Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Lehrerin mit den Fächern Geographie und Astronomie
Normenkette
BAT §§ 22, 23 Lehrer; BAT-O § 11; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I) Nr. 3a
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. Januar 1998 – 6 Sa 477/97 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin für die Zeit ab dem 1. März 1996.
Die Klägerin studierte nach Abschluß der polytechnischen Oberschule mit der 10. Klasse vom 1. September 1960 bis 20. Juli 1963 am Institut für Lehrerbildung in Köthen und Puttbus/Rügen und erwarb die Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen in der ehemaligen DDR. Vom 1. September 1975 bis 13. November 1978 absolvierte sie ein Fachlehrerfernstudium an der Pädagogischen Hochschule “Karl Liebknecht” in Potsdam und erwarb die Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts in Geographie der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen sowie die Berechtigung, die Berufsbezeichnung “Diplomlehrer für Geographie” zu führen. In der Zeit vom 1. September 1984 bis 10. Februar 1986 nahm die Klägerin an einer externen Ausbildung im Fach Astronomie an der Pädagogischen Hochschule “Karl Liebknecht” in Potsdam teil und erwarb nach erfolgreich abgelegter Prüfung die Lehrbefähigung für das Fach Astronomie an den allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der ehemaligen DDR. Dies wurde in einer Beilage zur Diplomurkunde bzw. zur Urkunde über den Abschluß des Staatsexamens als Fachlehrer Geographie bestätigt. Die externe Ausbildung bestand aus zwei einwöchigen und einem zweiwöchigen Kurs, der wesentliche Teil der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung erfolgte im Wege des Selbststudiums.
Die nicht tarifgebundene Klägerin ist bei dem beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgänger seit 1. August 1962 als Lehrerin beschäftigt. Zunächst war sie als Unterstufenlehrerin tätig; vom 1. August 1975 bis zum 31. Juli 1991 unterrichtete die Klägerin die Fächer Deutsch, Geographie und Astronomie in den Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule der ehemaligen DDR. Seit dem Schuljahr 1991/92 unterrichtet sie am L…-Gymnasium in K… in der Sekundarstufe I und II (Klassen 5 bis 10) Geographie, Astronomie und Sozialkunde. Unter dem 15. November 1991 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, in dem u.a. folgendes vereinbart wurde:
“(…)
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge und die Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 L I BAT-O) Anwendung.
§ 3
Die Eingruppierung und die Vergütung richtet sich nach dem Eingruppierungserlaß des MBWK in der jeweils geltenden Fassung.
Die Angestellte ist danach eingruppiert in die Vergütungsgruppe III BAT-O (§ 22 Abs. 3 BAT-O).
(…)”
Die Klägerin erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O. Mit Schreiben vom 15. März 1996 machte sie einen Anspruch auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IIb BAT-O geltend, den das Regierungspräsidium D… mit Schreiben vom 29. März 1996 zurückwies.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe ab 1. März 1996 Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IIb BAT-O, da sie im Fall einer Verbeamtung Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 der Anlage I Besoldungsordnung A zu § 2 Satz 1 Landesbesoldungsgesetz LSA (LBesG) bekäme. Dies folge aus dem Umstand, daß die Klägerin Unterricht an einem Gymnasium in 2 Regelschulfächern (Geographie und Astronomie) erteile, für die sie eine Lehrbefähigung durch Hochschulstudium erworben habe. Ein “wissenschaftliches” bzw. “grundständiges” Hochschulstudium sei insoweit nicht erforderlich. Es verstoße jedenfalls gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn das beklagte Land die Erteilung des Astronomieunterrichtes bzw. den Erwerb der Lehrbefähigung aufgrund externer Vorbereitung nicht als vollwertig anerkenne.
Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz zuletzt beantragt:
Es wird festgestellt, daß die Klägerin ab dem 01.03.1996 nach der Vergütungsgruppe IIa BAT-O zu vergüten ist.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Es ist der Auffassung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O, da die Voraussetzungen der Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe A 13 LBesG LSA, erster Spiegelstrich, nicht erfüllt seien. Sie habe die Lehrbefähigung für das Fach Astronomie nicht durch ein Hochschulstudium erworben. Die nach externer Vorbereitung verliehene Lehrbefähigung für das Fach Astronomie könne nicht als vollwertig studiertes Unterrichtsfach anerkannt werden, da es an einem grundständigen/wissenschaftlichen Studium fehle. Auch die Voraussetzungen der Fußnote 21 seien nicht erfüllt, da das Fach Astronomie in der alphabetischen Aufzählung der Unterrichtsfächer in § 41 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt nicht enthalten sei und daher eine zulässige Fächerkombination mit dem Fach Astronomie nicht gebildet werden könne. Die Lehrbefähigung für Astronomie könne nur als drittes Unterrichtsfach im Wege eines Ergänzungsstudiums erworben werden. Aufgrund eines Erlasses des Kultusministeriums vom 27. November 1995 komme eine Anerkennung einer Lehrbefähigung für das Fach Astronomie als vollwertig studiertes Unterrichtsfach ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn es in Verbindung mit dem Fach Physik an der Friedrich-Schiller-Universität Jena grundständig studiert worden sei. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor, da nicht jeder Lehrer, der zwei ordentliche Lehrfächer in den Klassen 5 bis 10 vollschichtig unterrichte, nach der Vergütungsgruppe A 13 bzw. IIa BAT-O vergütet werde.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O; zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe nach den auf das Arbeitsverhältnis aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung anwendbaren Eingruppierungsrichtlinien für das Land Sachsen-Anhalt keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O, da sie die Voraussetzungen der dieser Vergütungsgruppe entsprechenden Besoldungsgruppe A 13 nach dem Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt bzw. dem Landesbesoldungsgesetz nicht erfülle. Die Voraussetzungen der Fußnote 6 seien nicht gegeben, da die Klägerin nicht über einen Hochschulabschluß in dem Fach Astronomie, sondern nur über eine durch eine externe Ausbildung erworbene Lehrbefähigung verfüge. Diese externe Ausbildung sei einem Hochschulstudium nicht vergleichbar. Die Klägerin habe mit der Prüfung auch kein Diplom erlangt. Die Voraussetzungen der Fußnote 21 seien nicht erfüllt, da es sich bei der Lehrbefähigung für das Fach Astronomie nicht um einen Abschluß handle, der einem Fach der geltenden Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt entspreche. Das Fach Astronomie sei im Katalog des § 41 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung nicht als Prüfungsfach aufgeführt. Eine Lehrbefähigung für das Fach Astronomie könne nur durch ein Ergänzungsstudium zu den Fächern Physik, Mathematik und Geographie erworben werden; ein solches Ergänzungsstudium habe die Klägerin aber nicht absolviert.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
II. Die Klägerin kann Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O ab 1. März 1996 nicht verlangen.
1. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (BAG Urteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 12. August 1998 – 10 AZR 483/97 – n.v.).
2. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin ist nicht nach der VergGr. IIa BAT-O zu vergüten.
a) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß sich die Eingruppierung der nicht tarifgebundenen Klägerin aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach den “Eingruppierungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte” (Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA, Runderlaß des MF vom 17. Oktober 1995, MBl. LSA S. 2380 ff.) richtet. Diese Richtlinie entspricht – soweit vorliegend von Interesse – den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 (Lehrer-Richtlinien-O der TdL); diese Richtlinien sind nach Abschn. C in Sachsen-Anhalt gleichzeitig mit den Regelungen des Gesetzes zur besoldungsrechtlichen Gleichstellung der Lehrerinnen und Lehrer im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt (Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetz LSA) vom 27. Juli 1995 (GVBl. LSA S. 217 ff.) zum 1. Juli 1995 in Kraft getreten.
Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung sowie die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge und die Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 II BAT-O) Anwendung. Nach § 3 des Arbeitsvertrages richtet sich die Eingruppierung und die Vergütung nach dem Eingruppierungserlaß des MBWK in der jeweils geltenden Fassung. Damit haben die Parteien arbeitsvertraglich die Geltung der Eingruppierungsrichtlinien des Landes in ihrer jeweils geltenden Fassung vereinbart. Soweit sich die Vereinbarung ihrem Wortlaut nach auf einen Eingruppierungserlaß des MBWK in der jeweils geltenden Fassung bezieht, es sich aber bei dem vom Landesarbeitsgericht zugrunde gelegten Erlaß über die Lehrereingruppierung um einen Erlaß des Finanzministeriums handelt, ist davon auszugehen, daß sowohl die Lehrer-Richtlinien-Ost der TdL als auch der – diese konkretisierende – Eingruppierungserlaß vom 17. Oktober 1995 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Mit der unter § 3 getroffenen Regelung wollten die Arbeitsvertragsparteien der Vorgabe des § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 genügen, wonach angestellte Lehrkräfte – ggf. nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert sind, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde (Senatsurteil vom 21. Oktober 1998 – 10 AZR 606/97 – n.v.).
b) Für die Eingruppierung der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 1. März 1996 gilt daher nach den “Eingruppierungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA, Runderlaß des MF vom 17. Oktober 1995, MBl. LSA S. 2380 ff.), u.a. folgendes:
“I.
Im Angestelltenverhältnis beschäftigte Lehrkräfte, für die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1a zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 (…), zuletzt geändert durch Änderungsvertrag Nr. 6 vom 12.6.1995 (…) nicht gilt, sind nach folgenden Regelungen einzugruppieren.
II.
Geltungsbereich
Nach der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen gilt die Anlage 1a nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte – auch wenn sie nicht unter SR 2 II BAT-O fallen – beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist.
(…)
Lehrkräfte im Sinne der Vorbemerkungen Nr. 5 sind alle Angestellten, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schul- oder Hochschulbetriebes das Gepräge gibt.
(…)
IV.
Eingruppierung von Lehrkräften an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen
(Eingruppierung allgemein)
1. Erfüller und Nichterfüller
Zu unterscheiden ist zwischen Lehrkräften, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen (Erfüller) und Lehrkräften, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen (Nichterfüller).
Die Eingruppierung der Erfüller richtet sich nach Unterabschnitt A und die der sonstigen Angestellten nach Unterabschnitt B. (…)
Die Anforderungen für eine Zuordnung zum Unterabschnitt A (Erfüller) richten sich nach beamtenrechtlichen Regelungen. Welche fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gefordert werden, ergibt sich aus dem Beamtengesetz Sachsen-Anhalt vom 14.5.1991 (…), der Verordnung über die Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt vom 20.9.1992 (GVBl. LSA S. 698) sowie den ergänzenden Regelungen.
Für die in anderen Ländern ausgebildeten Lehrkräfte gelten die Merkmale für Lehrkräfte mit der Befähigung für ein Lehramt oder mit einer ersten Staatsprüfung für ein Lehramt nur, wenn der Bildungsgang demjenigen in Sachsen-Anhalt zeitlich und inhaltlich uneingeschränkt gleichwertig ist. (…)
A. Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind (Erfüller)
1. Nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8.5.1991 sind die Lehrkräfte in die Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher die oder der Angestellte eingestuft wäre, wenn sie oder er im Beamtenverhältnis stünde.
Welcher Besoldungsgruppe die vergleichbare verbeamtete Lehrkraft angehört, ist der Bundesbesoldungsordnung A (…) oder der Landesbesoldungsordnung A (…) zu entnehmen.
Die in den Besoldungsordnungen A enthaltenen Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen sowie Dienstzeiterfordernisse für verbeamtete Lehrkräfte müssen auch von den angestellten Lehrkräften entsprechend erfüllt werden. (…)
Die Vergleichbarkeit nach § 11 Satz 2 BAT-O der für die Lehrkräfte in Betracht kommenden Besoldungs- und Vergütungsgruppen ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht:
Besoldungsgruppe |
Vergütungsgruppe |
(…) |
|
A 12 |
III |
A 13 |
IIa |
B. Sonstige Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen (Nichterfüller)
(…)
IV. Lehrkräfte an Gymnasien |
VergGr. |
1. |
Lehrerinnen bzw. Lehrer in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten mit abgeschlossener Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule, die überwiegend Unterricht in einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen |
III |
2. |
Lehrerinnen bzw. Lehrer in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten mit abgeschlossenem Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen, |
IVa |
|
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe |
III” |
Durch das Gesetz zur besoldungsrechtlichen Gleichstellung der Lehrerinnen und Lehrer im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt (Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetz LSA) vom 27. Juli 1995 (GVBl. LSA S. 217 ff.) sind in der Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz (LBesG) in die Besoldungsordnung A die Besoldungsgruppen A 10 bis A 14 eingefügt worden. Die Anlage I zum LBesG lautet – soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung – wie folgt:
“Besoldungsgruppe A 12
Lehrer
(…)
– mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12 bei einer entsprechenden Verwendung – 12) 21)
– bei Verwendung an einer Sekundarschule oder einem Gymnasium – 1) 6) 8) 11) 21) 24) 26)
Besoldungsgruppe A 13
Lehrer
– bei Verwendung an einer Sekundarschule oder einem Gymnasium – 3) 4) 6) 11) 21) 24) 26)
(…)
1) Als Eingangsamt
3) Soweit nicht Besoldungsgruppe A 12
4) In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die
– das 55. Lebensjahr vollendet und eine vierjährige Lehrtätigkeit seit dem 1. August 1991 nachgewiesen haben
oder
– das 50. Lebensjahr vollendet und eine Lehrtätigkeit von vier Jahren und sechs Monaten seit dem 1. August 1991 nachgewiesen haben
oder
– das 40. Lebensjahr vollendet und eine Lehrtätigkeit von fünf Jahren und sechs Monaten seit dem 1. August 1991 nachgewiesen haben
oder
– das 30. Lebensjahr vollendet und eine Lehrtätigkeit von sechs Jahren und sechs Monaten seit dem 1. August 1991 nachgewiesen haben
oder
– eine Lehrtätigkeit von sieben Jahren und sechs Monaten seit dem 1. August 1991 nachgewiesen haben.
(…)
6) Für Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik durch ein Hochschulstudium erworbenen Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10), die im Wege der Bewährung als Lehrbefähigung anerkannt worden ist.
12) Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung für ein Fach der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12 sowie für Lehrer der unteren Klassen mit einer zusätzlichen pädagogischen Hochschulausbildung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule beziehungsweise mit einer ergänzenden Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung für ein Fach der Sekundarschule, die im Wege der Bewährung als Lehrbefähigung anerkannt worden ist (…)
21) Es sind nur die Abschlüsse zu berücksichtigen, die einem Fach der geltenden Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt entsprechen.
24) Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und einer ergänzenden Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung für ein Fach der Sekundarschule, die im Wege der Bewährung als Lehrbefähigung anerkannt worden ist.
26) Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und einer ergänzenden Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung für ein Fach des Gymnasiums, die im Wege der Bewährung als Lehrbefähigung anerkannt worden ist.”
c) Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich gemäß Abschn. I der Lehrereingruppierungsrichtlinien nach deren Regelungen, da nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1a zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 nicht gilt. Die Klägerin ist angestellte Lehrkraft im Sinne des Abschn. II Abs. 3 der Lehrereingruppierungsrichtlinien bzw. der Protokollnotiz zu Nr. 1 SR 2 II BAT-O; sie unterrichtet aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 15. November 1991 an einem Gymnasium des beklagten Landes die Fächer Geographie, Astronomie und Sozialkunde und vermittelt damit Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes.
Die anzuwendenden Lehrereingruppierungsrichtlinien unterscheiden – ebenso wie die Lehrer-Richtlinien-Ost der TdL vom 22. Juni 1995 – zwischen Lehrkräften, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen (sog. Erfüller) und Lehrkräften, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen (sog. Nichterfüller). Das Landesarbeitsgericht hat nicht geprüft, ob die Klägerin “Erfüllerin” im Sinne der Eingruppierungsrichtlinien ist, oder “Nichterfüllerin”. Ist die Klägerin “Nichterfüllerin” im Sinne der Eingruppierungsrichtlinien, gilt insoweit der Unterabschn. B der Richtlinien. Ein Anspruch auf Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O ergibt sich danach nicht. Für Lehrkräfte an Gymnasien ist in Unterabschn. B der Eingruppierungsrichtlinien eine Eingruppierung in die VergGr. IIa bzw. ein entsprechender Aufstieg in diese Vergütungsgruppe nicht vorgesehen.
Aber auch wenn man die Klägerin – wie das Landesarbeitsgericht – als Erfüllerin ansieht, ergibt sich aus Abschn. A der Eingruppierungsrichtlinien kein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O.
d) Die Voraussetzungen für die Einstufung der Klägerin in die der VergGr. IIa BAT-O entsprechende Besoldungsgruppe A 13 des Abschn. A der Eingruppierungsrichtlinien sind nicht erfüllt.
Die Voraussetzungen der Fußnote 6 sind nicht gegeben, da die Klägerin nicht über eine nach dem Recht der ehemaligen DDR durch ein Hochschulstudium erworbene Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) verfügt.
Die Klägerin hat zwar die Lehrbefähigung für das Fach Geographie und den Titel “Diplomlehrer für Geographie” durch ein Hochschulstudium erworben, nicht jedoch die Lehrbefähigung für das Fach Astronomie. Die insoweit absolvierte Zusatzausbildung war nach dem Recht der ehemaligen DDR kein Hochschulstudium und ist einem solchen auch nicht gleichzusetzen.
Nach der Fußnote 6 muß die Lehrbefähigung für zwei Fächer jeweils durch ein Hochschulstudium (nach dem Recht der ehemaligen DDR) erworben worden sein. Bei der externen Vorbereitung auf den Erwerb der Lehrbefähigung für das Fach Astronomie handelt es sich aber auch nach dem Recht der ehemaligen DDR nicht um ein Hochschulstudium. Im Rahmen der externen Vorbereitung von Lehrern auf den Erwerb der Lehrbefähigung im Fach Astronomie waren neben dem Selbststudium für die Vorbereitung zwei einwöchige und ein zweiwöchiger Kurs unter Verantwortung der pädagogischen Hochschulen Potsdam, Güstrow und Dresden, sowie der Friedrich-Schiller-Universität Jena vorgesehen. Die Teilnehmer, die bereits über eine Lehrbefähigung für ein Unterrichtsfach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule verfügen mußten, erhielten nach einer mündlichen Prüfung im Fach Astronomie und Methodik des Astronomieunterrichts eine Urkunde über die Lehrbefähigung im Fach Astronomie (Richtlinie für die Ablegung der Staatsexamensprüfung für Lehrer der Klassen 5 bis 10 nach externer Vorbereitung vom 25. Oktober 1962, Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung S. 182; Anweisung über das Verfahren und die Bedingungen beim externen Erwerb des Hoch- bzw. Fachschulabschlusses als Lehrer und Erzieher durch pädagogisch Tätige im Bereich der Volksbildung vom 25. Mai 1976, Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung S. 85). Durch die Staatsprüfung nach externer Vorbereitung erwarb die Klägerin die Lehrbefähigung für das Fach Astronomie und erhielt eine Beilage zur Diplomurkunde über den Abschluß des Staatsexamens als Fachlehrer für Geographie, nicht aber über den Erwerb des Hochschulabschlusses als Diplomlehrer(in) für Astronomie. Die Klägerin hat daher die Lehrbefähigung für das Fach Astronomie weder durch ein Fern- noch ein Direktstudium erworben.
Soweit der Wortlaut der Fußnote 6 ein Hochschulstudium voraussetzt, ist der externe Erwerb eines Abschlusses nicht erfaßt. Der von der Klägerin erworbene Abschluß nach der externen Vorbereitung ist auch nach dem Recht der ehemaligen DDR einem Hochschulstudium in Form eines Direkt- oder Fernstudiums nicht gleichwertig. Die Klägerin hat kein Hochschulstudium im Fach Astronomie absolviert, sondern lediglich eine Lehrbefähigung für das Fach Astronomie erworben. Aufgrund der absolvierten Prüfung wurde ihr nicht der Titel “Diplomlehrer für Astronomie”, sondern lediglich eine Lehrbefähigung für das Fach Astronomie verliehen. Nach dem Recht der ehemaligen DDR war eine Ausbildung zum Diplomlehrer für Astronomie nur an der Friedrich-Schiller-Universität Jena und nur in der Fächerkombination Physik/Astronomie möglich (vgl. dazu die Übersicht in “Die Lehrerbildung in der DDR”, 4. Aufl., Ausgabe 1972, S. 12); ein Fernstudium war insoweit nicht vorgesehen. Nur aufgrund dieses Studiums wurde der Titel “Diplomlehrer für Physik/Astronomie” verliehen. Die von der Klägerin nach externer Vorbereitung erworbene Lehrbefähigung entspricht diesem Hochschulstudium nicht.
Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der Fußnoten 24 bzw. 26 zur Besoldungsgruppe A 13. Die Klägerin hat neben ihrer durch Hochschulstudium erworbenen Lehrbefähigung im Fach Geographie keine ergänzende Teilprüfung für ein Fach der Sekundarschule oder des Gymnasiums abgelegt.
e) Ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O ergibt sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleichzubehandeln; ihm ist es verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern von allgemein begünstigenden Regelungen auszunehmen, soweit hierfür keine sachlichen Gründe vorliegen (Senatsurteile vom 12. August 1998 – 10 AZR 483/97 – n.v. und 10. Juni 1998 – 10 AZR 103/97 – AP Nr. 72 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).
Es ist nicht ersichtlich, daß das beklagte Land alle an Gymnasien eingesetzten Lehrer, die in zwei Unterrichtsfächern unterrichten bzw. alle Diplomlehrer, die Unterricht in zwei Fächern erteilen, für die sie nach dem Recht der ehemaligen DDR eine Lehrbefähigung erworben haben, nach der VergGr. IIa BAT-O vergütet. Im übrigen hat die Klägerin nicht dargelegt, mit welchen nach VergGr. IIa BAT-O bzw. Besoldungsgruppe A 13 vergüteten Lehrern sie im Hinblick auf die Ausbildung und die entsprechenden Abschlüsse vergleichbar ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß sich die Klägerin von solchen Lehrern unterscheidet, die die Lehrbefähigung für Astronomie durch den Abschluß eines Direktstudiums in Verbindung mit dem Fach Physik erworben haben und insoweit ein Hochschulstudium absolviert sowie den Titel “Diplomlehrer für Physik/Astronomie” erworben haben.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Freitag, Dr. Jobs, Hauck, Thiel, Großmann
Fundstellen