Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitzuschlag für Arbeiten an Wochenfeiertagen
Leitsatz (redaktionell)
1. Sieht ein Schichtplan in Verwaltungen und Betrieben, deren Aufgaben Sonntags- und Feiertagsarbeit erfordern, nicht nur einen Freizeitausgleich für dienstplanmäßige Sonntagsarbeit iS § 15 Abs 6 Unterabsatz 1 Satz 3 BAT, sondern auch für dienstplanmäßige Samstagsarbeit vor, so besteht für Arbeiten an Wochenfeiertagen, die auf einen Samstag fallen, nur ein Anspruch auf Zeitzuschlag nach § 35 Abs 1 Buchst c DBuchst bb BAT in Höhe von 35vH der Stundenvergütung (Fortführung der Rechtsprechung BAG Urteil vom 18. März 1986 - 3 AZR 541/84 = AP Nr 3 zu § 35 BAT).
2. In diesem Falle kann der Angestellte sein Antragsrecht nach § 15 Abs 6 Unterabsatz 2 BAT nur dahin ausüben, daß ihm für Arbeiten an Wochenfeiertagen, die auf einen Samstag fallen, abweichend vom Schichtplan kein Freizeitausgleich, sondern ein Zeitzuschlag nach § 35 Abs 1 Buchst c DBuchst aa BAT in Höhe von 135vH der Stundenvergütung gewährt wird.
Normenkette
BAT § 15 Abs. 6, § 35 Abs. 1 Buchst. c
Verfahrensgang
LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 11.05.1989; Aktenzeichen 5 Sa 114/89) |
ArbG Mainz (Entscheidung vom 23.11.1988; Aktenzeichen 4 Ca 474/88) |
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Beklagten als Verkehrsmeister im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Kläger arbeitet im Schichtdienst nach einem für das ganze Jahr festgelegten Schichtplan, der pro Woche zwei arbeitsfreie Tage vorsieht. Am Samstag, dem 26. Dezember 1987, dem 2. Weihnachtsfeiertag, arbeitete der Kläger entsprechend dem Schichtplan. In der darauffolgenden Woche wurde er am Mittwoch, dem 30. Dezember, und am Donnerstag, dem 31. Dezember, schichtplanmäßig nicht eingesetzt.
Die Beklagte zahlte dem Kläger für die am 26. Dezember geleistete Arbeit je Stunde nach § 35 Abs. 1 Buchst. c) bb) BAT einen Zuschlag in Höhe von 35 v.H. seiner Stundenvergütung. Die tarifliche Bestimmung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung hatte u.a. folgenden Wortlaut:
"§ 35
Zeitzuschläge, Überstundenvergütung
(1) Der Angestellte erhält neben seiner Vergütung
(§ 26) Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde
...
c) für Arbeit an Wochenfeiertagen, auch wenn sie
auf einen Sonntag fallen, sowie am Oster-
sonntag und am Pfingstsonntag
aa) ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
bb) bei Freizeitausgleich 35 v.H.,
der Stundenvergütung, ..."
Hinsichtlich der Verpflichtung zur Arbeitsleistung an Feiertagen war in § 15 BAT u.a. folgendes bestimmt:
"§ 15
Regelmäßige Arbeitszeit
...
(6) In Verwaltungen und Betrieben, deren Aufgaben
Sonntags- und Feiertagsarbeit erfordern, muß an
Sonntagen und an Wochenfeiertagen dienstplanmäßig
bzw. betriebsüblich gearbeitet werden. Es sollen
jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein,
wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhält-
nisse es zulassen. Die dienstplanmäßige bzw. be-
triebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag ist
durch eine entsprechende zusammenhängende Frei-
zeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem
Wochenfeiertag der laufenden oder der folgenden
Woche auszugleichen. Erfolgt der Ausgleich an
einem Wochenfeiertag, wird für jede auszuglei-
chende Arbeitsstunde die Stundenvergütung (§ 35
Abs. 3 Unterabs. 1) gezahlt.
Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Ar-
beitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag
des Angestellten durch eine entsprechende zusam-
menhängende Freizeit an einem Werktag der laufen-
den oder der folgenden Woche unter Fortzahlung
der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn
die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse
es zulassen.
...
(8) ...
Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich
oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch
behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen
erklärt sind, und für die Arbeitsruhe angeordnet
ist."
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß ihm für die am 2. Weihnachtsfeiertag geleisteten Arbeitsstunden ein Zeitzuschlag nach § 35 Abs. 1 Buchst. c) aa) BAT in Höhe von 135 v.H. seiner Stundenvergütung zustehe. Freizeitausgleich im Sinne von § 35 Abs. 1 Buchst. c) bb) BAT sei ihm nicht gewährt worden. Da der 2. Weihnachtsfeiertag ein Samstag gewesen sei, habe er schichtplanmäßig an einem Wochenfeiertag gearbeitet. Deshalb hätte er nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 BAT einen Freizeitausgleich beantragen können. Dies sei jedoch nicht geschehen, so daß ihm die Differenz zwischen dem gezahlten Zeitzuschlag in Höhe von 35 v.H. und dem Zeitzuschlag in Höhe von 135 v.H. seiner Stundenvergütung zustehe. Seine schichtplanmäßig freien Tage am 30. und 31. Dezember 1987 seien kein Freizeitausgleich im Sinne von § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 BAT.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 145,84 DM
brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß dem Kläger für die am 2. Weihnachtsfeiertag geleistete Arbeit kein Zeitzuschlag in Höhe von 135 v.H. seiner Stundenvergütung zustehe. Nach dem Schichtplan seien Samstags- und Sonntagsarbeit gleich behandelt und durch zwei freie Tage in der darauffolgenden Woche ausgeglichen worden. Der Kläger habe somit für die dienstplanmäßige Arbeitszeit am Samstag, dem 26. Dezember 1987, in der darauffolgenden Woche Freizeitausgleich erhalten. Deshalb habe ihm nach § 35 Abs. 1 Buchst. c) bb) BAT nur ein Zeitzuschlag in Höhe von 35 v.H. seiner Stundenvergütung zugestanden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils. Dem Kläger steht für die am Samstag, dem 26. Dezember 1987 geleisteten Arbeiten ein Zeitzuschlag nach § 35 Abs. 1 Buchst. c) aa) BAT in Höhe von 35 v. H. seiner Stundenvergütung nicht zu.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe für die am Samstag, dem 26. Dezember 1987, geleisteten Arbeiten nach § 35 Abs. 1 Buchst. c) aa) BAT pro Stunde die Differenz zwischen dem Zeitzuschlag in Höhe von 35 v.H. und in Höhe von 135 v.H. seiner Stundenvergütung zu. Der Kläger habe am Samstag, dem 26. Dezember 1987, dem 2. Weihnachtsfeiertag, dienstplanmäßig gearbeitet. Da der Samstag ein Werktag sei, sei die dienstplanmäßige Arbeitszeit an diesem Wochenfeiertag nach § 35 Abs. 1 Buchst. c) BAT zu vergüten. Demnach komme es hinsichtlich der Höhe des Zeitzuschlags darauf an, ob ihm Freizeitausgleich gewährt worden sei oder nicht. Freizeitausgleich für dienstplanmäßige Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag sei nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 BAT nur auf Antrag des Angestellten zu gewähren. Einen solchen Antrag habe der Kläger nicht gestellt. Die dienstplanmäßig gewährten freien Tage am 30. und 31. Dezember 1987 seien kein Freizeitausgleich im Sinne von § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 BAT. Nur wenn der Wochenfeiertag auf einen Sonntag falle, stelle ein schichtplanmäßig freier Tag in der darauffolgenden Woche einen Freizeitausgleich im Sinne von § 35 Abs. 1 Buchst. c) bb) BAT in Verb. mit § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 BAT dar.
II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts vermag der Senat nicht zu folgen.
1. Als Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Zeitzuschlag kommt nur § 35 Abs. 1 Buchst. c) BAT in Betracht. Danach beträgt für Arbeiten an Wochenfeiertagen, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag ohne Freizeitausgleich der Zeitzuschlag 135 v.H. und bei Freizeitausgleich 35 v.H. der Stundenvergütung.
a) Bei der Arbeit am Samstag, dem 26. Dezember 1987, dem 2. Weihnachtsfeiertag, handelte es sich um Arbeit an einem Wochenfeiertag im tariflichen Sinne. Wochenfeiertage sind nach § 15 Abs. 8 Unterabs. 4 BAT die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist. Der 2. Weihnachtsfeiertag ist nach dem Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage in Rheinland-Pfalz gesetzlicher Feiertag. Der 2. Weihnachtsfeiertag im Jahre 1987 fiel auf einen Samstag und damit auf einen Werktag. Mit dem Begriff des Werktages haben die Tarifvertragsparteien einen Begriff verwendet, der in der Rechtsterminologie einen bestimmten vorgegebenen Inhalt hat, so daß davon auszugehen ist, daß sie ihn auch in diesem Sinne verwenden und angewendet wissen wollen (BAGE 42, 272, 277 = AP Nr. 61 zu § 616 BGB; Urteil vom 25. Juni 1986 - 4 AZR 235/85 - AP Nr. 1 zu § 2 BAT). Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (§ 3 Abs. 2 BUrlG). Dies steht mit dem allgemeinen Sprachgebrauch in Einklang.
b) Die Höhe des Zeitzuschlags beurteilt sich deshalb gemäß § 35 Abs. 1 Buchst. c) BAT danach, ob für die dienstplanmäßige Arbeitszeit am Samstag, dem 26. Dezember 1987, ein Freizeitausgleich erfolgt ist oder nicht. In welcher Weise dienstplanmäßige Arbeitszeit an Sonntagen und Wochenfeiertagen auszugleichen ist, ergibt sich aus § 15 Abs. 6 BAT.
aa) Nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 BAT ist dienstplanmäßige Arbeitszeit an einem Sonntag durch entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der laufenden oder der folgenden Woche auszugleichen. Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß durch einen nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 BAT dienstplanmäßig gewährten freien Tag dienstplanmäßige Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag, der auf einen Sonntag fällt, ausgeglichen werden kann und einen Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag nicht begründet (BAG Urteil vom 11. Dezember 1980 - 3 AZR 163/78 - AP Nr. 2 zu § 27 MTB II; Urteile vom 22. September 1981 - 3 AZR 330/79 - AP Nr. 1 zu § 35 BAT und vom 18. März 1986 - 3 AZR 541/84 - AP Nr. 3 zu § 35 BAT).
bb) Für dienstplanmäßige Arbeitszeit an Wochenfeiertagen haben die Tarifvertragsparteien in § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 BAT keinen zwingenden Freizeitausgleich wie für dienstplanmäßige Arbeitszeit an Sonntagen vorgeschrieben. Sie haben vielmehr bestimmt, daß dienstplanmäßige Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag auf Antrag des Angestellten durch entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der darauffolgenden Woche ausgeglichen werden soll. Demgemäß ist nach dem Wortlaut des Tarifvertrages bei einem auf einen Werktag fallenden Wochenfeiertag auf Antrag des Angestellten ein zusätzlicher freier Tag zu gewähren. Wird dieser Antrag nicht gestellt oder kann ihm aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht stattgegeben werden, so entsteht ein Anspruch auf einen Zeitzuschlag in Höhe von 135 v.H. (vgl. BAG Urteil vom 18. März 1986 - 3 AZR 541/84 - AP Nr. 3 zu § 35 BAT, zu II 1 b (1) der Gründe). Dem Angestellten wird damit durch die tarifliche Bestimmung des § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 BAT ein Wahlrecht eingeräumt, ob er für dienstplanmäßige Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag Freizeitausgleich beantragt oder nicht. Hinsichtlich des Freizeitausgleichs für dienstplanmäßige Arbeitszeit an Wochenfeiertagen wird in der tariflichen Bestimmung nicht unterschieden, ob der Wochenfeiertag auf einen der Tage zwischen Montag und Freitag oder auf einen Samstag fällt. Daraus folgt, daß dem Angestellten auch bei Wochenfeiertagen, die auf einen Samstag fallen, ein Wahlrecht nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 BAT zusteht.
2. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger einen Antrag auf Freizeitausgleich für die dienstplanmäßige Arbeitszeit am Samstag, dem 26. Dezember 1987, nicht gestellt. Daraus folgt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts aber nicht, daß ihm für die an diesem Tag geleisteten Arbeiten ein Anspruch auf Zeitzuschlag in Höhe von 135 v. H. seiner Stundenvergütung zusteht. Der Kläger hat nämlich nach dem bestehenden Schichtplan einen Freizeitausgleich erhalten.
a) Nach Maßgabe der tariflichen Bestimmung des § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 BAT ist nur die dienstplanmäßige Arbeitszeit an einem Sonntag zwingend durch Freizeit auszugleichen. Dieser Freizeitausgleich ist deshalb in den Schichtplänen bei Verwaltungen und Betrieben, deren Aufgaben Sonntags- und Feiertagsarbeit erfordern, stets vorzusehen. Deshalb entfällt bei Arbeiten an Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen, ein Anspruch auf erhöhten Zeitzuschlag nach § 35 Abs. 1 Buchst. c) aa) BAT bzw. ein Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag (vgl. BAG Urteil vom 18. März 1986 - 3 AZR 541/84 - AP Nr. 3 zu § 35 BAT, m.w.N.).
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts enthält der für den Kläger verbindliche Schichtplan aber nicht nur einen arbeitsfreien Tag pro Woche als tariflich vorzusehenden zwingenden Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit, sondern zwei arbeitsfreie Tage pro Woche. Damit werden im Schichtplan Samstags- und Sonntagsarbeit hinsichtlich des Freizeitausgleichs gleichbehandelt. Dies führt im Ergebnis dazu, daß auch die im Schichtdienst bei der Beklagten beschäftigten Angestellten nur an fünf Tagen pro Woche arbeiten. Hinsichtlich der dienstplanmäßigen Arbeitszeit an Wochenfeiertagen, die auf einen Samstag fallen, ergibt sich damit über die tarifliche Bestimmung des § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 BAT hinaus ein Freizeitausgleich aus dem bereits für das ganze Jahr festgelegten Schichtplan, der auch in der auf den 26. Dezember 1987 folgenden Woche am 30. und 31. Dezember 1987 zwei freie Tage vorsah. Diese wurden dem Kläger gewährt.
b) Zwar fehlte es hinsichtlich des Freizeitausgleichs an einem Antrag des Klägers im Sinne von § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 BAT. Daraus folgt jedoch nicht, daß ihm trotz des dienstplanmäßig gewährten Freizeitausgleichs und des Zeitzuschlags in Höhe von 35 v. H. seiner Stundenvergütung der erhöhte Zeitzuschlag nach § 35 Abs. 1 Buchst. c) aa) BAT zusteht. Der Kläger kann nicht die dienstplanmäßige Freizeit in Anspruch nehmen und nur im Hinblick darauf, daß er einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hat, den erhöhten Zeitzuschlag beanspruchen. Bei der bestehenden Schichtplangestaltung, die einen Freizeitausgleich auch für Samstagsarbeit vorsieht, hätte er sein Antragsrecht nach § 15 Abs. 6 Unter Abs. 2 BAT dahin ausüben müssen, daß ihm für Arbeiten an Wochenfeiertagen, die auf einen Samstag fallen, anders als bei sonstigen Samstagen, kein Freizeitausgleich gewährt werden solle, sondern er stattdessen den erhöhten Zeitzuschlag beanspruche. Eine derartige Änderung des bestehenden Schichtplans hat der Kläger aber nicht beantragt.
c) Entgegen der Auffassung des Klägers wird die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 15 Abs. 1 BAT durch ihre Verteilung auf die einzelnen Wochentage bzw. Samstage und Sonntage nicht beeinflußt. Die regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche wurde im Schichtplan auf fünf Tage verteilt. Hätte der Kläger nunmehr nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 BAT beantragt, daß ihm für Samstagsarbeit kein Freizeitausgleich gewährt werden solle, wenn diese an einem Wochenfeiertag zu leisten sei, wäre eine vom Schichtplan abweichende Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit notwendig geworden. Verblieb es aber bei der schichtplanmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, so steht dem Kläger nur ein Anspruch auf Zeitzuschlag nach § 35 Abs. 1 Buchst. c) bb) BAT zu, den die Beklagte auch gewährt hat. Damit ist der Kläger hinsichtlich der Freizeitgewährung den Angestellten gleichgestellt, die ohne Schichtdienst in der Zeit von Montag bis Freitag arbeiten und auf deren Arbeitszeit demzufolge ein Wochenfeiertag, der auf einen Samstag fällt, keinen Einfluß hat.
3. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelinstanzen nach § 91 ZPO zu tragen.
Dr. Jobs Dr. Freitag Dr. Armbrüster
Mergenthaler Wax
Fundstellen
Haufe-Index 440736 |
DB 1992, 382-383 (LT1-2) |
NZA 1992, 262 |
NZA 1992, 262-264 (LT1-2) |
RdA 1992, 64 |
USK, 9179 (LT1-2) |
WzS 1992, 280 (L1-2) |
ZTR 1992, 103-105 (LT1-2) |
AP § 15 BAT (LT1-2), Nr 17 |
EzBAT § 35 BAT, Nr 4 (LT1-2) |
PersV 1992, 130 (L) |
VersorgVerw 1992, 47 (K) |