Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer pädagogischen Unterrichtshilfe. Spezialitätsprinzip bei Eingruppierung nach speziellen oder allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen
Orientierungssatz
- Einer vom Wortlaut sowie Sinn und Zweck eines arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Erlasses (hier: LehrerRL) abweichenden Verwaltungspraxis kommt keine entscheidende Bedeutung für den Vertragsinhalt zu.
- Eine Eingruppierung nach allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen scheidet aus, wenn es für die betreffende Tätigkeit spezielle tarifliche Tätigkeitsmerkmale gibt. Dies gilt auch für eine vom öffentlichen Arbeitgeber einseitig erlassene einheitliche Vergütungsordnung, soweit diese auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarung im Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
- Bei der Wertentscheidung, welche Ausbildungsnachweise und Qualifikationen eines Arbeitnehmers im Rahmen einer einheitlichen Vergütungsordnung vergütungsrechtlich berücksichtigt werden, hat auch der Richtliniengeber ein weites Gestaltungsermessen.
- Bei der Eingruppierung von pädagogischen Unterrichtshilfen nach den LehrerRL Berlin bestehen keine Zweifel, die zu einer Anwendung der Auslegungsregel des § 305c Abs. 2 BGB führen.
Normenkette
BGB § 305c Abs. 2
Verfahrensgang
LAG Berlin (Urteil vom 12.05.2005; Aktenzeichen 16 Sa 582/05) |
ArbG Berlin (Urteil vom 11.01.2005; Aktenzeichen 93 Ca 10672/04) |
Tenor
- Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 12. Mai 2005 – 16 Sa 489/05 und 16 Sa 582/05 – wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin seit dem 1. August 2003.
Die 41-jährige Klägerin erwarb 1986 die Lehrbefähigung für den Unterricht in den unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Fächer Deutsch, Mathematik und Sport. Seit dem 1. November 2003 ist sie außerdem staatlich anerkannte Erzieherin.
Die Klägerin war seit 1990 bei dem beklagten Land zunächst in der Tätigkeit einer Erzieherin beschäftigt. Seit dem 1. Februar 2003 erteilte sie als pädagogische Unterrichtshilfe an einer Schule für geistig- und mehrfachbehinderte Schüler in Berlin unter der übergreifenden Verantwortung einer für das Lehramt an Sonderschulen ausgebildeten Lehrkraft Schulanfängern selbständig Unterricht, zum Teil der ganzen Klasse (fünf Kindern), zum Teil Untergruppen der Klasse. Mit Wirkung ab 9. März 2005 wurde sie ohne Änderung ihrer Tätigkeit an eine Schule für geistigbehinderte Menschen in Berlin umgesetzt.
Die arbeitsvertraglichen Beziehungen der Parteien richten sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag nebst Anlage, ferner der “Ergänzung zum Arbeitsvertrag” und einer “Vereinbarung”, jeweils vom 9. Mai 2003.
Der Arbeitsvertrag lautet – berichtigt um offenkundige Schreibfehler – auszugsweise wie folgt:
Ҥ 1
Beginn und Art der Beschäftigung
Frau S… wird vom 01.02.2003 an im Bereich der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport, an der Berliner Schule und am Berlin-Kolleg als
Pädagogische Unterrichtshilfe
verwendet; …
§ 4
Anzuwendendes Tarifrecht
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die mit dem Land Berlin bzw. dem Arbeitgeberverband, dem das Land Berlin angehört, bisher vereinbarten, noch geltenden und künftig abzuschließenden Tarifverträge über Arbeitsbedingungen der Angestellten Anwendung. …
§ 5
Vergütung, eingruppierungsmäßige Behandlung
Für das Arbeitsverhältnis gelten neben dem in § 4 genannten Tarifrecht die Richtlinien des Landes Berlin über die Vergütung der unter den BAT fallenden Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis und der unter den BAT-O fallenden Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, deren Eingruppierung nicht tarifvertraglich geregelt ist – LehrerRL – in der jeweils geltenden Fassung, sowie die an die Stelle dieser Richtlinien tretenden Bestimmungen oder tarifvertraglichen Vorschriften.
Die Angestellte erhält danach Vergütung nach Vgr. V c BAT.
Sie wird auch im Übrigen so behandelt, als ob sie in dieser Vergütungsgruppe eingruppiert ist.
…”
In der Anlage zum Arbeitsvertrag ist die “Eingruppierungsmäßige Behandlung” geregelt. Dort heißt es, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung:
“1. Die eingruppierungsmäßige Behandlung richtet sich in sinngemäßer Anwendung nach den jeweils geltenden Tätigkeitsmerkmalen für pädagogische Unterrichtshilfen an Sonderschulen in den LehrerRL in der jeweils geltenden Fassung.
…”
In der “Vereinbarung” heißt es auszugsweise:
“Die Arbeitnehmerin hat dem bisher wahrgenommenen Aufgabenkreis
entsprechend Anspruch auf Vergütung nach Vgr. V c zzgl. Vgr.-Zulage zzgl. Zulage nach § 2 Abs. 2 Zul. TV.
Die Personalüberhangkraft wechselt im gegenseitigen Einvernehmen vom 01.02.2003 an in ein neues vergütungsrechtlich niedriger bewertetes Aufgabengebiet als
pädagogische Unterrichtshilfe
(vergütungsrechtl. Bewertung nach Vgr. V c) Teil B, Buchstabe c, Nr. 16
…
Während der Wahrnehmung des niedriger bewerteten Aufgabengebietes wird die Arbeitnehmerin so behandelt, als wäre sie weiterhin in der für sie bisher geltenden Vergütungsgruppe eingruppiert. ”
In der “Ergänzung zum Arbeitsvertrag” heißt es ua.:
“Die sich aus § 15 Abs. 1 BAT in der jeweiligen Fassung oder der an dessen Stelle tretenden Bestimmungen ergebende regelmäßige weisungsgebundene Arbeitszeit umfasst die Arbeit mit und am Kinde sowie die Vor- und Nachbereitung (z.B. Unterrichtsvorbereitung, Elternbesuche, Elternbesprechungen, Teilnahme an Konferenzen). Die Arbeit mit und am Kinde beträgt 31, ½ Stunden. Die verbleibenden 7 Stunden entfallen auf Vor- und Nachbereitung. ”
Seit dem 1. Februar 2003 erhält die Klägerin Vergütung nach VergGr. Vc BAT.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2004 machte die Klägerin gegenüber dem beklagten Land erfolglos eine Vergütung nach VergGr. IVb BAT geltend. Mit ihrer Klage verfolgt sie ihren Anspruch weiter.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe nach ihrer Geltendmachung vom 13. Februar 2004 unter Beachtung der tariflichen Ausschlussfrist rückwirkend seit dem 1. August 2003 Anspruch auf eine Vergütung nach VergGr. IVb gemäß Nr. 4 Abschnitt B Buchst. c der LehrerRL, deren Voraussetzungen sie erfülle. Seit ihrer staatlichen Anerkennung als Erzieherin mit Wirkung ab 1. November 2003 könne sie auch Vergütung nach VergGr. IVb gemäß Nr. 10 Abschnitt B Buchst. c der LehrerRL verlangen. Als pädagogische Unterrichtshilfe sei sie zugleich Lehrkraft im Sinne dieser Vorschrift. Im Übrigen seien die Eingruppierungsregelungen unklar, so dass die bestehenden Auslegungszweifel gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des beklagten Landes gingen.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 1. August 2003 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IVb BAT zu zahlen, und auszusprechen, dass die bis zur Rechtshängigkeit fällig gewordenen Vergütungsdifferenzen zwischen Vergütungen nach Vergütungsgruppen IVb/Vc BAT mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu verzinsen sind und auszusprechen, dass die künftig fällig werdenden Vergütungsdifferenzen mit 5 % Zinsen über Basiszinssatz verzinst werden.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, dass in den Nrn. 15 bis 18 des Abschnitts B Buchst. c der LehrerRL Spezialregelungen für Lehrkräfte enthalten seien, die als pädagogische Unterrichtshilfen eingesetzt würden, mit der Folge, dass Nr. 4 und Nr. 10 des Abschnitts B Buchst. c der LehrerRL nicht daneben angewendet werden könnten. Dies ergebe sich ua. daraus, dass in Nr. 7 und Nr. 8 des Abschnitts B Buchst. c der LehrerRL die pädagogischen Unterrichtshilfen ausdrücklich neben den “Lehrern an Sonderschulen” erwähnt seien.
Das Arbeitsgericht hat der Klage für die Zeit ab 1. November 2003 stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung des beklagten Landes unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin das ursprüngliche Klageziel weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die als Eingruppierungsfeststellungsklage – auch soweit sie Zinsforderungen zum Gegenstand hat – zulässige Klage (st. Rspr. zB Senat 10. Dezember 1997 – 4 AZR 221/96 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237 mwN) im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVb BAT. Die von ihr auszuübende Tätigkeit einer pädagogischen Unterrichtshilfe erfüllt weder das Tätigkeitsmerkmal der Nr. 4 noch das der Nr. 10 des Abschnitts B Buchst. c der LehrerRL, aus denen sie ihren Vergütungsanspruch ableitet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat den geltend gemachten Anspruch der Klägerin zurückgewiesen, weil die Parteien arbeitsvertraglich eine Vergütung nach VergGr. Vc vereinbart hätten. Dies schließe die Geltendmachung einer höheren Vergütung aus. Die zu Tarifverweisungen entwickelte Rechtsprechung ließe sich auf die Anwendung von verwaltungsinternen Richtlinien, wie den LehrerRL des beklagten Landes, nur mit großen Einschränkungen übertragen. Die Richtlinien eröffneten einem außerhalb der Verwaltung stehenden Vertragspartner im Allgemeinen nur die Möglichkeit, sich auf eine tatsächliche Ungleichbehandlung zu berufen, was die Klägerin aber nicht getan habe. Im Übrigen erfülle sie ohnehin nicht die Merkmale einer höheren Vergütungsgruppe nach den LehrerRL, da die Tätigkeit einer pädagogischen Unterrichtshilfe ausdrücklich geregelt sei, was die Anwendung allgemeinerer Regelungen, etwa in Nr. 4 und Nr. 10 des Abschnitts B Buchst. c der LehrerRL ausschließe.
II. Dem folgt der Senat im Ergebnis. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach Nr. 4 oder Nr. 10 des Abschnitts B Buchst. c der LehrerRL.
1. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung des Arbeitsvertrages der Parteien ist vom Revisionsgericht ohne Einschränkung zu überprüfen, da es sich – wie dem Senat ua. aus Parallelfällen bekannt ist – um einen formularmäßigen Vertrag handelt, der für eine Vielzahl von Fällen gleichlautend erstellt wurde (st. Rspr. zB Senat 30. August 2000 – 4 AZR 581/99 – BAGE 95, 296, 299 mwN).
2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts lässt sich die Klageabweisung allerdings nicht mit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer Vergütung nach VergGr. Vc BAT begründen. Diese Vereinbarung allein verwehrt es der Klägerin nicht, sich auf die Erfüllung der Voraussetzungen einer höheren Vergütungsgruppe zu berufen. Jedenfalls soweit eine höhere als die in den Arbeitsvertrag aufgenommene Eingruppierung in Frage kommt, ist der Arbeitsvertrag gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass sich die zustehende Vergütung nach der konkret auszuübenden Tätigkeit und deren Bewertung durch die zum Gegenstand des Arbeitsvertrages gemachten LehrerRL richtet (Senat 13. Februar 1985 – 4 AZR 154/83 – BAGE 48, 107, 110; 21. Juli 1993 – 4 AZR 489/92 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 64; 15. November 1995 – 4 AZR 489/94 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 44). Die Rechtslage ist hier nicht grundlegend anders als bei der Inbezugnahme tarifvertraglicher Vergütungssysteme. Vergütungsrichtlinien sind dann, wenn sie zur Grundlage von privatrechtlichen Verträgen mit Arbeitnehmern gemacht werden, mehr als nur verwaltungsinterne Vorgaben, was sich ua. auf deren Auslegung und Inhaltskontrolle auswirkt.
Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine von diesem Grundsatz abweichende konstitutive Vereinbarung der Parteien. Bereits im Arbeitsvertrag ist zunächst die Geltung der LehrerRL vereinbart und dann festgehalten, dass die Klägerin “danach Vergütung nach Vgr. V c BAT” erhält. Hierdurch wird eine ausdrückliche Bezugnahme auf die LehrerRL hergestellt und gerade nicht ein davon unabhängiger Anspruch begründet. Ebenso ist in der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag die seit dem 1. Februar 2003 als zutreffend angenommene VergGr. Vc unter Bezugnahme auf die Eingruppierung als pädagogische Unterrichtshilfe gemäß Abschnitt B Buchst. c Nr. 16 der LehrerRL angegeben. Eine solche Angabe hindert die Klägerin nicht daran, geltend zu machen, sie sei in einer anderen Vergütungsgruppe eingruppiert, aus der sich ein höheres Entgelt ergebe.
Soweit das beklagte Land aus dem Wortlaut der “Vereinbarung” der Parteien vom 9. Mai 2003 eine individuelle und damit konstitutive Einigung über die Vergütungsgruppe ableiten will, ist ihm nicht zu folgen. Der Wortlaut zeigt im Gegenteil, dass es sich um eine bloße Einfügung der persönlichen Daten der Klägerin handelt. Denn die bisherige Vergütungsgruppe, die mit “Vc” angegeben ist, ist entgegen dem Wortlaut gerade nicht niedriger als die Vergütungsgruppe für die neue Tätigkeit, die auch mit “Vc” angegeben ist. Auch die anonymisierten Begriffe “Arbeitnehmerin” und “Personalüberhangskraft” sowie die ergänzenden Bestimmungen der “Vereinbarung” (zB über eine Schmutzzulage), die auf das Arbeitsverhältnis einer pädagogischen Unterrichtshilfe nicht anwendbar sind, weisen auf den formularmäßigen Charakter hin.
3. Die Vergütung richtet sich auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarung damit zwar nach den Tätigkeitsmerkmalen der LehrerRL des beklagten Landes in der jeweils geltenden Fassung. Nach diesen LehrerRL ist die Klägerin als pädagogische Unterrichtshilfe aber nicht in VergGr. IVb eingruppiert.
a) Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nicht nach der Vergütungsordnung des BAT. § 22 BAT ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien trotz der arbeitsvertraglichen Verweisung auf den BAT nicht anzuwenden. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Tätigkeit des Angestellten überhaupt von der Vergütungsordnung zum BAT erfasst ist; die Anlage 1a ist Tatbestandsmerkmal des § 22 BAT (Senat 18. Mai 1994 – 4 AZR 524/93 – BAGE 77, 23, 28 f.). Dieses Tatbestandsmerkmal ist im Streitfall nicht erfüllt.
aa) Nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen des BAT findet die Vergütungsordnung (Anlage 1a) keine Anwendung auf Angestellte, die als Lehrkräfte – auch soweit sie nicht unter die Anlage 2l I zum BAT/BAT-O: Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (im Folgenden: SR 2l I) fallen – beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. Als Lehrkräfte iSd. SR 2l I sind Personen anzusehen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt (Protokollnotiz zu Nr. 1 SR 2l I).
bb) Die Klägerin ist Lehrkraft iSd. SR 2l I. Sie ist als pädagogische Unterrichtshilfe eingestellt und verpflichtet, 31,5 Wochenstunden “mit und am Kinde” tätig zu sein. Ihre Arbeit ist auf Vermittlung von Wissen und praktische Handhabung des Erlernten ausgerichtet. Dies gibt ihrer Tätigkeit als pädagogische Unterrichtshilfe schon wegen des überwiegenden Zeitanteils ihrer Arbeitszeit das Gepräge (im Erg. für pädagogische Unterrichtshilfen ebenso BAG 8. August 2002 – 8 AZR 647/00 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 23). Hierüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.
b) Die für die Eingruppierung der Klägerin bedeutsamen Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts B Buchst. c der LehrerRL lauten, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung:
“B Sonstige Lehrkräfte an allgemeinbildenden …Schulen… auf deren Arbeitsverhältnis der BAT oder der BAT-O anzuwenden ist
Mit Lehrkräften im Angestelltenverhältnis, die nicht unter Abschnitt A fallen, ist arbeitsvertraglich eine eingruppierungsmäßige Behandlung nach den Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT/BAT-O wie folgt zu vereinbaren.
…
a) …
b) …
c) Lehrkräfte an Sonderschulen einschließlich der Klassen für Geistigbehinderte
…
4.(6)) Lehrer mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR abgeschlossenen pädagogischen Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen oder als Freundschaftspionierleiter/Erzieher mit einer Ergänzungsausbildung und Prüfung in den entsprechenden Fächern des Lehrers für untere Klassen,
die Unterricht an einer Sonderschule erteilen |
IV b |
…
7. Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung, Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung oder Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung
und
mit abgeschlossener zusätzlicher Spezialausbildung (z. B. heilpädagogischer, sozialtherapeutischer, sozialpsychiatrischer oder sonderpädagogischer Ausbildung)
in der Tätigkeit von Lehrern an Sonderschulen |
|
oder |
|
|
IV b |
als pädagogische Unterrichtshilfen,
nach mindestens vierjähriger Berufsausübung nach Abschluss der Zusatzausbildung(22)) |
IV a |
8. Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung, Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung oder Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung(34))
oder
Diplomerzieher und Diplomvorschulerzieher im Sinne der Nr. 2 des Beschlusses der KMK vom 7. Oktober 1994 zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Hochschulbereich im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages – Hochschulbereich –
in der Tätigkeit von Lehrern an Sonderschulen |
|
oder |
|
als pädagogische Unterrichtshilfen, |
IV b |
nach mindestens achtjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe(22)) |
IV a |
…
10. Erzieher(innen) und Freundschaftspionierleiter (14)) mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung
und
Lehrbefähigung für Deutsch oder Mathematik und je ein Wahlfach
in der Tätigkeit von Lehrkräften an Sonderschulen oder Sonderklassen für Geistigbehinderte |
IV b |
11. Erzieher(innen) und Freundschaftspionierleiter (14)) mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung
und Lehrbefähigung für mindestens ein Wahlfach
und
mindestens zwölfmonatiger sonderpädagogischer Zusatzausbildung (21))
in der Tätigkeit von Lehrkräften an Sonderschulen oder Sonderklassen für Geistigbehinderte |
IV b |
12. Erzieher(innen), Kindergärtner(innen), Hortner(innen), Krankengymnasten, Logopäden, Beschäftigungstherapeuten, Kinderdiakone und Freundschaftspionierleiter (14))
mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung und Lehrbefähigung für mindestens ein Wahlfach
oder
mindestens zwölfmonatiger sonderpädagogischer Zusatzausbildung (21))
in der Tätigkeit von Lehrkräften an Sonderschulen oder Sonderklassen für Geistigbehinderte, |
V b |
nach mindestens vierjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe |
IV b |
13. Erzieher(innen), Kindergärtner(innen), Hortner(innen), Krankengymnasten, Logopäden, Beschäftigungstherapeuten, Kinderdiakone und Freundschaftspionierleiter (14))
mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung
in der Tätigkeit von Lehrkräften an Sonderschulen oder Sonderklassen für Geistigbehinderte |
V b |
…
15. Erzieher(innen), Kindergärtner(innen), Hortner(innen), Krankengymnasten, Logopäden, Beschäftigungstherapeuten, Kinderdiakone und Freundschaftspionierleiter (14))
mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung
und
mindestens zwölfmonatiger sonderpädagogischer Zusatzausbildung (21))
als pädagogische Unterrichtshilfen (23)) |
V b |
16. Erzieher(innen), Kindergärtner(innen), Hortner(innen), Krankengymnasten, Logopäden, Beschäftigungstherapeuten, Kinderdiakone und Freundschaftspionierleiter (14))
mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung
als pädagogische Unterrichtshilfen (23)) |
V c |
17. Sonstige pädagogische Unterrichtshilfen in Schulen oder Klassen für Geistigbehinderte (23))
ohne Ausbildung nach Nummern 15 oder 16
mit mindestens zwölfmonatiger sonderpädagogischer Zusatzausbildung (21)) |
V c |
18. Sonstige pädagogische Unterrichthilfen in Schulen oder Klassen für Geistigbehinderte (23))
ohne Ausbildung nach Nummern 15, 16 oder 17 |
VI b. |
Fußnoten
23) Pädagogische Unterrichtshilfen sind Lehrkräfte, die zeitlich mindestens zur Hälfte der mit ihnen vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Unterricht erteilen und u. U. auch eine Klasse leiten, aber stets unter der übergreifenden Verantwortung einer für das Lehramt an Sonderschulen ausgebildeten Lehrkraft.
34) Erzieher(innen), Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen mit staatlicher Anerkennung als Erzieher oder mit staatlicher Prüfung als
Kindergärtnerin/Hortnerin sowie Angestellte in der Tätigkeit von Erziehern mit abgeschlossener mindestens gleichwertiger Fachausbildung werden nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppierungsmäßig behandelt, wenn sie am 1. August 1971 die in dem Tätigkeitsmerkmal geforderte Tätigkeit ausübten oder ihnen bis zum 31. Oktober 1992 diese Tätigkeit übertragen wurde.”
c) Die LehrerRL sind nach der Senatsrechtsprechung als Erlasse des öffentlichen Arbeitgebers grundsätzlich nach den Regeln des Verwaltungsrechts auszulegen. Ihre Vereinbarung richtet sich zwar nach den Regeln des BGB. Ihr Inhalt, der sich als behördeninterne Anweisung darstellt, gehört jedoch dem öffentlichen Recht an. Diesen Rechtscharakter verlieren Erlasse auch dann nicht, wenn sie kraft einzelvertraglicher Vereinbarung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Anwendung finden. Danach ist – entsprechend dem Grundsatz des § 133 BGB – der wirkliche Wille des Hoheitsträgers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks einer Willenserklärung zu haften, wobei aber nur derjenige Willensinhalt berücksichtigt werden kann, der im Erlass oder mit ihm in Zusammenhang stehenden Schriftstücken seinen Niederschlag gefunden hat. Denn der Adressat, also der ihn anwendende Behördenbedienstete, muss ihn aus sich heraus verstehen. Hierbei ist insbesondere die systematische und teleologische Interpretation von Bedeutung. Demgemäß ist auch der Gesamtzusammenhang der Regelungen ein wichtiges Auslegungskriterium (Senat 6. September 1989 – 4 AZR 302/89 – ZTR 1990, 26, 27 mwN).
Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kommt einer möglicherweise vom Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung abweichenden Verwaltungspraxis keine entscheidende Bedeutung zu. Es kann nicht außer Acht bleiben, dass – anders als bei rein hoheitlichem Handeln der Verwaltung (zur Bedeutung einer abweichenden Verwaltungspraxis in diesem Bereich vgl. BVerwG 2. März 1995 – BVerwG 2 C 17.94 – ZTR 1995, 331, 332; 19. September 2000 – BVerwG 1 C 19.99 – BVerwGE 112, 63, 67) – der Erlass von Verwaltungsvorschriften im Rahmen von Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst Inhalt der wechselseitigen vertraglichen Verpflichtungen wird. Deshalb unterliegt insbesondere eine nachträgliche Änderung der Richtlinien der richterlichen Angemessenheits- und Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB (Senat 18. Mai 1994 – 4 AZR 524/93 – BAGE 77, 23, 43). Soweit der Willensinhalt nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung eindeutig festgestellt worden ist, kann sich ein Arbeitnehmer hierauf auch dann berufen, wenn die Praxis des öffentlichen Arbeitgebers davon abweicht. Die Klageabweisung kann deshalb nicht allein darauf gestützt werden, dass das beklagte Land die von der Klägerin für sich reklamierte Eingruppierungsregel für andere pädagogische Unterrichtshilfen nicht anwendet.
d) Nach diesen Auslegungsgrundsätzen ergibt sich für die Klägerin als pädagogischer Unterrichtshilfe keine Eingruppierung in die VergGr. IVb. Die pädagogischen Unterrichtshilfen in den Sonderschulen des beklagten Landes sind in verschiedenen Gruppen des Abschnitts B Buchst. c der LehrerRL ausdrücklich aufgeführt. Damit ist für sie eine abschließende spezielle Eingruppierungsregelung getroffen worden, neben der die Anwendung von Eingruppierungsvorschriften nach allgemeineren Merkmalen wie denen der Fallgruppen Nr. 4 und Nr. 10 wegen des Spezialitätsgrundsatzes ausscheidet. Die Klägerin kann sich deshalb nicht auf die Erfüllung dieser Tätigkeitsmerkmale berufen.
aa) Der Spezialitätsgrundsatz ist eine Kollisionsregel gleichrangiger Normen, die für Eingruppierungsvorschriften nach dem BAT in dessen Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a ausdrücklich normiert ist, aber darüber hinaus allgemeine Bedeutung hat.
(1) Bei der tariflichen Eingruppierung von Arbeitnehmern unter Anwendung von Vergütungssystemen finden sich neben den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen häufig spezielle tarifliche Merkmale für bestimmte Tätigkeiten. Dabei kann uU eine Tätigkeit grundsätzlich die Merkmale sowohl einer speziellen als auch einer allgemeinen Vergütungsgruppe erfüllen. In derartigen Konstellationen sind nach dem Grundsatz der Spezialität, nach dem bei einer Konkurrenz zwischen einer allgemeinen und einer speziellen Norm die Spezialregelung vorgeht, allein die speziellen Tätigkeitsmerkmale maßgeblich. Diesen Rechtsgrundsatz haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes für das Verhältnis zwischen allgemeinen und besonderen Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT B/L in der Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Vergütungsgruppen ausdrücklich normiert. Eine Eingruppierung nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen scheidet demnach aus, wenn es für die betreffende Tätigkeit spezielle tarifliche Tätigkeitsmerkmale gibt (st. Rspr. Senat 10. September 1980 – 4 AZR 692/78 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 40; 4. April 1984 – 4 AZR 81/82 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 88; 18. Mai 1994 – 4 AZR 524/93 – BAGE 77, 23, 39 mwN).
(2) Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die Vergütungsordnung des BAT, sondern als allgemeine Regel auch bei anderen Vergütungssystemen, die auf Tätigkeitsmerkmalen aufbauen. Wenn die Normgeber eine konkrete Tätigkeit mit einer bestimmten Wertigkeit innerhalb des Gefüges eines Vergütungssystems versehen, ist bei Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Bewertung der Tätigkeit abschließend ist. Selbst wenn die Tätigkeit darüber hinaus die Merkmale einer allgemeinen Vergütungsgruppe erfüllt, würde es dem – durch die Schaffung der speziellen Tätigkeitsmerkmale erkennbaren – Willen der Normgeber verstoßen, insoweit zu einer abweichenden Bewertung zu kommen. Deshalb ist regelmäßig bei einer Erfüllung eines in einer Eingruppierungsnorm genannten Tätigkeitsbeispiels eine Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe auf Grund allgemeiner Merkmale nicht möglich (vgl. für Tarifverträge aus der Privatwirtschaft Senat 21. Oktober 1987 – 4 AZR 49/87 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Druckindustrie Nr. 19 = EzA TVG § 4 Druckindustrie Nr. 13; 25. September 1991 – 4 AZR 87/91 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2).
(3) Auch die Vergütungsgruppen der LehrerRL sind nach diesem Grundsatz auszulegen. Zwar beruhen sie auf einer einseitigen Leistungsbestimmung des öffentlichen Arbeitgebers. Gleichwohl dienen sie erkennbar dem Zweck der Schaffung einer einheitlichen Vergütungsordnung, die die von einem öffentlichen Arbeitgeber und Hoheitsträger in besonderer Weise zu gewährleistende Gleichbehandlung und damit einen bestimmten Gerechtigkeitsstandard beinhaltet. Ordnet der Richtliniengeber in zulässiger Weise einer bestimmten speziellen Tätigkeit eine bestimmte Vergütung zu, so ist auch insoweit davon auszugehen, dass er damit eine abschließende Bewertung treffen will (Senat 6. September 1989 – 4 AZR 302/89 – ZTR 1990, 26, 27 zum sog. “Nichterfüllererlass” NRW).
bb) Danach sind die pädagogischen Unterrichtshilfen des beklagten Landes ausschließlich in denjenigen Untergruppen des Abschnitts B Buchst. c der LehrerRL eingruppiert, in denen sie ausdrücklich genannt werden.
(1) Die Tätigkeit einer pädagogischen Unterrichtshilfe im Sinne der LehrerRL ist hinreichend klar bestimmt. Mit dieser Funktionsbezeichnung soll allein ein bestimmter Tätigkeitsbereich beschrieben werden; auf die Ausbildung kommt es bei der Zuordnung einer Tätigkeit zu dem Bereich der pädagogischen Unterrichtshilfe nicht an (Senat 30. Mai 1990 – 4 AZR 40/90 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 149). In Fußnote 23 der LehrerRL, also im Normenwerk selbst, sind sie als Lehrkräfte bezeichnet, die zeitlich mindestens zur Hälfte der mit ihnen vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Unterricht erteilen und ggf. auch eine Klasse leiten. Entscheidend ist dabei die Einschränkung, dass ihre Tätigkeit immer unter der übergreifenden Verantwortung einer für das Lehramt an Sonderschulen ausgebildeten Lehrkraft erfolgt. Damit ist ihre Tätigkeit im Rahmen einer Untergruppe aus dem Bereich der Lehrkräfte hinreichend deutlich abgegrenzt.
(2) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen Nr. 4 und Nr. 10 des Abschnits B Buchst. c der LehrerRL berufen, da in diesen Gruppen die pädagogischen Unterrichtshilfen an Sonderschulen nicht aufgeführt werden. Im Abschnitt B Buchst. c der LehrerRL werden sie nur in den Fallgruppen Nrn. 7, 8 und 15 bis 18 genannt und den dem BAT entsprechenden Vergütungsgruppen VIb, Vc, Vb, IVb und IVa zugeordnet. Mit der Schaffung von besonderen Vergütungsgruppen für pädagogische Unterrichtshilfen hat der Richtliniengeber deutlich gemacht, dass diese Tätigkeit ausdrücklich und abschließend von dem Vergütungsschema erfasst werden soll, so dass eine anderweitige Eingruppierung der pädagogischen Unterrichtshilfen in andere Gruppen, etwa die der Lehrkräfte in Nrn. 9 bis 14 ausscheidet. Andernfalls gäbe es für die Fallgruppen Nrn. 15 bis 18 des Abschnitts B Buchst. c der LehrerRL kaum noch einen Anwendungsbereich. So wären zB alle acht in Nr. 16 genannten Berufsgruppen mit staatlicher Anerkennung, denen dort als pädagogische Unterrichtshilfen die VergGr. Vc zugewiesen ist, von den Ausbildungsvoraussetzungen her wörtlich von Nr. 13 des Abschnitts B Buchst. c der LehrerRL erfasst, dort in der Tätigkeit von Lehrkräften an Sonderschulen oder Sonderklassen für Geistigbehinderte und unter Zuweisung der VergGr. Vb. Bei der Auslegung der Tätigkeitsmerkmale der LehrerRL kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die einschlägigen Bestimmungen keine überflüssigen Merkmale enthalten (Senat 30. Mai 1990 – 4 AZR 40/90 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 149).
cc) Die hiergegen gerichteten Einwände der Revision sind unbegründet.
(1) Die Revision trägt vor, dass die speziellere Regelung in den LehrerRL sich nicht nur auf die Tätigkeit einer pädagogischen Unterrichtshilfe (gegenüber der Tätigkeit einer Lehrkraft) beziehe, sondern auch im Bereich der persönlichen Voraussetzungen speziellere Regelungen zu berücksichtigen seien, etwa diejenige der Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR als Lehrer oder Lehrerin unterer Klassen in Fallgruppe Nr. 4 des Abschnitts B Buchst. c der LehrerRL.
Diese Auffassung ist unzutreffend. Wie schon die oben angeführte Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT B/L zeigt, ist die “Tätigkeit” der Anknüpfungspunkt für die Kollisionsregel der Spezialität bei der Eingruppierung. Dies gilt auch und sogar für die Tätigkeitsmerkmale, die nur aus einem Funktionsmerkmal bestehen (zB Ärzte, Apotheker usw.), da bei diesen eine entsprechende Tätigkeit – stillschweigend – vorausgesetzt wird. Erst wenn die konkrete Tätigkeit die Merkmale verschiedener Vergütungsgruppen erfüllt, zu deren Unterscheidung unterschiedliche Ausbildungsvoraussetzungen normiert sind, kommt es auf das Vorliegen der entsprechenden Ausbildungsabschlüsse an. Demgemäß kann die Klägerin nur Vergütung nach einer der Gruppen verlangen, in denen jeweils die Tätigkeit der pädagogischen Unterrichtshilfe ausdrücklich aufgeführt ist.
Dass ein bestimmter Ausbildungsstand, über den die Klägerin im Streitfall verfügt, bei den pädagogischen Unterrichtshilfen nicht zu einer höheren Vergütungsgruppe führt, ist eine Wertentscheidung des Richtliniengebers, die unter Berücksichtigung seines weiten Gestaltungsermessens (vgl. dazu BAG 3. Dezember 1997 – 10 AZR 563/96 – BAGE 87, 180, 183) nicht zu beanstanden ist. Die Tätigkeitsmerkmale für pädagogische Unterrichtshilfen messen nur bestimmten Ausbildungsqualifikationen vergütungserhöhende Bedeutung bei. Eine pädagogische Unterrichtshilfe ohne Ausbildung ist in der Fallgruppe Nr. 18 (= VergGr. VIb) eingruppiert. Hat sie dagegen eine mindestens 12-monatige sonderpädagogische Zusatzausbildung absolviert, ist sie in der Fallgruppe Nr. 17 (= VergGr. Vc) eingruppiert. Mit einer staatlichen Prüfung als Erzieherin, Kindergärtnerin, Hortnerin, Krankengymnastin, Logopädin, Beschäftigungstherapeutin, Kinderdiakonin oder Freundschaftspionierleiterin unterfällt sie der Fallgruppe Nr. 16, der ebenfalls die VergGr. Vc zugeordnet ist. Liegen die beiden (zusätzlichen) Voraussetzungen der Fallgruppen Nr. 17 und Nr. 16 vor, kommt zu der staatlichen Prüfung also noch die 12-monatige sonderpädagogische Zusatzausbildung hinzu, entspricht dies der Fallgruppe Nr. 15 (= VergGr. Vb). Eine höhere Eingruppierung von pädagogischen Unterrichtshilfen in den Fallgruppen Nrn. 8 und 7 soll nach dem Willen des Richtliniengebers erst erfolgen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine Fachhochschulausbildung absolviert hat, nämlich als Jugendleiter, Sozialpädagoge oder Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung oder als Diplomerzieher oder Diplomvorschulerzieher in der Tätigkeit einer pädagogischen Unterrichtshilfe. Dies entspricht der VergGr. IVb und eröffnet nach achtjähriger Bewährung die VergGr. IVa. Verfügt er über eine abgeschlossene zusätzliche (zB heilpädagogische) Spezialausbildung, kann er bereits nach vierjähriger Berufsausübung in die VergGr. IVa aufsteigen. Dass es darüber hinaus Qualifikationen gibt, die möglicherweise nützlich für die Ausübung der Tätigkeit einer pädagogischen Unterrichtshilfe sind, in den LehrerRL jedoch nicht zu einer höheren Eingruppierung einer pädagogischen Unterrichtshilfe führen, ist zwar denkbar. Nach dem Willen des Richtliniengebers ist die Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen, über die die Klägerin verfügt, vergütungsrechtlich aber nur dann relevant, wenn die ausgebildete Person verantwortlich Unterricht an einer Sonderschule erteilt (Fallgruppe Nr. 4 Abschnitt B Buchst. c der LehrerRL), und nicht, wenn sie als pädagogische Unterrichtshilfe tätig ist. Eine Ausnahme hiervon hat der Richtliniengeber in der Fußnote 34 zu Nr. 8 Abschnitt B Buchst. c der LehrerRL ua. für solche Erzieherinnen geregelt, denen die Tätigkeit einer pädagogischen Unterrichtshilfe bis zum 31. Oktober 1992 übertragen wurde. Diese Sonderregelung belegt die grundsätzliche Wertentscheidung, in anderen als den dort geregelten Ausnahmefällen diese Ausbildung einer pädagogischen Unterrichtshilfe nicht gesondert zu bewerten. Diese Differenzierung ist sachlich begründbar und liegt im Ermessen des Richtliniengebers.
(2) Unzutreffend ist auch die Ansicht der Revision, wegen des Wechsels des Arbeitsorts der Klägerin ab dem 1. April 2005 in den (früheren) Ostteil der Stadt könne sie zumindest ab diesem Zeitpunkt Gehalt nach der VergGr. IVb BAT-O verlangen. Wie die Revision selbst ausführt, gölten auch dann die LehrerRL. Bei deren Anwendung ergibt sich der begehrte Anspruch – wie dargelegt – jedoch gerade nicht.
(3) Entgegen der Ansicht der Revision spricht auch die in § 305c Abs. 2 BGB normierte Unklarheitenregel nicht gegen dieses Ergebnis. Dabei kommt es auf die Auffassung des beklagten Landes, der Anwendung der §§ 305 ff. BGB auf die LehrerRL ständen Besonderheiten des Arbeitsrechts gem. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB entgegen, nicht an. Denn die LehrerRL sind nicht unklar im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB. Sie erfassen die Tätigkeit der pädagogischen Unterrichtshilfen ausdrücklich und ordnen sie je nach Ausbildung einer Gruppe und damit einer Vergütungsgruppe zu. Ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin, die als pädagogische Unterrichtshilfe tätig ist, kann allein dem Wortlaut der LehrerRL die für sie zutreffende Gruppe bzw. Vergütungsgruppe mit hinreichender Klarheit entnehmen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Bepler, Wolter, Creutzfeldt, Pfeil, Grimm
Fundstellen
Haufe-Index 1644357 |
DB 2007, 637 |
ZTR 2007, 192 |
AP 2007 |
NZA-RR 2007, 280 |
PersV 2007, 198 |
NJOZ 2007, 1886 |