Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung: Bürosachbearbeiter. Eingruppierung eines im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung bei einem Versorgungskommando als sog. Bürosachbearbeiter “B” im Materialkontrollzentrum beschäftigten Angestellten mit einem 51 % der Gesamttätigkeit ausfüllenden Arbeitsvorgang mit selbständigen Leistungen, die 13 % der Gesamttätigkeit ausmachen. Parallelsachen – 4 AZR 1106 – 1122/94 –
Leitsatz (amtlich)
Das Tätigkeitsmerkmal “selbständige Leistungen” i.S. der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT ist dann erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit des Angestellten in Anspruch nehmen, selbständige Leistungen enthalten. Auf den Umfang der selbständigen Leistungen innerhalb des einzelnen Arbeitsvorgangs kommt es dann nicht mehr an. Die Arbeitsvorgänge müssen in rechtserheblichem Ausmaß das Erfordernis selbständiger Leistungen erfüllen. Das Erfordernis des rechtserheblichen Ausmaßes ist zum Begriff des Arbeitsvorgangs in Bezug zu setzen. Der Begriff des rechtserheblichen Ausmaßes ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Bei seiner Anwendung steht dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zu. Deshalb ist dem Senat eine Bestimmung eines Prozentsatzes der Arbeitszeit, bei dessen Vorliegen das Merkmal selbständige Leistungen in erheblichem Ausmaß gegeben ist, nicht möglich; auch andere tatsächliche Gesichtspunkte vermögen zu dessen Ausfüllung zu führen (Bestätigung und Fortführung der Senatsrechtsprechung,BAGE 51, 282 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 18. Mai 1994 – 4 AZR 461/93 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23; Anl. 1a zum BAT VergGr. VIb, Vc Fallgr. 1a, Vc Fallgr. 1b, Vb; ArbGG § 72a Grundsatz
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Urteil vom 15.11.1994; Aktenzeichen 9 Sa 1463/93 E) |
ArbG Lingen (Urteil vom 18.06.1993; Aktenzeichen 2 Ca 478/93 E) |
Tenor
- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 15. November 1994 – 9 Sa 1463/93 E – wird zurückgewiesen.
- Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers, insbesondere darüber, ob der Kläger Anspruch auf Vergütung aus VergGr. Vb BAT im Wege des Bewährungsaufstiegs hat.
Der Kläger ist seit mehr als drei Jahren im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung bei dem Versorgungskommando 800 in L… als sogenannter Bürosachbearbeiter “B” im Materialkontrollzentrum im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelarbeitsvertraglicher Inbezugnahme der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder aufhebenden Tarifverträge in der jeweils für den Arbeitgeber geltenden Fassung Anwendung.
Der Kläger erhielt zuletzt Vergütung aus der VergGr. VIb BAT. Er hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ab 1. Mai 1992 Vergütung nach der VergGr. Vb BAT im Wege des Bewährungsaufstiegs, hilfsweise Vergütung nach VergGr. Vc BAT zu. Das Arbeitsgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen dem Hauptantrag des Klägers ab 1. Juni 1992 entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob sie in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden ist. Sie ist jedenfalls in der Sache unbegründet. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nicht von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage zu einer tariflichen Vorschrift ab.
Die Beklagte begründet die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache damit, das anzufechtende Urteil beruhe auf der Erwägung, ein Arbeitsvorgang, dessen prozentualer Anteil an der gesamten Tätigkeit 51 % betrage, erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals – hier “selbständige Leistungen” der bewährungsaufstiegsrelevanten Fallgr. 1a der VergGr. Vc BAT bzw. “mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen” der Fallgr. 1b der VergGr. Vc BAT – bereits dann, wenn sie 13 % der gesamten Tätigkeit des Klägers ausmachten. Dann liege die Anforderung innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Ausmaß vor. Klärungsbedürftig sei, welchen Umfang ein Tarifmerkmal innerhalb eines Arbeitsvorgangs haben müsse, um den Tarifwert des Arbeitsvorgangs zu prägen, mit anderen Worten, wann das Tarifmerkmal innerhalb eines Arbeitsvorgangs ein rechtserhebliches Ausmaß einnehme. Es gehe um die Frage, ob dann, wenn eine Vielzahl gleichartiger Vorgänge einen Arbeitsvorgang darstellten, Einzelvorgänge mit einem für rechtserheblich erachteten Zeitanteil von 13 % an der gesamten Tätigkeit, die selbständige Leistungen erforderten, ausreichten, um “den gesamten Arbeitsvorgang zur selbständigen Leistung zu machen”. Das führe zur Absenkung der Zugangsschwelle zur höheren Vergütungsgruppe. Jedenfalls müsse die klare nicht einzelfallgebundene Aussage erfolgen, von welchem Umfang her eine Tarifanforderung innerhalb des Arbeitsvorgangs erfüllt sein müsse, “um als rechtlich erheblich den Tarifwert des Arbeitsvorgangs zu prägen”. Der Senat ist indes bereits in seinem Urteil vom 18. Mai 1994 – 4 AZR 461/93 – BB 1994, 2004 davon ausgegangen, daß selbständige Leistungen i. S. der Fallgr. 1b der VergGr. Vc BAT in rechtserheblichem Ausmaß vorliegen, wenn ein 35 % der Arbeitszeit ausmachender Arbeitsvorgang zu 7 % der Gesamttätigkeit selbständige Leistungen beinhalte. Damit hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Ein Arbeitsvorgang, dessen prozentualer Anteil an der gesamten Tätigkeit 51 % beträgt, erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der selbständigen Leistungen sonach jedenfalls dann, wenn sie 13 % der gesamten Tätigkeit des Klägers ausmachen. Im übrigen hat der Senat nicht beanstandet, wenn die Instanzgerichte darauf abstellen, daß selbständige Leistungen dann in rechtserheblichem Ausmaß erforderlich sind, wenn ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde. Denn auch damit wird in zutreffender Weise das Erfordernis des rechtserheblichen Ausmaßes zum Begriff des Arbeitsvorgangs in Bezug gesetzt und der ihnen bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs zustehende Beurteilungsspielraum nicht verlassen (Urteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Auch von daher erscheint die von der Beklagten gewünschte Bestimmung eines Prozentsatzes, bei dessen Vorliegen das fragliche Tarifmerkmal in rechtserheblichem Ausmaße vorliegt, als nicht geboten. Soweit die Beschwerde darauf abstellt, die Rechtsprechung des Senats, daß Qualifikationsmerkmale wie das Erfordernis selbständiger Leistungen dann vorliegen, wenn Arbeitsvorgänge, die den im jeweiligen Tätigkeitsmerkmal geforderten Anteil an der Gesamtarbeitszeit – in VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT die Hälfte, in VergGr. Vc Fallgr. 1b BAT ein Drittel – ausmachen, überhaupt in rechtserheblichem Ausmaß die Anforderungen dieser Qualifikationsmerkmale erfüllen, führe zur Absenkung der Zugangsschwelle zur höheren Vergütungsgruppe, so hat der Senat bereits wiederholt ausgeführt, daß das Folge des Umstandes ist, daß die Tarifvertragsparteien die hier maßgeblichen qualifizierenden Merkmale eben nicht, wie es die Beklagte für richtig hält, auf die Arbeitszeit, sondern auf den Arbeitsvorgang bezogen haben. Hätten die Tarifvertragsparteien die Arbeitszeit zum Bezugspunkt von Qualifikationsmerkmalen machen wollen, so hätten sie das in § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT zum Ausdruck bringen müssen. Eine solche Änderung des BAT ist zwar zwischen den Tarifvertragsparteien erwogen, aber nicht vorgenommen worden (dazu Neumann, ZTR 1987, 41, 42; vgl. Urteile des Senats vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP, aaO und vom 18. Mai 1994 – 4 AZR 461/93 – BB, aaO). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist zu verneinen, wenn die strittige Frage nicht klärungsbedürftig ist. Das trifft für die “zum Spruch zu stellende Frage” der Beklagten zu. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage u. a. dann, wenn sie höchstrichterlich entschieden ist und gegen die Entscheidung keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden (BAGE 40, 274 = AP Nr. 17 zu § 72a ArbGG 1979).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Bott, Friedrich, Brocksiepe, Pfeil
Fundstellen
Haufe-Index 870893 |
NZA 1996, 42 |