender, als es bei einem erfahrenen Arbeitnehmer der Fall sein dürfte und gefährdet möglicherweise den Ausbildungszweck (Otto, Anm. zum Beschluß des Senats vom 3. Dezember 1985 - 1 ABR 58/83 - SAE 1987, 154 f.).
Richtig ist, daß die Abordnung der drei Arbeitnehmer von Eppingen nach Leonberg mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden gewesen ist, unter denen diese ihre Arbeit zu leisten hatten. Einmal hatten die teilzeitbeschäftigten Kassiererinnen aus Eppingen statt drei Tagen in der Woche fünf Tage bzw. statt einem halben Tag einen ganzen Tag zu arbeiten und der Metzger hatte für die zwei Wochen seiner Abordnung keinen freien Tag. Hinzu kommt, daß für alle drei abgeordneten Arbeitnehmer/innen die Tätigkeit in Leonberg mit einer um ca. eine Stunde längeren An- und Rückfahrt verbunden war. Hätte der Antrag sich deshalb darauf beschränkt, für diese Fälle feststellen zu lassen, daß eine mitbestimmungspflichtige Versetzung vorliege, wäre der Antrag begründet gewesen.
Der Antrag des Betriebsrats geht aber wesentlich weiter. Mit ihm will er festgestellt wissen, daß alle Abordnungen von Eppingen in andere Betriebe außerhalb Eppingens eine mitbestimmungspflichtige Versetzung seien. Diesem Antrag hätte das Landesarbeitsgericht nicht stattgeben dürfen, weil durchaus Fallgestaltungen denkbar sind, bei denen die kurzfristige Abordnung von Eppingen in einen anderen Betrieb nicht mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen diese Arbeitnehmer ihre Arbeit zu leisten haben (vgl. Senatsbeschluß vom 28. September 1988, aaO). So wäre für einen Arbeitnehmer die Abordnung von Eppingen nach Leonberg nicht mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände verbunden, der dort die gleichen Tätigkeiten in der gleichen Arbeitszeit ausführen soll und der statt in Eppingen in Leonberg seinen Wohnsitz hat.
Umfaßt der Antrag des Betriebsrats aber auch Zuweisungen eines anderen Arbeitsbereichs, die nicht mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden sind, unter denen die Arbeit zu leisten ist, war der Antrag insgesamt abzuweisen.
III.1. Der Hilfsantrag zu 4), mit dem der Betriebsrat begehrt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Zustimmung des Betriebsrats und bei deren Verweigerung die Zustimmungsersetzung des Arbeitsgerichts zu beantragen, wenn er Arbeitnehmer des Betriebs Eppingen außerhalb Eppingens als Aushilfen für eine Woche bei Filialeröffnungen einsetzen will, ist wiederum unzulässig. Für ihn fehlt das Rechtsschutzinteresse. Die §§ 99 bis 101 BetrVG regeln bereits, was der Arbeitgeber bei Versetzungen zu tun hat. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zu der personellen Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 3 BetrVG, muß der Arbeitgeber nach § 99 Abs. 4 BetrVG die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen, wenn er die personelle Einzelmaßnahme durchführen will. Versetzt er einen Arbeitnehmer ohne Zustimmung des Betriebsrats oder hält er eine vorläufige Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 BetrVG aufrecht, so kann der Betriebsrat nach § 101 BetrVG die Aufhebung der Maßnahme verlangen. Der Antrag auf Verurteilung zu einem bestimmten Verhalten, losgelöst von einer konkreten personellen Einzelmaßnahme und unabhängig davon, ob der Betriebsrat die Zustimmung ordnungsgemäß im Sinne von § 99 Abs. 3 BetrVG verweigert hat, hat auch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.
2. Begründet ist dagegen der Hilfsantrag zu 5).
In ihm hat der Betriebsrat sein Feststellungsbegehren weiter konkretisiert und eingeschränkt. Mit diesem Antrag will der Betriebsrat nur noch die Feststellung erreichen, daß die einwöchige Abordnung von Arbeitnehmern aus dem Betrieb Eppingen in andere Betriebe außerhalb Eppingens als Aushilfen bei Filialeröffnungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen. Bereits unter B II 2 b der Gründe wurde näher ausgeführt, daß mit der Abordnung eines Arbeitnehmers zu einem anderen Betrieb die Zuweisung eines Arbeitsbereichs verbunden ist.
Die einwöchige Entsendung in einen anderen Betrieb zur Aushilfe bei Filialeröffnungen ist auch stets mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Mit den Umständen, unter denen die Arbeit geleistet wird, sind die äußeren Bedingungen der Arbeit (Ort, Art und Weise: Gestaltung des Arbeitsplatzes, Lage der Arbeitszeit, Umwelteinflüsse, Beanspruchung) gemeint. Der Einsatz als Aushilfe bei Neueröffnungen von Einzelhandelsfilialen bedingt stets eine erhebliche Änderung im Sinne einer Belastung der Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Einmal wird für eine neue Filiale entsprechend geworben. Dieser Werbung entspricht in der ersten Zeit nach der Eröffnung ein überdurchschnittlicher Zulauf von Kunden. Auf der anderen Seite ist die Arbeit in einem neueröffneten Betrieb mit Anfangsschwierigkeiten verbunden, so daß zum Teil improvisiert werden muß. Beides zusammen bedingt für die zur Aushilfe abgeordneten Arbeitnehmer eine Tätigkeit unter Streßbedingungen. Tüchtige Arbeitnehmer aus schon länger bestehenden Filialen werden gerade zur Aushilfe bei Neueröffnungen abgeordnet, damit sie mit ihrer Erfahrung dazu beitragen, daß zu große Reibungsverluste im Betriebsablauf vermieden werden. Hierfür bedarf es des ganzen Einsatzes der abgeordneten Arbeitnehmer. Die Einhaltung von Pausen und der täglichen Arbeitszeit, die in einem länger bestehenden Betrieb mit einer eingespielten Belegschaft selbstverständlich sind, kann bei der Neueröffnung eines Einzelhandelsbetriebes nicht erwartet werden. So hatten auch die Arbeitnehmer, die von Eppingen nach Leonberg entsandt wurden, verlängerte Arbeitszeit, verkürzte Pausen und die Arbeit an sonst freien Tagen hinzunehmen.
Ist also die Abordnung zur Aushilfe bei der Neueröffnung von Einzelhandelsbetrieben mit einer erheblichen Veränderung der Umstände verbunden, unter denen die Arbeit zu leisten ist, so war auf den fünften Hilfsantrag des Betriebsrats festzustellen, daß der einwöchige externe Einsatz von Arbeitnehmern/innen des Betriebs Eppingen außerhalb Eppingens als Aushilfen bei Filialeröffnungen der Zustimmung des Betriebsrats bedarf.
Matthes Dr. Weller Dr. Etzel
Mager H. Blanke
Fundstellen
Haufe-Index 436798 |
BB 1989, 422-423 (LT1) |
DB 1989, 732-733 (LT1) |
BetrR 1989, 76-79 (LT1) |
ARST 1989, 63-64 (LT1) |
ASP 1989, 132 (K) |
NZA 1989, 402-404 (LT1) |
RdA 1989, 130 |
AP § 99 BetrVG 1972 (LT1), Nr 56 |
EzA § 95 BetrVG 1972, Nr 15 (LT1) |
JuS 1989, 848-849 (LT1) |