Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkursausfallgeld und Urlaubsentgelt
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat die Bundesanstalt für Arbeit Konkursausfallgeld für Urlaub gezahlt, der den Arbeitnehmern eines Gemeinschuldners vor Konkurseröffnung gewährt worden ist, gehen die Ansprüche der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber auf die Bundesanstalt über. Dem steht nicht entgegen, daß Urlaubsgeldansprüche unpfändbar sind.
2. Befriedigt der Konkursverwalter die von der Bundesanstalt für Arbeit deswegen im Konkurs geltend gemachten Ansprüche, hat er in gleichem Umfang Erstattungsansprüche gegen die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, wenn auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe anzuwenden ist.
3. Gegen die Erstattungsforderung kann die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse nur mit Beitragsrückständen aufrechnen, die sie selbst gegen den Gemeinschuldner hat (Aufgabe von BAG Urteil vom 14. Dezember 1977 - 5 AZR 326/76 - AP Nr 1 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen).
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger ist am 21. Februar 1977 zum Konkursverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin bestellt worden. Auf diese ist der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 12. November 1960 (VTV) i. d. F. vom 15. Dezember 1976 anzuwenden.
Der VTV enthält u. a. folgende Bestimmungen:
"§ 2
...
I.
Lohnnachweiskarte
...
2. Die Lohnnachweiskarte ist dem Arbeitgeber auf
dessen Anforderung von der Einzugsstelle für
jeden Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.
Einzugsstelle ist die Zusatzversorgungskasse
des Baugewerbes, an die als gemeinsame Einrich-
tung der Tarifvertragsparteien neben den Bei-
trägen für Zusatzversorgung (§ 4 des Tarifver-
trags über eine zusätzliche Alters- und Invali-
denbeihilfe im Baugewerbe) auch die Beiträge für
Lohnausgleich (§ 6 des Lohnausgleich-Tarifvertra-
ges) und die Beiträge für Urlaub (§ 8 Bundesrah-
mentarifvertrag für das Baugewerbe Urlaubsrege-
lung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Bauge-
werbe in Bayern) abzuführen sind und die in die-
ser Funktion im folgenden Einzugsstelle genannt
wird.
...
Beitrag
6. Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel
für die tariflich festgelegten Leistungen an
Urlaub, Lohnausgleich und Zusatzversorgung sowie
für die tariflich festgelegte Erstattung von Ko-
sten der Berufsausbildung einen Gesamtbetrag von
18 v.H. der Bruttolohnsumme - Ziffer 4 b - aller
von diesem Tarifvertrag erfaßten Arbeitnehmer des
Betriebes an die Einzugsstelle abzuführen.
Mit der ordnungsmäßigen Abführung des Betrages
von 18 v.H. an die Einzugsstelle hat der Arbeit-
geber seine Verpflichtungen zur Beitragszahlung
erfüllt.
Erstattungsforderungen des Arbeitgebers gemäß
den Abschnitten II, III, IV und V sind mit der
Maßgabe zweckgebunden, daß der Arbeitgeber über
sie nur verfügen kann, wenn das bei der Einzugs-
stelle bestehende Beitragskonto ausgeglichen ist.
Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrück-
stände ist für den Arbeitgeber ausgeschlossen.
§ 366 BGB findet keine Anwendung.
II.
Urlaub
...
4. Die Erstattung der vom Arbeitgeber vorgelegten
Urlaubsentgeltbeträge (das ist Urlaubsentgelt aus
Bruttolohn, Resturlaubsentgelt, Ausgleichsbeträge
und das zusätzliche Urlaubsgeld) und des Ausgleichs
von 37 v.H. für die auf den Arbeitgeber entfallen-
den Sozialaufwendungen erfolgt durch die Urlaubs-
und Lohnausgleichskasse bzw. Bayerische Urlaubskas-
se über die Bank oder Sparkasse mit der der Arbeit-
geber in Geschäftsverbindung steht (Hausbank), gegen
Quittung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber meldet
dabei auf einem Formblatt die an die einzelnen Ar-
beitnehmer ausgezahlten Urlaubsentgeltbeträge unter
Angabe seiner Betriebskontonummer und gleichzeiti-
ger Beifügung der Einlösungsscheine aus den Lohn-
nachweiskarten der Arbeitnehmer. Die Anmeldung ist
rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
..."
Bei Konkurseröffnung waren Ansprüche von Arbeitnehmern der Gemeinschuldnerin auf Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld für bereits gewährten Urlaub noch nicht erfüllt. Die Arbeitsverwaltung zahlte an die Arbeitnehmer wegen dieser Ansprüche Konkursausfallgeld in Höhe von insgesamt 152.604,54 DM und meldete am 6. April 1977 die Forderung zur Konkurstabelle an. Der Kläger berichtigte sie aus der Konkursmasse am 30. März 1985.
Mit der am 30. Juli 1986 zugestellten Klage hat der Kläger die Erstattung verauslagten Urlaubsentgelts und zusätzlichen Urlaubsgeldes in Höhe von 152.604,54 DM begehrt.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 152.604,54 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4. April 1986 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei weder Arbeitgeber noch sei er durch die Zahlungen an die Arbeitsverwaltung in Vorlage getreten. Ebenso seien die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld nicht auf die Arbeitsverwaltung übergegangen. Sie erklärt vorsorglich die Aufrechnung wegen rückständiger Beiträge der Gemeinschuldnerin aus der Zeit vor Konkurseröffnung in Höhe von 105.091,02 DM sowie mit Beitragsforderungen in Höhe von 34.646,02 DM, die nach ihrer Auffassung bei Annahme eines Erstattungsanspruchs des Klägers gegen sie bestehen, weil die Zahlungen des Klägers an die Arbeitsverwaltung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt seien. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, daß die Zahlungen des Klägers an die Arbeitsverwaltung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen würden, falls sie als Erfüllung der Urlaubsentgelt- und Urlaubsgeldansprüche anzusehen seien.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte - unter Berücksichtigung der Aufrechnungen - verurteilt, an den Kläger 12.867,50 DM zu zahlen. Mit den zugelassenen Revisionen verfolgen der Kläger sein ursprüngliches Klageziel und die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist zum Teil, die Revision der Beklagten ist nicht begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte eine Forderung von insgesamt 51.600,39 DM als Erstattungsanspruch nach § 2 Abschn. II Nr. 4 VTV zu. Daher war die Beklagte über den vom Landesarbeitsgericht zugesprochenen Betrag von 12.867,50 DM zu verurteilen, weitere 38.732,89 DM zu zahlen. Im übrigen ist die Revision des Klägers nicht begründet. Die Beklagte hat mit einer Forderung von 101.004,15 DM wirksam gegen die Forderung des Klägers aufgerechnet. Dadurch ist insoweit der Erstattungsanspruch des Klägers von 152.604,54 DM gegen die Beklagte erloschen. Entsprechend konnte die Revision der Beklagten keinen Erfolg haben.
I. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß für den Kläger ein Erstattungsanspruch von 152.604,54 DM gegen die Beklagte entstanden ist.
Die Bundesanstalt für Arbeit hat die Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die Gemeinschuldnerin auf Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld nach den Bestimmungen über das Konkursausfallgeld erfüllt. Mit der Feststellung der diesen Zahlungen entsprechenden Forderungen der Bundesanstalt von 152.604,54 DM zur Konkurstabelle und der Zahlung dieses Betrags aus der Konkursmasse an die Bundesanstalt hat der Kläger die Urlaubsentgeltbeträge i.S. von § 2 Abschn. II Nr. 4 VTV als Arbeitgeber vorgelegt, da er nach § 6 KO seit Eröffnung des Konkursverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsrechte der Gemeinschuldnerin ausübt (BAGE (GS) 31, 176 = AP Nr. 6 zu § 112 BetrVG; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 10. Aufl., Vorbem. 67).
II. Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen dem Übergang der Forderungen auf die Bundesanstalt für Arbeit Vorschriften über die Unpfändbarkeit nicht entgegen.
Soweit die Beklagte annimmt, daß Urlaubsentgeltansprüche höchstpersönlicher Natur und deswegen insgesamt nicht pfändbar und damit auch nicht abtretbar oder aufgrund Gesetzes übertragbar seien, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte setzt unterschiedslos Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld gleich. Unpfändbar sind nach § 850 a Nr. 2 ZPO die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, also das Urlaubsgeld. Dagegen ist Urlaubsentgelt als Arbeitsentgelt, das auch während des Urlaubs weiterzuzahlen ist, ebenso wie dieses und im gleichen Umfang (vgl. § 850 c ZPO) pfändbar. Dieser Anspruch wird zwar für eine vom Arbeitnehmer nach § 613 BGB im Zweifel in Person zu leistende Tätigkeit geschuldet; er wird dadurch aber nicht zu einem "höchstpersönlichen" Anspruch (vgl. die Senatsentscheidung vom 18. Juli 1989 - 8 AZR 44/88 - AP Nr. 49 zu § 7 BUrlG Abgeltung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Einer abschließenden Stellungnahme hierzu bedarf es vorliegend nicht, weil die Forderungen der Arbeitnehmer auch dann auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen sind, wenn angenommen wird, Urlaubsentgeltansprüche seien unpfändbar.
1. Zwar enthält § 141 m AFG keine Erweiterung des gesetzlichen Forderungsübergangs auch auf unpfändbare Forderungen wie etwa § 115 Abs. 2 SGB oder § 140 Abs. 1 Satz 4 AFG. Das für unpfändbare Forderungen bestehende Abtretungsverbot nach §§ 412, 400 BGB ist jedoch nicht anzuwenden, wenn der durch die Vorschriften über die Unpfändbarkeit geschützte Zedent den Gegenwert der Forderung bereits vorher erhalten hat (BGHZ (GS) 4, 153 ff. und 13, 360 ff.; BAGE 11, 12 = AP Nr. 22 zu § 63 HGB; BAGE 33, 140, 184 = AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu D 1 der Gründe; 33, 195, 206 f. = AP Nr. 66 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu D 1 der Gründe). Hier hat die Arbeitsverwaltung den Arbeitnehmern der Gemeinschuldnerin Konkursausfallgeld in Höhe ihrer Urlaubsentgelt- und Urlaubsgeldansprüche für den ihnen bereits gewährten Urlaub gezahlt. Damit scheitert der gesetzliche Forderungsübergang von Ansprüchen nach § 141 m AFG und nach § 412 BGB, auch soweit sie der Pfändung nicht unterworfen sind, nicht an § 400 BGB. Ob davon nach § 141 m AFG auch dann ausgegangen werden kann, wenn der Antrag auf Konkursausfallgeld zwar gestellt, aber noch nicht erfüllt ist, bedarf hier keiner Entscheidung des Senats.
2. Mit der Berichtigung der Forderung der Bundesanstalt hat der Kläger die Urlaubsentgeltbeträge i.S. von § 2 Abschn. II Nr. 4 VTV vorgelegt, also die tarifliche Verpflichtung als Arbeitgeber erfüllt. Darauf, daß der Kläger diese Beträge nicht unmittelbar an die Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin ausgezahlt hat, kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an. Maßgeblich ist allein, daß der Kläger an den Inhaber der tariflichen Urlaubsentgeltforderungen geleistet hat. Dies war nach Zahlung des Konkursausfallgeldes die Bundesanstalt für Arbeit.
III. Soweit die Beklagte hiergegen die Aufrechnung im Prozeß mit rückständigen Beitragsforderungen erklärt hat, ist der Erstattungsanspruch des Klägers nach §§ 387, 389 BGB in Höhe von 101.004,15 DM erloschen. Nur dieser Betrag entspricht Beitragsforderungen der Beklagten. Im übrigen ist die Aufrechnung unwirksam.
1. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß der Aufrechnung der Beklagten mit Beitragsforderungen die Vorschriften nach §§ 53 ff. KO nicht entgegenstehen.
Entgegen der Auffassung des Klägers scheitert die Aufrechnung der Beklagten nicht an § 55 Nr. 1 KO. Die Erstattungsforderung des Klägers ist zwar erst durch die Zahlung an die Bundesanstalt für Arbeit nach Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden, weil der Kläger die Urlaubsentgeltbeträge i.S. von § 2 Abschn. II Nr. 4 VTV erst zu diesem Zeitpunkt vorgelegt hat. Gleichwohl ist die Aufrechnung zulässig, weil die Erstattungsforderung des Klägers bereits bei Konkurseröffnung aufschiebend bedingt war (§ 54 Abs. 1 KO), die Beklagte damit also nicht erst nach Konkurseröffnung etwas zur Masse schuldig gewesen ist und für ihre Beitragsforderungen ebenfalls bereits vor Konkurseröffnung erworben hatte.
Die Erstattungsforderung des Klägers hat ihre Grundlage in dem durch den für allgemeinverbindlich erklärten Bundesrahmentarifvertrag und den Verfahrenstarifvertrag begründeten Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und den Sozialkassen des Baugewerbes. Die daraus für die Beklagte erwachsende Schuld bestand damit bedingt nach § 54 Abs. 1 KO bereits vor Konkurseröffnung. Dies genügt nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, die Zulässigkeit der Aufrechnung auch nach Konkurseröffnung zu bejahen (vgl. dazu Wiedemann/Moll, Anm. zu AP Nr. 1 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen, m. w. N.).
2. Die Beklagte hat entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nur mit ihrer eigenen Beitragsforderung gegen den Kläger wirksam aufgerechnet.
a) Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß die Beklagte für den gesamten Beitragsbetrag, den der Kläger den Sozialkassen der Bauwirtschaft schuldet, zur Aufrechnung berechtigt ist, unabhängig davon, ob der Beitrag ihr selbst oder der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes zusteht.
Nach dem Tarifvertrag vom 28. Dezember 1976 über die Aufteilung des an die tariflichen Sozialkassen des Baugewerbes abzuführenden Gesamtbetrages belief sich der Sozialkassenbeitrag ab 1. Januar 1977 auf insgesamt 18 v. H. der Bruttolohnsumme. Dieser Gesamtbetrag ist in 17,3 v. H. für Urlaub, Lohnausgleich und die Erstattung von Kosten der Berufsausbildung sowie in 0,7 v. H. für Zusatzversorgung aufgeteilt. Der Beitrag für die Zusatzversorgung (Alters- und Invalidenhilfe) stand gem. § 4 Abs. 4 des Tarifvertrags über eine zusätzliche Alters- und Invalidenhilfe im Baugewerbe vom 12. November 1960 i.d.F. vom 30. November 1975 der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes zu, also nicht der Beklagten. Soweit die Beklagte mit der ihr zustehenden Beitragsforderung die Aufrechnung erklärt hat, bestehen damit gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken. 17,3 % der Bruttolohnsumme sind 101.004,15 DM. In Höhe dieses Betrags ist die Erstattungsforderung des Klägers gemäß §§ 387, 389 BGB erloschen.
b) Nicht zugestimmt werden kann dem Landesarbeitsgericht dagegen, soweit es die Aufrechnung der Beklagten auch mit dem der Zusatzversorgungskasse zustehenden Beitrag für wirksam hält. 0,7 v. H. der Bruttolohnsumme sind 4.086,87 DM. Diese Forderung steht der Beklagten nicht zu, es fehlt damit für die Aufrechnung gegen die Erstattungsforderung des Klägers an der notwendigen Gegenseitigkeit der Forderungen.
c) Eine Befugnis zur Aufrechnung mit dem der Zusatzversorgungskasse zustehenden Beitragsanteil ergibt sich für die Beklagte auch nicht im Hinblick auf die Erwägungen des Urteils des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 1977 (- 5 AZR 326/76 - AP Nr. 1 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen).
Zuzustimmen ist dem Landesarbeitsgericht darin, daß nach § 2 Abschn. I Nr. 6 Abs. 3 VTV kein "pfandrechtsähnliches Sicherungsrecht" begründet ist, das die Beklagte im Konkurs der Gemeinschuldnerin zur abgesonderten Befriedigung des Beitragsrückstands des Arbeitgebers gegenüber der Zusatzversorgungskasse berechtigt. Ein solches Recht hatte der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (aaO) aus dieser Bestimmung abgeleitet. Danach sei die Verfügungsmacht des Arbeitgebers über seinen Erstattungsanspruch durch § 2 Abschn. I Nr. 6 Abs. 3 VTV in einer Weise eingeschränkt worden, die als Begründung eines pfandrechtsähnlichen Sicherungsrechts zu verstehen sei. Dieses Sicherungsrecht entstehe auch zugunsten der Sozialkasse, gegen die die Erstattungsforderung nicht gerichtet ist. Daher könne auch im Konkurs eine Sozialkasse abgesonderte Befriedigung auch dann wegen der Beitragsrückstände verlangen, die einer anderen Sozialkasse des Baugewerbes zustehen.
Dieser Auffassung folgt auch der erkennende Senat nicht. Mit der Zweckbindungsklausel in § 2 Abschn. I Nr. 6 VTV ist auch nach Auffassung des Fünften Senats weder eine Sicherungsabtretung für die Beklagte verbunden noch wird ein Pfandrecht an der Erstattungsforderung begründet. Mit der Annahme eines Sicherungsrechts, das auch nach Auffassung des Fünften Senats zwar kein Pfandrecht ist, dem aber dennoch pfandrechtliche Wirkungen beigelegt werden, wird der geschlossene Kreis der Sachenrechte des Bürgerlichen Rechts gesprengt und entgegen § 1282 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Aufrechnungsbefugnis für eine Sozialkasse eröffnet, obwohl eine Befriedigung dieser Kasse wegen einem ihr gegenüber bestehenden Beitragsrückstand nicht in Frage kommen kann. Damit würden der Beklagten durch die Annahme eines solchen pfandrechtsähnlichen Sicherungsrechts Befriedigungsbefugnisse eingeräumt, die nach den Vorschriften über das Pfandrecht nicht einmal einem Pfandgläubiger zustehen.
d) Das Landesarbeitsgericht hat im Anschluß an Wiedemann/Moll (aaO) angenommen, daß das Gegenseitigkeitserfordernis aufgrund der sog. Zweckbindungsklausel nach § 2 Abschn. I Nr. 6 Abs. 3 VTV ausgeschlossen sei: Da die Erstattungsforderungen nach dieser Tarifregelung mit der Maßgabe zweckgebunden seien, daß der Arbeitgeber nur über sie verfügen könne, wenn das bei der Einigungsstelle geführte Beitragskonto ausgeglichen ist, sei der Verrechnungsvorgang bereits nach dem Wortlaut des Tarifvertrags unmittelbare Auswirkung der Zweckbindungsklausel. Solange das Beitragskonto nicht ausgeglichen sei, ordne der Tarifvertrag unmittelbar selbst die Aufrechnung an. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts erlöschen die Erstattungsforderungen des Arbeitgebers automatisch, sobald die Sozialkassen - unter Zuhilfenahme der Einzugsstelle - von ihrer Verrechnungsbefugnis Gebrauch machen.
e) Auch dieser Auffassung pflichtet der erkennende Senat nicht bei.
Abgesehen davon, daß nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die Beklagte hier nicht die Einzugsstelle, also die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (§ 2 Abschn. I Nr. 2 VTV) "zu Hilfe genommen" hat, um die Verrechnung auch zugunsten der bei der Zusatzversorgungskasse bestehenden Beitragsrückstände zu erreichen, verwechselt das Landesarbeitsgericht die nach § 2 Abschn. I Nr. 6 Abs. 3 VTV mögliche Verrechnung mit der Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB.
Das Landesarbeitsgericht hat übersehen, daß in § 2 Abschn. I Nr. 6 Abs. 3 VTV weder eine Regelung über eine Aufrechnung zugunsten der Zusatzversorgungskasse noch zugunsten der Beklagten enthalten ist. Die Tarifbestimmung hat zum Inhalt, daß ein Arbeitgeber über Erstattungsforderungen nur verfügen kann, wenn das bei der Einzugsstelle bestehende Beitragskonto ausgeglichen ist. Die einheitliche Kontoführung durch die Zusatzversorgungskasse als Einzugsstelle nach § 2 Abschn. I Nr. 2 VTV beruht weder auf einer Abtretung noch auf einer Vollmachterteilung der einzelnen Sozialkassen. Die Einzugsstelle wird kraft einer Einzugsermächtigung nach § 185 BGB für die Sozialkassen gegenüber dem Arbeitgeber tätig. Sie zieht die Beitragsforderungen im eigenen Namen ein und macht sie gerichtlich geltend (Sperner/Brocksiepe/Egger/Henrich/Unkelbach, Die Sozialkassen des Baugewerbes 1976, § 2 Verf.-TV Anm. 10). Eine Veränderung der den Sozialkassen zustehenden Rechte ist mit dieser Zuständigkeit der Einzugsstelle nicht verbunden. Insbesondere ist daher auch die Aufrechnungsbefugnis gegenüber Erstattungsforderungen unverändert geblieben. Für die Behandlung von Erstattungsforderungen von Arbeitgebern durch die Sozialkassen bedeutet dies nach § 2 Abschn. I Nr. 6 Abs. 3 VTV auch, daß eine von einem Arbeitgeber mit Erstattungsforderungen in Anspruch genommene Sozialkasse Beitragsrückstände dadurch ausgleichen kann, daß sie unter Verrechnung auf die Erstattungsforderung des Arbeitgebers Zahlungen an die Einzugsstelle auf das dort geführte Beitragskonto des Arbeitgebers leistet. Nur wenn das Beitragskonto ausgeglichen ist, kann der Arbeitgeber über seine Erstattungsforderungen verfügen.
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte solche Verrechnungshandlungen nicht vorgenommen, sondern statt dessen im vorliegenden Rechtsstreit die Aufrechnung erklärt. Darin ist sie durch die Tarifregelung nicht gehindert. Daraus kann aber entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nichts für die Wirksamkeit der Aufrechnung hergeleitet werden. Der Prüfung dieser Erklärung der Beklagten hat sich das Landesarbeitsgericht durch seine Darlegungen zu der von ihm angenommenen Wirkung der Zweckbindungsklausel entzogen.
Für die Annahme des Landesarbeitsgerichts, solange das Beitragskonto nicht ausgeglichen sei, ordne der Tarifvertrag unmittelbar selbst die Aufrechnung an, fehlt es an jedem Anhaltspunkt in § 2 Abschn. I Nr. 6 Abs. 3 VTV. Das Landesarbeitsgericht übersieht damit auch, daß § 2 Abschn. I Nr. 6 Abs. 3 VTV zwar die Verfügungsmacht des Arbeitgebers über seine Erstattungsforderungen einschränkt, aber dadurch weder ein bestimmtes Verhalten der Einzugsstelle noch der Beklagten gegenüber dem Arbeitgeber regelt oder gar fingiert. § 2 Abschn. I Nr. 6 Abs. 3 VTV schließt im übrigen nicht aus, daß die Beklagte auch bei Rückständen eines Arbeitgebers mit Sozialkassenbeiträgen dennoch Erstattungsforderungen erfüllen kann.
f) Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die Beklagte habe neben der Beitragsforderung aus der Zeit vor der Konkurseröffnung eine weitere Forderung von 34.646,02 DM als Sozialkassenbeitrag für das Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld, dessen Erstattung der Kläger begehrt. Auch insoweit ist die Aufrechnung der Beklagten nicht wirksam.
Nach dem Vorbringen der Beklagten hat sie die Beitragsforderung von insgesamt 105.091,02 DM zum Stichtag der Konkurseröffnung am 21. Februar 1977 ermittelt. Nach § 2 Abschn. I Nr. 6 Abs. 1 VTV beliefen sich die Beiträge auf 18 v. H. der bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Bruttolohnsumme. Sie umfaßt auch die bis dahin entstandenen Urlaubsentgelt- und Urlaubsgeldansprüche der Arbeitnehmer. Der Erstattungsanspruch des Klägers ist aber gerade auf das Urlaubsentgelt und das Urlaubsgeld für den Urlaub gerichtet, der den Arbeitnehmern bis zur Konkurseröffnung gewährt worden und vom Kläger durch die Zahlungen an die Arbeitsverwaltung i.S. von § 2 Abschn. II Nr. 4 VTV vorgelegt worden ist. Der Sozialkassenbeitrag für diesen Teil der Bruttolohnsumme ist bereits in der von der Beklagten festgestellten Beitragsforderung enthalten. Die Beklagte kann ihn nicht mehrfach fordern, ganz abgesehen davon, daß unklar ist, wie sie den von ihr beanspruchten Betrag berechnet hat.
Michels-Holl Dr. Leinemann Dr. Peifer
Eckhard Harnack H. Hannig
Fundstellen
Haufe-Index 441627 |
BAGE 64, 6-16 (LT1-3) |
BAGE, 6 |
DB 1990, 2377-2378 (LT1-3) |
KTS 1990, 650-655 (LT1-3) |
NZA 1990, 938-940 (LT1-3) |
RdA 1990, 312 |
SAE 1991, 387-390 (LT1-3) |
ZIP 1990, 1213 |
ZIP 1990, 1213-1217 (LT1-3) |
AP § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen (LT1-3), Nr 11 |
AR-Blattei, Baugewerbe VIII Entsch 120 (LT3) |
AR-Blattei, ES 1640 Nr 334 (LT1-2) |
AR-Blattei, ES 370.8 Nr 120 (LT3) |
AR-Blattei, Urlaub Entsch 334 (LT1-2) |
EzA § 4 TVG Bauindustrie, Nr 57 (LT1-3) |