Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Diplomsportlehrers
Normenkette
BAT § 22 Lehrer, § 23 Lehrer; BAT-O § 11 S. 2; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 22. April 1996 – 7 Sa 1245/95 – wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger erwarb am 30. Juni 1988 am Institut für Lehrerbildung in Leipzig die Lehrbefähigung für den Unterricht in den unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Fächer Deutsch, Mathematik und Sport sowie die Befähigung zur Arbeit im Schulhort. Er war berechtigt, die Berufsbezeichnung „Lehrer für die unteren Klassen” zu führen. Seit dem 1. August 1988 ist er an der Oberschule in Leipzig als Lehrer tätig. Vom 1. September 1990 bis 15. Juli 1994 absolvierte er ein berufsbegleitendes Fernstudium an der Universität Leipzig – Fakultät Sportwissenschaft. Nachdem er in den Jahren 1991 und 1992 am Abendgymnasium das Abitur nachgeholt hatte, schloß er am 13. Juli 1994 sein Studium an der Universität Leipzig mit der Diplomprüfung im Studiengang Sportwissenschaft ab. Ihm wurde der akademische Grad „Diplom-Sportlehrer” verliehen. Aus seinem Prüfungszeugnis vom selben Tage geht hervor, daß er in folgenden Fächern geprüft wurde: Allgemeine Theorie und Methodik des Trainings, Freizeit- und Breitensport, Sportmedizin, Sportbiomechanik, Sportpsychologie, Sportpädagogik, Theorie und Praxis der Sportarten (Grundausbildung) und Berufspraktische Ausbildung. Das Thema seiner Diplomarbeit lautete: „Theoretische Überlegungen und experimentelle Untersuchungen zum Lernprozeß im Sportunterricht der Grundschule”. Außerdem wurde ihm ein zusätzlicher Abschluß in „Didaktik und Methodik des Schulsports” bescheinigt.
Der Kläger unterrichtete anschließend Sport für die Klassen 5 bis 10 in der mittlerweile zur Mittelschule umgewandelten Oberschule in Leipzig. Auf sein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT-O Anwendung. Arbeitsvertraglich haben die Parteien auch die Anwendung der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vereinbart.
Der Kläger erhält Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O. Mit Schreiben vom 11. Mai 1995 teilte ihm das Oberschulamt Leipzig mit:
„…
nach nochmaliger Prüfung Ihres Abschlusses und Rücksprache mit dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus teilt Ihnen das Oberschulamt Leipzig folgendes mit:
Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O ist eine erfolgreich abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung und die Erteilung des Unterrichts in den Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule.
Ihr 1994 erworbener Abschluß wird als Hochschulabschluß anerkannt und berechtigt zur Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O.
Das Oberschulamt Leipzig wird das dazu notwendige personal-rechtliche Verfahren einleiten.
…”
Der Kläger ist der Meinung, ihm stehe ein Anspruch auf Eingruppierung in die VergGr. III BAT-O zu, da er, wenn er Beamter wäre, in die Besoldungsgruppe A 12 eingestuft werden müßte. Nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum BAT-O (im folgenden: ÄnderungsTV Nr. 1) i.V.m. § 11 Satz 2 BAT-O müsse er deshalb in die VergGr. III BAT-O eingruppiert werden, weil diese Vergütungsgruppe der Besoldungsgruppe A 12 entspreche.
Der Kläger ist der Ansicht, er habe deshalb Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. III BAT-O, weil er über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung verfüge und als Diplomlehrer an einer allgemeinbildenden Schule Unterricht in den Klassen 5 bis 10 erteile.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihn ab dem 14. Juli 1994 nach VergGr. III BAT-O einzugruppieren.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er meint, dem Kläger stehe die begehrte Eingruppierung deshalb nicht zu, weil er keine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung zum Diplomlehrer absolviert habe. Seit Inkrafttreten der Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter vom 18. September 1990 für das Gebiet der damaligen DDR sei Qualifikationsvoraussetzung für ein Lehramt der erfolgreiche Abschluß der ersten und zweiten Staatsprüfung gewesen. Selbst wenn man § 10 Abs. 3 dieser Verordnung zugunsten des Klägers entsprechend anwende, habe der Kläger die Voraussetzungen für einen berufsqualifizierenden Abschluß nicht erfüllt, weil sein Abschluß lediglich als erste Staatsprüfung anerkannt werden könnte. Für eine Anerkennung seiner vorherigen praktischen Lehrertätigkeit hätte es eines entsprechenden Anerkennungsaktes bedurft, den der Kläger jedoch bislang noch nicht beantragt habe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und im Urteil die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Der Kläger hat ab dem 14. Juli 1994 Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. III BAT-O.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine klagestattgebende Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet. Gemäß dem ÄnderungsTV Nr. 1 sei der Kläger in die Vergütungsgruppe einzugruppieren, welche der Besoldungsgruppe entspreche, in der er eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dies wäre nach der 2. BesÜV die Besoldungsgruppe A 12, da der Kläger den akademischen Grad eines Diplom-Sportlehrers besitze, Unterricht an einer allgemeinbildenden Schule in der Oberstufe erteile und über eine pädagogische Hochschulausbildung verfüge, die er durch eine Prüfung in „Didaktik und Methodik des Schulsports” nachgewiesen habe.
Die Verordnung vom 18. September 1990 stehe dem nicht entgegen. Zugunsten des Klägers sei § 10 Abs. 3 dieser Verordnung entsprechend anzuwenden, so daß dieser nicht zwingend einen Vorbereitungsdienst habe ableisten müssen. Einer Eingruppierung des Klägers in die VergGr. III BAT-O stünden auch nicht die TdL-Richtlinien entgegen, da diese als einseitig erlassene Empfehlungen einer Tarifvertragspartei die für den Kläger günstigeren tariflichen Regelungen nicht verdrängen könnten.
II. Dem Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis und zum Teil in der Begründung zu folgen.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT-O Anwendung. Damit richtet sich die Eingruppierung des Klägers insbesondere nach dem ÄnderungsTV Nr. 1. Dessen § 2 bestimmt u.a.:
„§ 2
Übernahme der Vergütungsordnung des BAT
Die Anlage 1 a – für die Bereiche des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder mit Ausnahme der Zulagenregelungen in Teil II Abschnitt INI und der entsprechenden Regelungen in Teil III Abschnitt L Unterabschnitt VII – und die Anlage 1 b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
…
3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
…
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 II fallen.
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – ggf. nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …
…”
Der Kläger, der als Lehrer an einer Mittelschule, welche eine allgemeinbildende Schule darstellt, tätig ist, unterfällt den Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 II BAT-O). Diese lauten, soweit vorliegend von Interesse:
„Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
Nr. 3
a Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –
Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.”
Die Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Überleitungsverordnung – 2. BesÜV) (im folgenden: 2. BesÜV) lautet, soweit hier einschlägig:
„§ 7
Besoldungsordnungen
1. Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung. …
Anlage 1
Ämter für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen
Besoldungsgruppe A 12
Lehrer
- Als Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule –
- Als Diplomlehrer im Unterricht nach der Klasse 10 an einer allgemeinbildenden Schule oder im allgemeinbildenden Unterricht an einer beruflichen Schule –
Lehrer
– als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule –
”
Die in der Anlage 1 zur 2. BesÜV enthaltenen Besoldungsordnungen galten gemäß Art. 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2186) „bis zur entsprechenden Ergänzung des Landesrechts weiter, längstens jedoch bis zum 1. Juli 1995.”
Da der Beklagte keine entsprechenden besoldungsrechtlichen Regelungen für Lehrer geschaffen hat, trat in seinem Bereich die 2. BesÜV am 30. Juni 1995 außer Kraft.
2. Der Kläger hat ab dem 14. Juli 1994 Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. III BAT-O.
Ab diesem Zeitpunkt würde er die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 zur 2. BesÜV, welche gemäß § 11 Satz 2 BAT-O der VergGr. III BAT-O entspricht, erfüllen, wenn er in einem Beamtenverhältnis stünde. Er unterrichtet die Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule und ist Diplomlehrer.
Der Kläger hat auf Grund seines Studiums an der Universität Leipzig – Sportwissenschaftliche Fakultät – am 13. Juli 1994 den akademischen Grad eines „Diplom-Sportlehrers” erworben. Dabei handelt es sich um einen Hochschulabschluß, der auch vom Beklagten anerkennt wird, wie sich aus dem Schreiben des Oberschulamtes Leipzig vom 11. Mai 1995 ergibt.
Über die für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 erforderliche pädagogische Hochschulausbildung (vgl. Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 der 2. BesÜV) verfügt der Kläger ebenfalls.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verfügt ein an der DHfK ausgebildeter Diplomsportlehrer über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung im Sinne der Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 zur 2. BesÜV, wenn er Fähigkeiten und Kenntnisse in der Methodik des Schulsports bzw. des Sportunterrichts in der grundständigen Ausbildung erworben und durch eine Prüfung nachgewiesen hat (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 20. November 1997 – 6 AZR 273/96 – n.v., m.w.N.).
Der Kläger hat durch sein Diplom-Prüfungszeugnis der Universität Leipzig – Sportwissenschaftliche Fakultät – vom 13. Juli 1994 nachgewiesen, daß er einen zusätzlichen Abschluß in „Didaktik und Methodik des Schulsports” besitzt. Dies stellt den Nachweis einer grundständigen Ausbildung „in der Methodik des Sportunterrichts” im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dar (so auch BAG Urteil vom 20. November 1997 – 6 AZR 278/96 – n.v., zu III 3 b bb der Gründe). Damit erfüllt er die Voraussetzung für eine pädagogische Hochschulausbildung im Sinne der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 zur 2. BesÜV.
3. Der Erfüllung der Anforderungen als „Diplomlehrer” im Sinne der Vorschriften der 2. BesÜV durch diesen Abschluß steht nicht entgegen, daß der Kläger die Prüfung am 13. Juli 1994 und damit erst nach Inkrafttreten der Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter vom 18. September 1990 abgelegt hat. Diese lautet, soweit hier von Interesse:
„Grundsätze
§ 2
(1) Die Wahrnehmung eines Lehramtes an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen setzt ein abgeschlossenes wissenschaftliches oder künstlerisches Studium und eine abgeschlossene schulpraktische Ausbildung (Vorbereitungsdienst) voraus.
Ausbildung und Prüfung
§ 8
(1) Das Studium für ein Lehramt schließt mit der Ersten Staatsprüfung, der Vorbereitungsdienst mit der Zweiten Staatsprüfung ab.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 10
(3) Tätigen Lehrern mit Fachschulabschluß ist ein ergänzendes Studium zum Erwerb des Hochschulabschlusses an Universitäten und Hochschulen anzubieten. Berufspraktische Erfahrungen als Lehrer können teilweise oder vollständig als Vorbereitungsdienst anerkannt werden.”
Nach der Rechtsprechung des Sechsten Senats, der sich der erkennende Senat anschließt, hat der Verordnungsgeber mit den Merkmalen der Besoldungsgruppen der Anlage 1 zur 2. BesÜV der Ausbildung der Lehrer und dem Schulsystem in der ehemaligen DDR Rechnung getragen. Demgemäß sind zur Beurteilung der Frage, ob das vom Kläger absolvierte Studium mit dem Abschluß als Diplomsportlehrer die Anforderungen der Besoldungsgruppe A 12 erfüllt, die für die Ausbildung und den Ausbildungsabschluß durch eine entsprechende Prüfung maßgeblichen Vorschriften der ehemaligen DDR heranzuziehen (BAG Urteil vom 11. Dezember 1997 – 6 AZR 285/96 – n.v., m.w.N.).
Der Verordnungsgeber wollte mit den Merkmalen der Anlage 1 zur 2. BesÜV in erster Linie diejenigen Diplomlehrer erfassen, die ihr Studium nach dem Recht der ehemaligen DDR vor Inkrafttreten der Verordnung vom 18. September 1990 abgeschlossen hatten.
Durch diese Verordnung wurden die Rahmenbedingungen der Ausbildung sowie der ersten und zweiten Staatsprüfung für Lehrämter für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen in den neuen Bundesländern neu geregelt. Nach § 2 der Verordnung vom 18. September 1990 setzt die Wahrnehmung des Lehramtes an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen ein abgeschlossenes wissenschaftliches oder künstlerisches Studium und eine schulpraktische Ausbildung (Vorbereitungsdienst) voraus. Dabei schließt nach § 8 Abs. 1 der Verordnung vom 18. September 1990 das Studium für das Lehramt mit der ersten Staatsprüfung und der Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung ab. In den Übergangs- und Schlußbestimmungen sind in § 10 der Verordnung vom 18. September 1990 Regelungen für Studierende getroffen, die ihr Studium im Jahre 1990 und ab 1991 abschließen.
Diese Anforderungen (1. und 2. Staatsexamen) werden vom Kläger nicht erfüllt. Darauf kommt es jedoch für seine Eingruppierung im vorliegenden Falle nicht an. Als Diplomlehrer im Sinne der 2. BesÜV sind auch solche Lehrer anzusehen, die ihr Studium nach dem Recht der ehemaligen DDR begonnen, dieses aber erst nach Inkrafttreten der Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter vom 18. September 1990 abgeschlossen haben.
Dem Verordnungsgeber war zum Zeitpunkt des Erlasses der 2. BesÜV am 21. Juni 1991 die Neuregelung der Lehrerausbildung durch die Verordnung vom 18. September 1990 bekannt. Dennoch hat er bei der Verwendung des Begriffes des Diplomlehrers nicht danach unterschieden, ob dieser Abschluß vor oder nach Inkrafttreten der Verordnung vom 18. September 1990 abgelegt worden ist Vielmehr wurde nur ein ergänzendes Studium nach § 10 der Verordnung vom 18. September 1990 berücksichtigt und als Merkmal für eine Einstufung u.a. für Lehrer unterer Klassen in Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 12 vorgesehen. Daraus folgt, daß der Abschluß als Diplomlehrer, wenn er nach den Bestimmungen in der ehemaligen DDR rechtmäßig auch noch nach Inkrafttreten der Verordnung vom 18. September 1990 erworben werden konnte, die Anforderungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 zu erfüllen vermag. Anderenfalls hätte in den Merkmalen der Anlage 1 zur 2. BesÜV zum Ausdruck gebracht werden müssen, daß Lehrer, die ihren Abschluß als Diplomlehrer erst nach Inkrafttreten der Verordnung vom 18. September 1990 erworben haben, darüber hinaus noch die Anforderungen nach § 8 Abs. 1 der Verordnung vom 18. September 1990 erfüllen müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr folgt aus der Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 12, daß für eine Einstufung in diese Besoldungsgruppe, entgegen der Auffassung des Beklagten, ein Vorbereitungsdienst und die Ablegung des 2. Staatsexamens nicht erforderlich ist (so BAG Urteil vom 11. Dezember 1997, aaO).
Da der Kläger seinen Abschluß als „Diplom-Sportlehrer” rechtmäßig auf der Grundlage der zum Zeitpunkt seiner Zulassung zum Studium geltenden Vorschriften, die im Laufe seines Studiums durch Prüfungsordnungen der Universität bzw. durch neue landesgesetzliche Vorschriften modifiziert worden sein mögen, erworben hat, erfüllt er die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 zur 2. BesÜV als Diplomlehrer.
4. Dem Kläger steht auch für die Zeit nach dem 30. Juni 1995 ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O zu.
a) Die auf Grund der tariflichen Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften in § 2 Nr. 3 Satz 2 des ÄnderungsTV Nr. 1 und in Nr. 3 a Abs. 1 der SR 2 II zum BAT-O für die Eingruppierung maßgebende 2. BesÜV galt nach Art. 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 nur bis zu einer landesrechtlichen Einstufung der Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR, längstens jedoch bis zum 1. Juli 1995. Da eine landesrechtliche Regelung über die Lehrerbesoldung beim Beklagten nicht erfolgt ist, trat die 2. BesÜV damit im Bereich des Beklagten zum 30. Juni 1995 außer Kraft (vgl. oben II.1).
Die für die Eingruppierung von Lehrkräften maßgebliche tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften geht somit seit diesem Zeitpunkt ins Leere. Soweit sie in Nr. 3 a Abs. 1 der SR 2 I I zum BAT-O unmittelbar auf die Vorschriften der 2. BesÜV erfolgte und für den Fall, daß entsprechende Ämter in der 2. BesÜV nicht ausgebracht waren, eine arbeitsvertragliche Regelung auf der Grundlage der 2. BesÜV vorsah (Nr. 3 a Abs. 2 der SR 2 II zum BAT-O), haben diese tariflichen Bestimmungen keinen Regelungsgehalt mehr. Das gleiche gilt für die Eingruppierung von Lehrkräften, die beim Beklagten beschäftigt sind, soweit in § 2 Nr. 3 Satz 2 des ÄnderungsTV Nr. 1 allgemein auf die beamtenrechtlichen Vorschriften verwiesen wird. Da beim Beklagten seit dem 1. Juli 1995 keine beamtenrechtliche Regelung über die Einstufung von Lehrkräften besteht, sind diese – entsprechend der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3 Satz 2 des ÄnderungsTV, die vom Außerkrafttreten der 2. BesÜV unberührt bleibt – nach näherer Maßgabe von Richtlinien einzugruppieren (vgl. BAG Urteile vom 7. August 1997 – 6 AZR 716/95 – AP Nr. 62 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer und vom 11. Dezember 1997, aaO).
b) Der Beklagte hat demgemäß mit Wirkung zum 1. Juli 1995 die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte durch die „Richtlinien zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer” sowie die „Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 (Lehrer-Richtlinien-Ost der TdL)” neu geregelt.
Die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 (im folgenden: TdL-Richtlinien) lauten bezüglich der Eingruppierung in die VergGr. III:
„E. Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis
I. Eingruppierung
Die Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis sind nach den nachstehenden Tätigkeitsmerkmalen einzugruppieren. Soweit in den Tätigkeitsmerkmalen auf Lehrbefähigungen abgestellt wird, entscheiden die Länder darüber, ob eine in der ehemaligen DDR erworbene Lehrbefähigung als solche im Sinne dieses Abschnitts anerkannt werden kann. Soweit in den Tätigkeitsmerkmalen Mindestzeiten eines Studiums oder eine Zusatzausbildung gefordert sind, beziehen sich diese auf die Zeit eines Direktstudiums bzw. einer Ausbildung in Vollzeit; bei einem Fernstudium bzw. bei einer berufsbegleitenden Ausbildung ist die doppelte Zeit anzusetzen.
a) Allgemeinbildende Schule
Vergütungsgruppe III
1. Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer, die Unterricht in den Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule erteilen
…”
Die durch Beschluß vom 22. Juni 1995 über Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) neu gefaßten TdL-Richtlinien (jetzt: Lehrer-Richtlinien-O der TdL) enthalten folgende „Protokollnotiz zu Abschnitt B” (= sonstige Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen):
„Nr. 6 Hat der Angestellte im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der er nach diesen Richtlinien eingruppiert ist, wird diese Vergütung für die Dauer des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses durch das Inkrafttreten dieser Richtlinien nicht berührt.”
c) Ob der Kläger die Merkmale dieser neuen Richtlinien für eine Eingruppierung in die VergGr. III BAT-O erfüllt, kann dahinstehen, da nach der Protokollnotiz Nr. 6 zu Abschnitt B Lehrer-Richtlinien-Ost der TdL ein zum 1. Juli 1995 bestehender Vergütungsanspruch durch das Inkrafttreten dieser Richtlinien nicht berührt wird (so auch: BAG Urteil vom 11. Dezember 1997, aaO).
Der Senat brauchte nicht zu entscheiden, ob mit der „höheren Vergütungsgruppe” im Sinne der Protokollnotiz Nr. 6 zu Abschnitt B nur die nach den früheren Fassungen der TdL-Richtlinien maßgebliche Vergütung oder auch die Vergütung gemeint ist, die sich bei Anwendung von § 2 Nr. 3 Satz 2 des ÄnderungsTV Nr. 1 bzw. von Nr. 3 a der SR 2 II i.V.m. der 2. BesÜV ergeben hätte.
Der Kläger hatte nämlich nicht nur – wie oben dargelegt – gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des ÄnderungsTV Nr. 1 bzw. gemäß Nr. 3 a der SR 2 I ÄnderungsTV Nr. 1 i.V.m. der Anlage 1 zur 2. BesÜV Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O, sondern auch nach den TdL-Richtlinien. Da er über ein abgeschlossenes pädagogisches Hochschulstudium verfügt und als Diplomlehrer Unterricht in den Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule erteilt, erfüllte er die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die VergGr. III Fallgruppe 1 des Abschnitts E I a der TdL-Richtlinien.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Freitag, Dr. Jobs, Böck, Hromadka, Trümner
Fundstellen
Haufe-Index 1126989 |
ZTR 1998, 462 |