Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung bei Betreuungsaufgaben für gefährdete Kinder
Leitsatz (amtlich)
1. Obwohl sie sehr allgemein abgefaßt sind und auf unbestimmte Rechtsbegriffe des Gesetzesrechts Bezug nehmen, sind die Tätigkeitsmerkmale der VergGr V c Fallgruppe 1 e für Angestellte im Erziehungsdienst, die seelisch oder geistig gefährdete Kinder betreuen, justiziabel.
2. Den Begriff „seelisch oder geistig gefährdete Kinder” verwenden die Tarifvertragsparteien weder im Sinne der Pädagogik noch der Jugendpsychiatrie, sondern als Rechtsbegriff, bei dessen Definition § 1666 BGB und § 55 JWG zu berücksichtigen sind. Demgemäß werden von diesem Rechtsbegriff solche Kinder erfaßt, bei denen hinsichtlich ihrer Entwicklung eine gegenwärtige und derart gewichtige Gefahr besteht, daß sich bei Fortentwicklung des eingetretenen Zustandes erhebliche Schädigungen des Kinderwohles absehen lassen, die die in den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen normierten Rechtsfolgen auszulösen geeignet sind.
Leitsatz (redaktionell)
Begriffe des „Angestellten in der Tätigkeit von Erziehern” und des „Gruppenerziehers”
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23; BGB § 1666; JWG § 55
Verfahrensgang
LAG Hamm (Urteil vom 21.11.1985; Aktenzeichen 4 Sa 539/84) |
ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 12.01.1984; Aktenzeichen 2 Ca 1536/83) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. November 1985 – 4 Sa 539/84 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die der Gewerkschaft ÖTV angehörende Klägerin hat an der Gesamthochschule Siegen in der Studienrichtung Sozialpädagogik die staatliche Abschlußprüfung abgelegt und demgemäß mit Wirkung vom 1. Februar 1979 die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Sozialpädagogin” zu führen. Am 14. April 1980 wurde die Klägerin bei der Beklagten für „Aufgaben einer Erzieherin” eingestellt. Die Klägerin erhält Vergütung nach VergGr. VI b BAT. Ihre regelmäßige Arbeitszeit beträgt 20 Stunden.
Die Klägerin ist in der Kinderbetreuungsstelle G. eingesetzt. Dabei handelt es sich um eine Spiel- und Förderstube, die die Beklagte im Jahre 1977 von der Arbeiterwohlfahrt übernommen hatte. Sie liegt in einem Wohngebiet mit einem überdurchschnittlich hohen Anteil an sozial schwachen, kinderreichen und ausländischen Familien. Die Kinderbetreuungsstelle ist eine Einrichtung der freiwilligen Jugendhilfe. Sie ist montags bis freitags von 14.00 bis 17.00 Uhr für schulpflichtige Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren geöffnet. Durchschnittlich wird sie von 35 bis 45 Kindern besucht. Etwa zwei Drittel der Kinder sind Ausländer. Hauptaufgabe der Kinderbetreuungsstelle ist es, den Kindern Hilfe bei den Schulaufgaben zu leisten. Daneben wird sonstige Gruppenarbeit angeboten. Neben der Klägerin werden in der Kinderbetreuungsstelle noch drei festangestellte Kräfte sowie eine Praktikantin beschäftigt. Ab 14. Juli 1982 ist der Klägerin die stellvertretende Leitung der Spiel- und Förderstube übertragen worden.
Nachdem die Klägerin diese Forderung gegenüber der Beklagten in den Monaten Februar und März 1982 erfolglos schriftlich geltend gemacht hatte, hat sie mit der Klage die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, an die Klägerin ab 1. März 1982 Vergütung nach VergGr. V c BAT und ab 1. August 1983 nach VergGr. V b BAT zu zahlen. Dazu hat die Klägerin vorgetragen, sie erfülle mit ihrer Tätigkeit die Merkmale der VergGr. V c BAT Fallgruppe 1 e. Bei der Kinderbetreuungsstelle V. handele es sich um eine Kindertagesstätte im tariflichen Sinne. Dort würden von ihr seelisch oder geistig behinderte Kinder betreut. Defizite im Arbeits-, Sozial- und Sprachverhalten würden aufgearbeitet und schulische Schwierigkeiten sowie unzureichende Sozialisation abgebaut. Im Hinblick auf die große Zahl der ausländischen Kinder komme der sprachlichen Förderung eine besondere Bedeutung zu. Im Freizeitbereich würden die Kinder zu Gemeinschaftsfähigkeit und Gemeinschaftsverhalten hingeführt, wobei ihnen unter Berücksichtigung ihrer Ideen und Wünsche Auswahlmöglichkeiten und Platz für Eigeninitiative eingeräumt würden. Viele Kinder hätten nur unzureichende familiäre Unterstützung. Im Rahmen der Familienbetreuung durch die Sozialarbeiter des Jugendamtes würden auffällige und bedürftige Kinder an die Kinderbetreuungsstelle vermittelt. Dabei stünden Schulschwierigkeiten im Vordergrund. Entsprechende Hinweise und Anregungen würden auch von den Lehrpersonen gegeben. Auch die Erfordernisse der VergGr. V b BAT Fallgruppe 2 e würden von ihr erfüllt. Demgemäß hat die Klägerin beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab 1. März 1982 Vergütung nach VergGr. V c BAT und ab 1. August 1983 nach VergGr. V b BAT zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, für das Klagebegehren gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Klärgerin werde tarifgerecht vergütet. Die Merkmale der VergGr. V c BAT Fallgruppe 1 e würden von ihr nicht erfüllt. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin liege auf dem Gebiete der Schulaufgabenhilfe. Demgegenüber versuche die Klägerin, den Charakter der Kinderbetreuungsstelle zu verändern. Die von der Klägerin betreuten Kinder seien im tariflichen Sinne weder körperlich noch seelisch oder geistig gefährdet. Die Tarifnorm greife nach ihrem Sinn und Zweck nur ein, wenn eine schwere Gefährdung vorliege, wobei auf das entsprechende staatliche Recht zurückgegriffen werden müsse. Die Teilnahme an den Veranstaltungen der Kinderbetreuungsstelle sei den Kindern freigestellt. Es gebe kein Anmeldungsverfahren. Chancenstrukturen würden bei den Kindern nicht ermittelt.
Auch ihre Zugehörigkeit zu bestimmten soziologischen Gruppen werde nicht festgestellt. Häufiger Grund für die Inanspruchnahme der Betreuungsstelle sei die unzureichende Schuldbildung der Eltern der Ausländerkinder, die überdies meist beide berufstätig seien. Maßnahmen nach § 55 JWG hätten bei keinem der betreuten Kinder angestanden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht erkannt, daß es für das Klagebegehren keine Rechtsgrundlage gibt.
Aufgrund der von den Vorinstanzen festgestellten beiderseitigen Tarifbindung gilt der BAT zwischen den Parteien gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend.
Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllende Arbeitsvorgänge den von ihr für sich beanspruchten VergGruppen V c und V b BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (vgl. die Urteile des Senats vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, 19. März 1986 – 4 AZR 642/84 – AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 16. April 1986 – 4 AZR 595/84 – AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975, alle auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen auf die ständige Senatsrechtsprechung).
Nach diesen Grundsätzen und in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung betrachtet das Landesarbeitsgericht die gesamte Tätigkeit der Klägerin als einen großen Arbeitsvorgang. Aufgrund seiner Feststellungen, und nach dem beiderseitigen Parteivortrag stellt dabei das Landesarbeitsgericht mit Recht entscheidend darauf ab, daß die gesamte Tätigkeit der Klägerin einem einheitlich pädagogisch zweckgerichteten Arbeitsergebnis dient, nämlich der umfassenden Betreuung der ihr anvertrauten Kinder im Hinblick auf die beabsichtigte Verbesserung ihrer sozialen Situation auf allen Lebensgebieten. Verwaltungsübung und Zusammenhangstätigkeiten stehen dabei fest. Dazu bezieht sich das Landesarbeitsgericht mit Recht auch auf den Inhalt des Geschäftsverteilungsplanes, der wie der sonstige Akteninhalt ausweist, daß die Klägerin ihre Tätigkeit allein und alleinverantwortlich verrichtet, wie es ihrer Funktion entspricht. Aus dem sozialpädagogisch orientierten einheitlichen Arbeitsergebnis der gesamten Tätigkeit der Klägerin folgert das Landesarbeitsgericht schließlich – auch insoweit auf den Geschäftsverteilungsplan zurückgreifend – zutreffend, daß die Aufgaben der Klägerin auf den Gebieten der Schulaufgaben und Freizeitbeschäftigung weder nach tatsächlichen Gesichtspunkten voneinander getrennt noch rechtlich unterschiedlich bewertet werden können. Dies wird auch durch die heranzuziehenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale bestätigt.
Diese Beurteilung des Landesarbeitsgerichts berücksichtigt zugleich den allgemeinen Funktionscharakter der Tätigkeit der Klägerin und entspricht damit auch der Senatsrechtsprechung in vergleichbaren Fällen (vgl. BAGE 42, 29, 34 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie die weiteren Urteile des Senats vom 24. Oktober 1984 – 4 AZR 386/82 – AP Nr. 96 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 6. Juni 1984 – 4 AZR 218/82 – AP Nr. 90 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Die Klägerin stützt ihr Klagebegehren auf die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. V c BAT Fallgruppe 1 e (VkA) für Angestellte im Sozialdienst und Erziehungsdienst, wonach zu vergüten sind
Erzieher(innen), Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen
in Gruppen von körperlich, seelisch oder geistig gestörten oder gefährdeten oder schwer erziehbaren Kindern oder Jugendlichen
nach einjähriger Berufsausübung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 oder nach mehrjähriger Berufsausübung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1.,
wozu ergänzend die von den Tarifvertragsparteien in Bezug genommene Protokollnotiz Nr. 5 bestimmt:
In den Gruppen oder Heimen (einschl. Kindertagesstätten) von körperlich, seelisch oder geistig gestörten oder schwer erziehbaren Kindern oder Jugendlichen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals brauchen sich nicht ausschließlich Kinder oder Jugendliche der genannten Art zu befinden; diese müssen jedoch im Durchschnitt überwiegen.
Außerdem sieht die ebenfalls in Bezug genommene Protokollnotiz Nr. 11 vor:
Erzieher(innen), Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen sind Angestellte
mit staatlicher Anerkennung als Erzieher oder Kindergärtnerin
oder mit staatlicher Prüfung als Kindergärtnerin/Hortnerin
oder mit staatlicher Erlaubnis als Krankenschwester/Krankenpfleger/Kinderkrankenschwester
sowie Angestellte in der Tätigkeit von Erziehern (Erzieherinnen), Kindergärtnerinnen oder Hortnerinnen mit abgeschlossener mindestens gleichwertiger Fachausbildung.
Das Landesarbeitsgericht geht zutreffend und in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung davon aus, daß die Klägerin die subjektiven Erfordernisse für die Heranziehung der vorstehenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale erfüllt. Wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, ist die Klägerin nämlich im Sinne der letzten Alternative der Protokollnotiz Nr. 11 als „Angestellte in der Tätigkeit von Erziehern” anzusehen. Diesen Begriff verwenden, wie sich im einzelnen aus der vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Senats ergibt, die Tarifvertragsparteien nicht als Fachbegriff der Pädagogik, sondern als spezifisch tariflichen Rechtsbegriff in fach- und berufsbezogener Weise, so daß von diesem Rechtsbegriff erfaßt wird, wer in der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit, insbesondere in Kinderkrippen, Kinderhorten, Kindergärten, Vorklassen, Kindererholungsheimen, Schulinternaten, auch Kinderstationen von Kliniken, Kinderdörfern, auch entsprechenden Einrichtungen für behinderte Kinder, Kinder sozialpädagogisch und fürsorgerisch-bewahrend zu betreuen hat (vgl. die Urteile des Senats vom 18. Mai 1983 – 4 AZR 539/80 – AP Nr. 74 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 15. Februar 1984 – 4 AZR 497/81 – AP Nr. 84 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, VergO, Anm. 78 A III a). Eine derartige Tätigkeit übt auch die Klägerin in der Kinderbetreuungsstelle aus. Das Landesarbeitsgericht führt schließlich hierzu auch noch mit näherer und zutreffender Begründung aus, daß die Klägerin als Sozialpädagogin mit entsprechender Gesamthochschulausbildung und Prüfung auch über eine „gleichwertige Fachausbildung” im Sinne des weiteren tariflichen Erfordernisses der Protokollnotiz Nr. 11 verfügt.
Zur Erfüllung der objektiven Erfordernisse der VergGr. V c BAT Fallgruppe 1 e muß die Tätigkeit „in Gruppen” von Kindern oder Jugendlichen geleistet werden. Auch die Erfüllung dieser tariflichen Anforderung nimmt das Landesarbeitsgericht mit Recht bei der Klägerin an. Auch dazu bezieht sich das Landesarbeitsgericht auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats, wonach die Tarifvertragsparteien hierbei vom Berufsbild und der heute typischen Tätigkeit des Gruppenerziehers ausgehen (vgl. auch dazu das schon genannte Urteil des Senats vom 18. Mai 1983 – 4 AZR 539/80 – AP Nr. 74 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, aaO, Anm. 80). Aufgrund seiner Feststellungen und nach dem unstreitigen Sachverhalt steht im übrigen fest, daß in der Kinderbetreuungsstelle G. lediglich Gruppenerziehung im zuvor erörterten Sinne betrieben wird.
Die weiteren objektiven Erfordernisse der Tarifnorm der VergGr. V c BAT Fallgruppe 1 e sind jedoch nach den umfassend begründeten und rechtlich zutreffenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts bei der Klägerin nicht erfüllt. Dabei ist auffällig, daß diese Tätigkeitsmerkmale außerordentlich allgemein abgefaßt sind, wodurch ihre Anwendung erschwert wird. Rein dem Tarifwortlaut nach unterscheiden die Tarifvertragsparteien darin drei Gruppen von Kindern bzw. Jugendlichen, nämlich einmal die „körperlich, seelisch oder geistig gestörten”, alsdann die „gefährdeten” und schließlich als dritte Gruppe die „schwer erziehbaren”. Dabei sagen die Tarifvertragsparteien lediglich bei den „gestörten” Kindern bzw. Jugendlichen, daß die Störung körperlicher, seelischer und geistiger Art sein kann, während bei den „gefährdeten” und „schwer erziehbaren” Kindern bzw. Jugendlichen eine ausdrückliche derartige Einschränkung fehlt, wobei es praktisch möglich und vorstellbar ist, daß bei einem Kind oder einem Jugendlichen eine Gefährdung bzw. die Erschwerung seiner Erziehung auch auf anderen, nicht einmal in seiner Person liegenden Ursachen beruhen kann. Dennoch ist mit dem Landesarbeitsgericht aufgrund des tariflichen Gesamtzusammenhanges, der den Sinn und Zweck der Tarifnorm klarstellt und dem deswegen auch bei der Tarifauslegung derselbe Rang zukommt wie dem. Tarifwortlaut (vgl. BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung), davon auszugehen, daß auch bei den „gefährdeten” und „schwer erziehbaren” Kindern und Jugendlichen die Gefährdung bzw. die Ursache der erschwerten Erziehbarkeit in ihrer Person körperlich, seelisch oder geistig bedingt sein muß. Dieser Tarifauslegung ist im übrigen auch deswegen der Vorzug zu geben, weil sie zu einer vernünftigen, gerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. das Urteil des Senats vom 19. März 1986 – 4 AZR 642/84 – AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen auf die ständige Rechtsprechung des Senats). Insbesondere kann nicht angenommen werden, daß die Tarifvertragsparteien durch Erleichterung der Anforderungen den Anwendungsbereich der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. V c BAT Fallgruppe 1 e bei aus den dargelegten Gründen gestörten Kindern oder Jugendlichen wesentlich enger haben umschreiben wollen als bei gefährdeten oder schwer erziehbaren, zumal dann der allgemeine Begriff der Gefährdung außerordentlich schwer praktikabel zu bestimmen wäre.
Während die Klägerin zunächst gegenüber dem Arbeitsgericht ohne nähere Substantiierung in allgemeiner Weise vorgetragen hatte, sie betreue körperlich, seelisch und geistig gestörte, darüber hinaus aber auch entsprechend gefährdete und schwer erziehbare Kinder, womit sie alle denkbaren Tarifalternativen erfülle, hat sie im späteren Verfahrensgang nach entsprechenden Auflagen der Vordergerichte ihr Prozeßvorbringen dahin konkretisiert und zugleich beschränkt, bei den von ihr zu betreuenden handele es sich lediglich um seelisch und geistig gefährdete Kinder. Nur darauf hat daher auch das Landesarbeitsgericht seine tarifrechtliche Überprüfung beschränkt.
Tarifgerecht hat das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff der „seelisch oder geistig gefährdeten Kinder” nicht im Sinne der Erkenntnisse der Pädagogik oder Jugendpsychiatrie ausgelegt. Für eine solche Auslegung ergibt sich im gesamten Tarifgefüge kein Anhaltspunkt. Demgemäß hat der Senat schon in seiner früheren, vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Rechtsprechung näher ausgeführt, daß die Tarifvertragsparteien auch bei dem von ihnen mehrfach verwendeten Begriff des „Erziehers” nicht von dem entsprechenden Fachbegriff der Pädagogik ausgegangen sind (vgl. das Urteil des Senats vom 18. Mai 1983 – 4 AZR 539/80 – AP Nr. 74 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Daß dasselbe auch für den vorliegend zur Beurteilung stehenden Rechtsbegriff der „seelisch oder geistig gefährdeten Kinder” zu gelten hat, haben im übrigen, wie das Landesarbeitsgericht mit Recht im angefochtenen Urteil hervorhebt, auch die Tarifvertragsparteien in den von ihnen zu den Prozeßakten erteilten Auskünften übereinstimmend bestätigt.
Daher ist mit dem Landesarbeitsgericht auch der Begriff der „seelisch oder geistig gefährdeten Kinder” ausschließlich nach rechtlichen Gesichtspunkten zu definieren, wobei das Landesarbeitsgericht mit Recht auf den entsprechenden Begriff des staatlichen Familienrechts und Jugendrechts (§ 1666 BGB, § 55 JWG) zurückgegriffen hat. Es hat sich dabei mit Recht an den allgemeinen Grundsatz der Senatsrechtsprechung gehalten, wonach dann, wenn die Tarifvertragsparteien in einem Tarifvertrag einen Begriff verwenden, der in der Rechtsterminologie eine bestimmte vorgegebene Bedeutung hat, davon ausgegangen werden muß, daß die Tarifvertragsparteien ihn auch in ihrem Regelungsbereich, sofern sie nicht selbst etwas anderes bestimmen, in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung verwenden und angewendet wissen wollen (vgl. die Urteile des Senats BAGE 42, 272, 277 = AP Nr. 61 zu § 616 BGB sowie vom 13. November 1985 – 4 AZR 269/84 – AP Nr. 35 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, und 12. März 1986 – 4 AZR 547/84 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen auf die ständige Senatsrechtsprechung). Dabei liegt der vom Landesarbeitsgericht gezogene rechtliche Schluß, zur Auslegung der Tarifnorm auf § 1666 BGB und § 55 JWG zurückzugreifen, auch deswegen besonders nahe, weil die herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen und die anzuwendende Tarifnorm denselben Personenkreis von Kindern und Jugendlichen betreffen und andernfalls von der Tarifnorm in geradezu uferloser und nicht mehr praktikabeler Weise nahezu jedes Kind, etwa wegen einer Krankheit, eines ihn belastenden Schicksalsschlages oder vorübergehender Erziehungsschwierigkeiten, zumindest zeitweilig miterfaßt würde. Daran ändern die geringfügigen Unterschiede im Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen auf der einen und der Tarifnorm auf der anderen Seite nichts.
§ 1666 Abs. 1 BGB spricht wie die anzuwendende Tarifnorm vom „körperlichen, geistigen und seelischen Wohl” des Kindes und normiert die rechtlichen Konsequenzen für den Fall, daß das vom Gesetzgeber in der geschilderten Weise charakterisierte Kindeswohl „gefährdet wird”. Entsprechend regelt § 55 JWG die zu ziehenden jugendrechtlichen Folgerungen, wenn bei einem Minderjährigen dessen „leibliche, geistige oder seelische Entwicklung gefährdet ist”.
Demgemäß zieht das Landesarbeitsgericht in konsequenter Weise auch zur Auslegung des tariflichen Rechtsbegriffes der „seelisch oder geistig gefährdeten Kinder” diejenigen Grundsätze heran, die die Rechtsprechung der allgemeinen Zivilgerichte sowie das familienrechtliche und jugendrechtliche Fachschrifttum zu den entsprechenden Rechtsbegriffen der §§ 1666 BGB, 55 JWG entwickelt haben. Mit Recht mißt es der entsprechenden Beurteilung des Bundesgerichtshofes besondere Bedeutung bei (vgl. dessen Beschluß vom 14. Juli 1956 – IV ZB 32/56 – NJW 1956, 1434). Dabei nimmt das Landesarbeitsgericht Bedacht darauf, daß nach der von ihm herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Anwendung des § 1666 Abs. 1 BGB eine gegenwärtige, und zwar in einem solchen Maße bestehende Gefahr voraussetzt, daß sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohles des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen läßt, wobei immer auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Daß auf dieser Grundlage der Bundesgerichtshof eher zu einer restriktiven Anwendung dieser Gesetzesnorm neigt, zeigt der Umstand, daß nach seinen näheren Ausführungen in dem angezogenen Beschluß nicht einmal die Tatsache Maßnahmen nach § 1666 Abs. 1 BGB rechtfertigt, daß eine nichteheliche Mutter sich weigert, ihr Kind Pflegeeltern fortzunehmen, denen die Pflegeerlaubnis versagt worden ist. Weiter weist das Landesarbeitsgericht unter näherer Auseinandersetzung damit darauf hin, daß auch die Kommentarliteratur und das familien- bzw. jugendrechtliche Schrifttum – bei teilweise anderer Akzentuierung – die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes im wesentlichen teilen (vgl. Staudinger/Göppinger, BGB, 10./11. Aufl., § 1666 Rz 229 ff; Soergel/Siebert/Lange, BGB, 10. Aufl., § 1666 Rz 29; MünchKomm Hinz, BGB, § 1666 Rz 20 und Palandt/Diederichsen, BGB, 46. Aufl., § 1666 Anm. 3). Es berücksichtigt in diesem Zusammenhang schließlich auch, daß sowohl die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände als auch die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft in ihren zu den Prozeßakten erteilten Tarifauskünften übereinstimmend zum Ausdruck gebracht haben, die vorliegend heranzuziehende Tarifnorm könne ohne Rückgriff auf § 1666 BGB und § 55 JWG überhaupt nicht ausgelegt und angewendet werden.
Demgemäß kommt das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung des Tarifwortlautes, des tariflichen Gesamtzusammenhanges und des daraus erkennbaren Sinnes und Zweckes der Tarifnorm, d.h. unter Anwendung der anerkannten Auslegungsgrundsätze (vgl. BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung)., zu dem zutreffenden Ergebnis, daß als „seelisch oder geistig gefährdete Kinder” im tariflichen Sinne nur solche Kinder anzusehen sind, bei denen hinsichtlich der Entwicklung ihrer Verstandeskraft (geistige Gefährdung) oder ihrer Bewußtseinsvorgänge (seelische Gefährdung), eine gegenwärtige und derart gewichtige Gefahr besteht, daß sich bei Fortentwicklung des eingetretenen Zustandes erhebliche Schädigungen des Kindeswohles absehen lassen, die ihrerseits die Rechtsfolgen von § 1666 BGB bzw. § 55 JWG auszulösen geeignet sind. Dieser Auslegung ist, wie das Landesarbeitsgericht weiter richtig erkannt hat, auch deswegen der Vorzug zu geben, weil sie zu einem vernünftigen, gerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Ergebnis führt (vgl. das Urteil des Senats vom 19. März 1986 – 4 AZR 642/84 – AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen auf die ständige Rechtsprechung des Senats). Andernfalls erwiese sich, wie das Landesarbeitsgericht mit Recht andeutet, die Tarifnorm wegen ihrer außerordentlich allgemeinen Abfassung als uferlos und möglicherweise injustiziabel.
Bei dem tariflichen Begriff der „seelisch oder geistig gefährdeten Kinder” handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dasselbe gilt auch für die entsprechenden Begriffe des staatlichen Gesetzesrechts in § 1666 Abs. 1 BGB und § 55 JWG (vgl. BVerfGE 4, 52, 57 sowie Staudinger/Göppinger, aaO, § 1666, Rz 229), auf die die Tarifvertragsparteien Bezug genommen haben. Die Anwendung dieser Rechtsbegriffe durch die Tatsacheninstanzen kann daher vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob diese vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen sind, ihn bei der Subsumtion beibehalten haben, ihnen Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und alle entscheidungserheblichen Tatumstände Berücksichtigung gefunden haben (vgl. BAGE 46, 292, 305 = AP Nr. 93 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 32, 203, 206 = AP Nr. 1 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz sowie die weiteren Urteile des Senats vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, und 5. November 1986 – 4 AZR 640/85 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen auf die ständige Senatsrechtsprechung).
Nach diesen Grundsätzen sind die ausführlichen Rechtsausführungen des Landesarbeitsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht ist vom zutreffenden Rechtsbegriff der „seelisch oder geistig gestörten Kinder” sowohl im tariflichen als auch im entsprechenden gesetzlichen Sinne ausgegangen. Es hat diesen zutreffenden Rechtsbegriff auch im Rahmen seiner eingehenden, besonders gründlichen Subsumtion nicht wieder aufgegeben. Vielmehr hat es sich auch innerhalb seiner umfassenden subsumierenden Rechtsausführungen immer wieder neu an dem zutreffenden Rechtsbegriff orientiert und demgemäß beispielsweise zusammenfassend etwa ausgeführt, daß nicht jede Abweichung von einem normalen erzieherischen Entwicklungsverlauf bereits als rechtserhebliche „Sozialbehinderung” im gesetzlichen und tariflichen Sinne bewertet werden könne. Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze liegen nicht vor. Das Landesarbeitsgericht hat auch alle entscheidungserheblichen Tatumstände anhand des beiderseitigen Parteivortrages eingehend und umfassend gewürdigt.
Wenn im Rahmen seiner Subsumtion das Landesarbeitsgericht im einzelnen näher ausführt, zu geringes Selbstvertrauen, Konzentrationsschwäche, Heranziehung zu häuslicher Arbeit, Lustlosigkeit, Motivationsschwäche, Rechthaberei, Übermüdung, Sprachschwierigkeiten, beengte Wohnverhältnisse, Verschlossenheit oder Konkurrenzsituationen könnten für sich allein die Erfüllung der heranzuziehenden tariflichen Bestimmungen noch nicht rechtfertigen, so hält sich diese Beurteilung sowohl innerhalb des zutreffenden Rechtsbegriffes als auch im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraumes, der deswegen vorliegend besonders groß und praktisch bedeutsam ist, weil einmal die tariflichen Tätigkeitsmerkmale sehr allgemein abgefaßt sind und darin außerdem wiederum auf unbestimmte Rechtsbegriffe des staatlichen Gesetzesrechts zurückgegriffen wird, was freilich ihre Justitiabilität nicht beeinträchtigt (vgl. das Urteil des Senats vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
Ebenfalls hält sich das Landesarbeitsgericht in seinen weiteren Ausführungen und in der Auseinandersetzung mit dem ergänzenden Parteivortrag der Klägerin im Rahmen des zutreffenden Rechtsbegriffes und des tatrichterlichen Beurteilungsspielraumes, wenn es mit näherer Begründung darlegt, auch Aggressivität, Verhaltensstörungen, Ängstlichkeit, Schreckhaftigkeit, Unruhe, Nervosität, fehlende Belastbarkeit, Orientierungslosigkeit und Lethargie von Kindern könnten allein die Annahme der Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale nicht begründen, auch wenn sie im Einzelfalle Anzeichen einer Gefährdung indizieren könnten. Dabei berücksichtigt das Landesarbeitsgericht zutreffend, daß derartige Erscheinungen nach der Lebenserfahrung mehr oder weniger bei allen Kindern zumindest während bestimmter Zeiträume aufzutreten pflegen. Im Rahmen seiner Subsumtion führt das Landesarbeitsgericht auch sachgerecht aus, daß es schon aus verfassungsrechtlichen Gründen bedenklich erschiene, die Erfüllung der tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen bei Kindern ausländischer Eltern schlechthin schon deswegen anzunehmen, weil in ihren Herkunftsländern (das Landesarbeitsgericht nennt z.B. Portugal, die Türkei und Libanon) andere religiöse, familiäre, rechtliche und pädagogische Vorstellungen herrschen und Verhältnisse bestehen als in der Bundesrepublik.
Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Revision greifen nicht durch. Aus den zuvor dargelegten Gründen werden die Revision und der ergänzende Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der anzuwendenden Tarifnorm schon deswegen nicht gerecht, weil diese sich ohne Heranziehung von § 1666 BGB und § 55 JWG – wenn überhaupt – jedenfalls nur mit großen rechtlichen Schwierigkeiten auslegen läßt. Das Landesarbeitsgericht hat auch nicht etwa den von der Revision behaupteten abstrakten Rechtssatz aufgestellt, die tariflichen Erfordernisse seien erst erfüllt, wenn das Vormundschaftsgericht oder das Jugendamt nach den genannten Gesetzesbestimmungen im Einzelfalle tatsächlich eingriffen. Vielmehr hat das Landesarbeitsgericht unter Anwendung der zutreffenden Auslegungsgrundsätze lediglich auf die einzelnen Gefährdungskriterien in den gesetzlichen Bestimmungen zurückgegriffen. Daher kann auch von einer Begriffsverkennung durch das Landesarbeitsgericht im Sinne der weiteren Ausführungen der Revision nicht die Rede sein. Wenn die Revision weiter die Auffassung vertritt, „besondere Anfälligkeiten” von Kindern wie beispielsweise Aggressivität, Verhaltensstörungen, Alkoholkonsum oder Krankheitsanfälligkeit müßten zur Anwendung der Tarifmerkmale führen, so findet diese Auffassung der Klägerin weder im Tarifwortlaut noch im tariflichen Gesamtzusammenhang eine Stütze. Selbst in den Tarifauskünften der Tarifvertragsparteien, die zu den Akten erstattet worden sind, findet diese extensive Rechtsauffassung der Klägerin keine Zustimmung.
Auch der von der Revision behauptete Verstoß des Landesarbeitsgerichts gegen die Denkgesetze liegt nicht vor. Das Landesarbeitsgericht hat nicht den von der Revision behaupteten abstrakten Rechtssatz aufgestellt, die Tarifmerkmale seien erst erfüllt, wenn für ein Kind Akten beim Jugendamt oder beim Vormundschaftsgericht angelegt worden seien. Vielmehr hat es in verfahrensrechtlich unbedenklicher und § 286 ZPO entsprechender Weise daraus, daß bei keinem von der Klägerin betreuten Kind bisher derartige Akten angelegt worden sind, neben anderen Gründen den naheliegenden Schluß gezogen, daß bisher bei keinem von der Klägerin betreuten Kind Maßnahmen des Jugendamtes oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich geworden sind. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht im Rahmen seiner Gesamtwürdigung auch diesen Umstand als Argument dafür heranzieht, daß die von der Klägerin betreuten Kinder weder im tariflichen noch im gesetzlichen Sinne „gefährdet” sind bzw. waren. Das Landesarbeitsgericht hat auch nicht etwa, wie die Revision weiter behauptet, die Verhältnisse der von der Klägerin betreuten deutschen Kinder unberücksichtigt gelassen oder im Verhältnis zu den Ausländerkindern hintangestellt. Vielmehr erwies sich die Würdigung der Tätigkeit der Klägerin im Verhältnis zu den von ihr betreuten Ausländerkindern deswegen als schwieriger und umfangreicher, weil diese zahlenmäßig überwiegen und aufgrund ihrer Herkunft, ihrer häuslichen Verhältnisse und vor allem wegen der auftretenden Sprachschwierigkeiten eine besondere Beachtung und Berücksichtigung fordern.
Bei der Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts sind entgegen der Meinung der Revision Verfahrensverstöße nicht erkennbar. Es liegen auch keine § 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b ZPO entsprechende prozessualen Rügen vor. Zudem ist der Sachverhalt hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin im wesentlichen unstreitig.
Zu unrecht rügt die Revision weiter, das Landesarbeitsgericht sei nicht darauf eingegangen, daß die Klägerin auch „schwer erziehbare Kinder” betreue. Mit dieser Rüge kann die Klägerin schon deswegen nicht durchdringen, weil sie dazu in den Vorinstanzen nichts vorgetragen hatte.
Ergänzend hatte sich die Klägerin insbesondere gegenüber dem Arbeitsgericht auch noch auf die Merkmale der VergGr. V b BAT Fallgruppe 2 e unter Hinweis darauf berufen, sie sei ausdrücklich bestellte Vertreterin der Leiterin der Kinderbetreuungsstelle. Darauf ist das Landesarbeitsgericht nicht näher eingegangen. Dennoch bedarf dieser rechtliche Komplex keiner Würdigung durch das Revisionsgericht, da die Revision dazu ebenfalls keine Ausführungen gemacht hat (vgl. das Urteil des 2. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Juli 1955 – 2 AZR 27/53 – AP Nr. 2 zu § 554 ZPO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 45. Aufl., § 554 Anm. 2 und Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 19. Aufl., § 554 III A 2 mit weiteren Nachweisen).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Neumann, Dr. Etzel ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift verhindert, Dr. Neumann., Dr. Feller, Dr. Koffka, Prieschl
Fundstellen
Haufe-Index 439282 |
BAGE, 171 |
RdA 1987, 315 |