Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bleibt durch Arbeit an Wochenfeiertagen unberührt. Angestellte, die an einem Wochenfeiertag wegen des Feiertags nicht arbeiten, erhalten für die ausfallende Arbeitszeit ihre Vergütung weitergezahlt (§ 2 Entgeltfortzahlungsgesetz). Angestellte, die arbeiten, erhalten neben der Vergütung einen Zeitzuschlag von 135 % der Stundenvergütung, bei entlohntem Freizeitausgleich 35 % (§ 35 Abs. 1 Buchst. c BAT).
Fällt im Schichtdienst (vgl. Schichtarbeit) ein Wochenfeiertag auf einen dienstplanmäßig arbeitsfreien Tag, kann dafür kein zusätzlicher Ausgleich verlangt werden. Denn der BAT sieht nur einen Ausgleich vor für dienstplanmäßig geleistete Arbeit und nicht für dienstplanmäßig gewährte Freizeit.
Der Arbeitnehmer arbeitet im Schichtdienst dienstplanmäßig am Sonntag, den 19.3. Am folgenden Donnerstag und Freitag (Karfreitag) hatte er dienstplanmäßig frei, wobei der Freitag nicht zum Ausgleichstag für den Sonntag bestimmt war. Der Arbeitnehmer erhält für den Karfreitag weder eine Vergütung noch einen sonstigen Ausgleich. Insbesondere wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des im Schichtdienst tätigen Arbeitnehmers nicht verkürzt.
Ist im Schichtdienst ein Angestellter an einem Wochenfeiertag zur Arbeit eingeteilt, besteht ein Wahlrecht des Angestellten (§ 15 Abs. 6 Unterabs. 3 BAT). Er kann entweder einen erhöhten Zeitzuschlag (135 % nach § 35 Abs. 1 Buchst. c, bb BAT) oder aber entlohnten Freizeitausgleich beanspruchen. Wird auf seinen Antrag hin Freizeitausgleich gewährt, so ist für die Ausgleichszeit die Vergütung (§ 26 BAT) einschließlich der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortzuzahlen. Der Wochenfeiertagszuschlag beträgt dann 35% der Stundenvergütung. Das Wahlrecht entfälltungeachtet der Soll-Formulierung nur, wenn der Arbeitgeber aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen keinen Freizeitausgleich gewähren kann.
Der Arbeitnehmer arbeitet im Schichtdienst nach einem für das ganze Jahr festgelegten Schichtplan, der pro Woche zwei arbeitsfreie Tage vorsieht. Er arbeitet am Samstag, dem zweiten Weihnachtsfeiertag. In der folgenden Woche wurde er am Mittwoch und Donnerstag schichtplanmäßig nicht eingesetzt. Für seine Wochenfeiertagsarbeit erhielt er einen Zuschlag von 35 %. Der AN verlangt einen Zuschlag von 135 %. Ein Freizeitausgleich nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 3 sei nicht erfolgt, zumal er keinen Antrag gestellt habe.
Nach BAG steht dem Arbeitnehmer nur ein Anspruch auf einen Zuschlag von 35 % zu. Zwar hat der Arbeitnehmer auch bei Wochenfeiertagen, die auf einen Samstag fallen, ein Wahlrecht. Wenn aber wie vorliegend der Schichtplan Samstags- und Sonntagsarbeit hinsichtlich des Freizeitausgleichs gleichbehandelt und von sich aus einen Freizeitausgleich vorsieht, ändert sich das Wahlrecht. Will der Arbeitnehmer den erhöhten Zeitzuschlag, muss er beantragen, dass ihm für Feiertage, die auf einen Samstag fallen, kein Freizeitausgleich gewährt wird.
Fällt der Wochenfeiertag auf einen Sonntag, ist die Arbeitszeit wie Sonntagsarbeit auszugleichen. Dies gilt auch für den Oster- und Pfingstsonntag. Das bedeutet: der Freizeitausgleich ist zwingend binnen zwei Wochen zu erteilen.
Der Angestellte erhält einen Zeitzuschlag (vgl. Zuschläge) für die Feiertagsarbeit von 50 %, bei Oster- oder Pfingstsonntag 35 %.
Erfolgt kein Freizeitausgleich, ist ein Zeitzuschlag von 150 % zu zahlen, bei Oster- oder Pfingstsonntag von 135 %.
Da dienstplanmäßige Arbeit an einem Sonntag nach § 15 Abs. 6 Unterabs.2 BAT zwingend durch Freizeit auszugleichen ist, kommt diesem erhöhten Zeitzuschlag von 150 bzw. 135 % praktische Relevanz nur zu, wenn der Angestellte nicht dienstplanmäßig an einem Feiertag, der zugleich Sonntag ist, zur Arbeitsleistung herangezogen wird.
Ein Angestellter hat in der Woche I dienstplanmäßig 41 Stunden, davon an dem auf einen Sonntag fallenden Wochenfeiertag acht Stunden, zu arbeiten. Für die Sonntagsarbeit sieht der Dienstplan einen entsprechenden Freizeitausgleich an dem darauffolgenden Montag der Woche II vor. Tatsächlich arbeitet der Angestellte in der Woche I von Montag bis Samstag die dienstplanmäßig vorgesehenen 33 Stunden und am Sonntag zehn Stunden. Die über die für die Woche I dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden (41 Stunden) hinausgehenden Arbeitsstunden (zwei Stunden) können innerhalb derselben Woche I (die Woche endet am Sonntag um 24 Uhr; vgl. § 15 Abs. 8 Unterabs. 1 BAT) nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden; sie werden auch in den folgenden Wochen nicht durch Freizeit ausgeglichen.
Dem Angestellten steht für acht Stunden dienstplanmäßiger Arbeitszeit am Sonntag, die zwingend durch Freizeit auszugleichen ist, wegen des Wochenfeiertags ein Zeitzuschlag von 50 % zu. Ferner erhält er für die zwei nicht dienstplanmäßigen Stunden, die tatsächlich nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, neben der Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT) den Zeitzuschlag von 150 %.
Bei dienstplanmäßige...