Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Laboringenieurs
Leitsatz (amtlich)
- Es wird dabei verblieben, daß der absolute Revisionsgrund einer fehlenden Begründung nur dann vorliegt, wenn das Urteil mehr als ein Jahr nach der Verkündung zur Geschäftsstelle gelangt und aus den Umständen ersichtlich ist, daß der festgestellte Sachverhalt und die Entscheidungsgründe nicht dem Beratungsergebnis entsprechen.
- Ein Laboringenieur, der als technische Hilfskraft in den Lehrbetrieb an einer Hochschule eingebunden ist, erbringt besondere Leistungen im Sinne von VergGr. III BAT Fallgruppe 2.
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23, Anlage 1a VergGr. III (Laboringenieur); ZPO §§ 552, 511 Nr. 7, § 554 Abs. 3 Ziff. 3b; ArbGG § 9 Abs. 5
Verfahrensgang
LAG Hamm (Urteil vom 11.07.1991; Aktenzeichen 12 (9) Sa 775/89) |
ArbG Dortmund (Urteil vom 16.03.1989; Aktenzeichen 2 Ca 4442/88) |
Tenor
- Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Juli 1991 – 12 (9) Sa 775/89 – wird zurückgewiesen.
- Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen !
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach der Anlage 1a zum BAT/BL, insbesondere die Frage, ob der Kläger eine Spezialtätigkeit im Sinne der VergGr. III BAT Fallgruppe 2 Teil I ausübt.
Der Kläger hat nach dem Besuch der Volks- und Gewerbeschule eine Lehre als Radio- und Fernsehtechniker absolviert und mit der Gesellenprüfung erfolgreich abgeschlossen. Im Anschluß daran besuchte er die Fachoberschule und erlangte dort die Fachhochschulreife. Von 1973 bis 1976 studierte er an der Fachhochschule Dortmund Nachrichtentechnik mit dem Studienschwerpunkt Hochfrequenztechnik/Mikrowellentechnik; im Juli 1976 legte er mit Erfolg die staatliche Abschlußprüfung ab und war ab September 1976 als Entwicklungsingenieur bei der Firma AEG-Telefunken im Bereich Raumfahrt tätig.
Ab 1. Januar 1979 wurde er von dem beklagten Land als Angestellter auf unbestimmte Zeit unter Eingruppierung in die VergGr. IVb BAT an der Fachhochschule D… eingestellt. Gemäß § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 25. Oktober 1978 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder verändernden Tarifverträgen.
Eine im November 1978 erstellte Arbeitsplatzbeschreibung bezeichnet die Funktion des Klägers als Laboringenieur im Fachbereich Nachrichtentechnik. Anläßlich eines Antrages des Fachbereichs auf Höhergruppierung nach VergGr. IVa BAT wurde unter dem 26. November 1980 eine neue Arbeitsplatzbeschreibung erstellt. Außerdem fand im Dezember 1980 eine Arbeitsplatzüberprüfung statt, deren Ergebnis in einem Vermerk vom 15. Dezember 1980 festgehalten wurde. Der Kläger wurde daraufhin ab Juli 1981 aus der VergGr. IVa BAT vergütet.
Mit Schreiben vom 21. September und 26. September 1988 beantragte der Kläger seine Höhergruppierung in die VergGr. III BAT.
Der Fachbereich Nachrichtentechnik ist in drei Studienschwerpunkte aufgeteilt. Einer hiervon ist das Gebiet Mikrowellentechnik, dem der Kläger angehört. Er ist dem Mikrowellenlabor zugeordnet, das unter der Leitung des dem Kläger unmittelbar vorgesetzten Zeugen Professor R… steht. Das Labor steht außerdem den Professoren M… und H… zur Verfügung. Im Labor ist weiter ein in die VergGr. Vb BAT eingruppierter technischer Angestellter tätig.
Nach der Arbeitsplatzbeschreibung vom 26. November 1980 hat der Kläger folgende Tätigkeiten auszuführen:
Eine weitere Arbeitsplatzbeschreibung wurde am 12. Januar 1988 im Rahmen der Vorbereitungen zum Haushaltsvoranschlag 1989 zur Begründung einer Stellenplananhebung erstellt und vom Kläger sowie dem Dekan des Fachbereichs unterzeichnet. Sie wurde jedoch nicht in die Personalakte des Klägers eingefügt. Gegenüber der Arbeitsplatzbeschreibung vom 26. November 1980 sind die im wesentlichen gleich bezeichneten Tätigkeiten des Klägers teilweise mit anderen Zeitanteilen versehen (5.1. = 35 %; 5.5. = 5 %; 5.7. = 5 %; 5.8. = 8 %; 5.9. = 5 %). Der Kläger, der sich im übrigen auf die Arbeitsplatzbeschreibung und deren Zeitanteile vom 12. Januar 1988 bezieht, bemißt die Tätigkeit nach 5.6. mit 5 % der Gesamtarbeitszeit, die Tätigkeit nach 5.3. mit 10 %.
Mit der am 23. Dezember 1988 beim Arbeitsgericht Dortmund anhängig gemachten Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die ihm übertragene Tätigkeit entspreche den Merkmalen der VergGr. III BAT Fallgruppe 2. Er hebe sich bei Arbeitsvorgängen, die zeitlich mehr als zur Hälfte anfielen, durch eine Spezialtätigkeit aus der VergGr. IVa BAT Fallgruppe 10 heraus, nämlich bei den Tätigkeiten nach den Ziffern 5.1. bis 5.4. und 5.8. bis 5.10. der Arbeitsplatzbeschreibung. Er habe bei diesen Tätigkeiten sein technisches Wissen und Können in erheblichem Umfang an Studenten weiterzugeben und diese in die Experimentierpraxis einzuführen. Es handele sich um pädagogisch-didaktische Fähigkeiten, die nicht typischerweise zu den üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten Fachhochschulingenieurs gehörten. Dabei habe er nicht nur erworbenes Wissen anzuwenden, sondern dieses auch an die Studenten weiterzugeben.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.03.1988 nach der VergGr. III BAT zu vergüten.
- festzustellen, daß das beklagte Land bei der Erfüllung der Entlohnungspflicht nach Ziffer 1) des Antrages die nachzuzahlenden monatlichen Differenzbeträge frühestens beginnend mit dem 15.10.1988 zwischen den VergGr. IVa und III BAT, gerechnet von jeweiliger Fälligkeit an, mit 4 % per anno zu verzinsen hat.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Auffassung vertreten, der Kläger gehöre lediglich zur Gruppe der fachpraktischen Mitarbeiter an der Fachhochschule mit den Aufgaben nach § 40 FHG und nicht zu den wissenschaftlichen Mitarbeitern. Er habe nämlich nur folgende Aufgaben:
Fachpraktische Dienstleistungen für die Lehre, bei Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, bei der fachpraktischen Anleitung und Betreuung von Studenten sowie bei der Pflege und Verwaltung von Geräten und Ausstattung. Diese Mitarbeiter seien weder mit der Erteilung von Unterricht noch mit der Durchsicht und Bewertung von schriftlichen Arbeiten der Studenten befaßt. Gemäß dem einschlägigen Erlaß des Ministers für Wissenschaft und Forschung NRW vom 19. März 1988 habe sich die Tätigkeit des Laboringenieurs im Bereich der Lehre auf organisatorische und apparative Hilfestellungen und gegebenenfalls Aufsichtstätigkeiten einschließlich der begleitenden Beschreibung der eigenen Tätigkeit zu beschränken. Auch dem Kläger seien keine andersartigen Aufgaben zugewiesen worden. Eine Betreuung von Studenten umfasse daher nur die beratende Tätigkeit bei der praktischen Anwendung gewonnener Erkenntnisse der Studenten, wozu es nicht, jedenfalls nicht schwerpunktmäßig, des Einsatzes didaktisch-pädagogischer Fähigkeiten und Kenntnisse bedürfe. Damit sei das Tätigkeitsmerkmal der Spezialtätigkeit beim Kläger nicht erfüllt. Wenn der Kläger mit den Tätigkeitsnachweisen, die ohnehin nur subjektive Einschätzungen enthielten, hinsichtlich der Praktika den Eindruck des Vermittelns von Vorlesungsstoff erwecke, so habe er dazu zum einen keinen Auftrag gehabt, zum anderen könne er nur typisch ingenieurmäßige Erläuterungen gegeben haben. Er habe auch keine Anweisung gehabt, in der Einführungsveranstaltung für das MWT-Praktikum in spezielle Meßtechniken einzuführen und einzelne Versuche zu beschreiben. Es hätten nur organisatorische Fragen erörtert und in Sicherheitsbestimmungen eingewiesen werden sollen. Hinsichtlich der Betreuung von Projektgruppen- und Diplomarbeiten sei die sachliche und fachliche Betreuung der Studenten zumindest im Bereich von Professor M… allein von diesem erfolgt.
Darüberhinaus sei der Kläger insbesondere im Gegensatz zu einem in der Industrie tätigen Ingenieur ein “Spezialist”, der sich nur auf einem kleinen Teilgebiet “fit” halten müsse und sich nicht darüberhinaus mit wechselnden Aufgabenstellungen befassen müsse.
Das Arbeitsgericht hat den Klageanträgen nach Vernehmung von zwei Professoren, mit denen der Kläger zusammenzuarbeiten hat, entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes nach erneuter Vernehmung der Zeugen zurückgewiesen. Das am 11. Juli 1991 verkündete Urteil ist den Parteien des Rechtsstreits am 29. bzw. 30. Januar 1992 zugestellt worden. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. III BAT.
I. Das angefochtene Urteil ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil es nicht innerhalb von fünf Monaten nach seiner Verkündung den Parteien zugestellt worden und deshalb als ein nicht mit Gründen versehenes Urteil i. S. v. § 551 Nr. 7 ZPO, § 72 Abs. 5 ArbGG zu erachten ist.
1. Abgesehen davon, daß die Parteien die verspätete Zustellung des Urteils nicht nach § 554 Abs. 3 Ziff. 3b ZPO gerügt haben, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Urteil erst dann als nicht mit Gründen versehen zu betrachten, wenn zwischen seiner Verkündung und der Zustellung mehr als ein Jahr liegt. Ist diese Zeitspanne kürzer, so müssen besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidungsgründe nicht das eigentliche Beratungsergebnis wiedergeben (vgl. statt aller BAG Urteil vom 7. Dezember 1983, BAGE 44,329 = AP Nr. 82 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und BAG Urteil vom 30. April 1992 – 2 AZR 548/91 – n. v., jeweils m. w. N.). Solche Umstände sind jedoch im vorliegenden Fall weder von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2. Es trifft zwar zu, daß der Bundesgerichtshof für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit und ihm folgend das Bundesverwaltungsgericht für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, annimmt, der absolute Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO sei gegeben, wenn das mit Gründen versehene Berufungsurteil erst nach Ablauf der in § 552 ZPO genannten Frist von fünf Monaten seit Verkündung zur Geschäftsstelle gelangt ist (BGH Urteil vom 29. Oktober 1986 – IVa ZR 119/85, NJW 1987, 2446; BVerwG Urteil vom 3. August 1990 – 7 C 41/89, NJW 1991, 310, sowie Beschluß des Großen Senats des BVerwG vom 23. April 1992 – BVerwG Gr.Sen 1/91 –). Die von diesen Gerichten hierfür angeführte Begründung, dem Rechtsmittelführer müsse die Monatsfrist für die Prüfung, ob sie Revision einlegen wolle, voll verbleiben (vgl. BGH Urteil vom 24. Oktober 1990 – XII ZR 101/89 –, NJW 1991, 1547), kommt aber im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht zum Tragen, weil hier, anders als in § 552 ZPO geregelt, die Revisionsfrist nach § 9 Abs. 5 ArbGG bei fehlender Zustellung nicht läuft, vielmehr sowohl die Fünfmonatsfrist des § 552 ZPO wie die Jahresfrist nach § 9 Abs. 5 ArbGG zu kumulieren sind (vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 50. Aufl., § 551 Anm. 8B; zum Ganzen auch Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 73 Rz 37).
II.1. Der Kläger erstrebt Vergütung aus der VergGr. III BAT mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage. Feststellungsklagen dieser Art sind in Eingruppierungsprozessen des öffentlichen Dienstes allgemein üblich und begegnen keinen prozeßrechtlichen Bedenken (BAGE 37, 155 = AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).
2. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 25. Oktober 1978 der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und die diesen ergänzenzenden oder ändernden Tarifverträge Anwendung.
3. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllende Arbeitsvorgänge einem Tätigkeitsmerkmal der von ihm beanspruchten VergGr. III BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 2 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen, nämlich eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975, ständige Rechtsprechung des Senats).
Das Landesarbeitsgericht nimmt an, die Tätigkeit des Klägers sei in insgesamt vier Arbeitsvorgänge aufzuteilen, nämlich:
- Die Tätigkeit des Klägers bei der Durchführung von Praktika im Mikrowellenlabor, wobei es sich um die von dem Zeugen Professor M… veranstalteten Praktika NÜ, ANÜ und das nur im Sommersemester angebotene Antennen- und Wellenpraktikum (AWT-Praktikum) handelt, sowie um das von dem Zeugen Professor R… veranstaltete MWT-Praktikum. Arbeitsergebnis sei dabei die Gewährleistung des sachgerechten und sicheren Ablaufs der Versuche einschließlich der beratenden Betreuung der Studenten bei der Versuchsdurchführung und der Erstellung des Praktikumberichts. Zu diesem Arbeitsvorgang gehöre weiterhin die Überwachung des Versuchablaufs, korrigierendes Eingreifen bei auftretenden Fehlern sowie die Beratung der Studenten; schließlich das Durchsehen der von den Studentengruppen erstellten Berichte, ihre Korrektur und Ausgabe mit – soweit nötig – der Besprechung aufgetretener Mängel.
- Ein weiterer Arbeitsvorgang bestehe in der Betreuungstätigkeit des Klägers bei Projektgruppenarbeiten. Arbeitsergebnis sei insoweit die organisatorische und fachliche Hilfestellung während der Durchführung der nunmehr – im Vergleich zu den Praktika – ingenieurmäßigen Arbeiten. Der Kläger sei zwar nicht mit der Themenstellung befaßt, doch müsse er die sachgerechte Eingliederung der Arbeiten in dem Laborbetrieb sicherstellen und bei der Einrichtung des Arbeitsplatzes mithelfen. Bei Bedarf habe er Gerätschaften und sonstige Arbeitsmittel einschließlich einzusetzender Software von Rechnern zu erläutern. Schließlich stehe er den Bearbeitern – bei Projektgruppenarbeiten Gruppen aus zwei Studenten, bei Diplomarbeiten einzelnen Studenten – als ständiger Ansprechpartner zur Verfügung, wobei an ihn nach der Aussage der Zeugen sowohl rein organisatorische und praktische Fragen herangetragen werden wie auch unter Umständen eingehende Erörterung erfordernde fachliche Fragen.
- Ein weiterer Arbeitsvorgang sei schließlich die Wartung und Instandhaltung der Einrichtungen und Geräte des Labors, wobei als Arbeitsergebnis die Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit des Labors anzusehen sei.
- Von alledem abzugrenzen sei der Arbeitsvorgang “Mitwirkung bei der Planung des Laboratoriumausbaus” zu dem auch die technische Vorbereitung für die Beschaffung von Laboreinrichtungen und Laborgeräten gehöre. Hier handele es sich nicht darum, das bestehende Labor funktionstüchtig zu unterhalten, sondern dafür Sorge zu tragen, das Labor unter Berücksichtigung der ständig im Fluß befindlichen Entwicklung auf technisch aktuellem Stand zu halten.
Die weiteren Tätigkeiten des Klägers, wie die Mitwirkung an einer im Zusammenhang mit einer Diplomarbeit stehenden Messung sowie Mitwirkungshandlungen bei der Erprobung von Versuchsschaltungen, hat das Landesarbeitsgericht dem Arbeitsvorgang zu b) zugerechnet. Ebenso die Betreuung von Studenten bei der Bearbeitung technischer Probleme mit Hilfe von Rechnern (Ziff. 5.3. der Arbeitsplatzbeschreibung).
Dagegen hat es die Vorprüfung von Praktikumsberichten und die Belehrung über Sicherheitsbestimmungen dem Arbeitsvorgang unter a) “Betreuung der Praktika” zugerechnet.
Das Verfolgen einschlägiger Fachliteratur hat es als Zusammenhangstätigkeit den von ihm gebildeten Arbeitsvorgängen unter a) bis d) anteilig zugerechnet.
All dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und von dem beklagten Land auch nicht gerügt worden. Die entsprechenden Tätigkeiten des Klägers sind diesem jeweils allein übertragen und von der Tätigkeit des Hochschullehrers tatsächlich abgrenzbar und tariflich selbständig zu bewerten. Dabei geht das Landesarbeitsgericht zutreffend davon aus, daß der Kläger nicht als Lehrkraft im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT anzusehen ist, sondern als Laboringenieur eine technische Hilfstätigkeit ausübt, die nach den Tätigkeitsmerkmalen für technische Angestellte der Anlage 1a zum BAT tariflich zu bewerten ist (vgl. BAG Urteile vom 1. Juni 1977 – 4 AZR 111/76 – AP Nr. 98 zu §§ 22, 23 BAT; vom 11. Februar 1987, BAGE 55, 53 = AP Nr. 131 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 25. Mai 1988 – 4 AZR 790/87 – und vom 14. Februar 1990 – 4 AZR 548/89 – beide nicht veröffentlicht).
4. Für die Entscheidung des Rechtsstreits sind daher folgende tarifliche Bestimmungen heranzuziehen:
VergGr. IVb BAT Fallgruppe 21
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.
(Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.: …)
VergGr. IVa BAT Fallgruppe 10
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen, die sich durch besondere Leistungen aus der VergGr. IVb Fallgruppe 21 herausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Besondere Leistungen sind z. B.: … Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leistung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung).
VergGr. III BAT Fallgruppe 2
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung, die sich durch besonders schwierige Tätigkeiten und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes oder durch künstlerische oder Spezialtätigkeit aus der VergGr. IVa Fallgruppe 10 herausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
5.a) Der Kläger ist Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik und übt eine entsprechende Tätigkeit länger als sechs Monate aus, so daß die Anforderungen der VergGr. IVb BAT Fallgruppe 21 erfüllt sind.
b) Zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht auch an, daß sich seine Tätigkeit durch “besondere Leistungen” aus dieser Vergütungsgruppe heraushebt und somit die Anforderungen der VergGr. IVa BAT Fallgruppe 10 erfüllt. Diese Fallgruppe ist durch § 1 Nr. 1 Buchst. c des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24. April 1991 – gültig ab 1. Januar 1991 – lediglich in ihrer sprachlichen Fassung verändert worden. Das Landesarbeitsgericht geht insoweit in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung vom zutreffenden Rechtsbegriff aus, indem es eine deutlich wahrnehmbar erhöhte Qualität der Arbeit, die erhöhtes Wissen und Können oder eine sonstige gleichwertige Qualifikation verlangt, fordert (vgl. BAGE 51, 59 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m. w. N.). Diese Anforderungen sieht das Landesarbeitsgericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. BAG Urteile vom 25. November 1981 – 4 AZR 305/79 – AP Nr. 51 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 6. Juni 1984 – 4 AZR 218/82 – AP Nr. 90 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 51, 59 = AP, aaO; BAGE 51, 284 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975) vor allem deshalb als erfüllt an, weil der Kläger sich auf die Vorgaben von drei Hochschullehrern mit unterschiedlichen fachlichen Schwerpunkten einzustellen hat, er zusätzlich für alle Arbeitsvorgänge über ausgeprägte praktische Fertigkeiten im apparativen Bereich verfügen muß, ihm die Ausbildungsinhalte der Studenten im gesamten Bereich Mikrowellentechnik vom Grundstudium bis zur Diplomarbeit präsent sein müssen und weil sich seine Tätigkeit auf das gesamte Spektrum des Fachschwerpunktes bezieht, sie in allen Phasen des Studienganges zu leisten ist und weil er schließlich für die von ihm geforderte Hilfestellung vor allem bei der Betreuung von Projektgruppenarbeiten und Diplomarbeiten sich in ständig neue und schwierige Problemstellungen einzudenken hat. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das beklagte Land hat diese Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch nicht gerügt.
c) Das Landesarbeitsgericht nimmt ferner an, daß sich die Tätigkeit des Klägers als Spezialtätigkeit aus der VergGr. IVa BAT Fallgruppe 10 heraushebt und sie deshalb die Anforderungen der VergGr. III BAT Fallgruppe 2 erfüllt.
aa) Nach der ständigen Senatsrechtsprechung fordert eine Spezialtätigkeit im Tarifsinne eine Tätigkeit, die ein außerhalb der üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten Ingenieurs liegendes außergewöhnliches Spezialgebiet betrifft, wobei zur Erfüllung dieser Qualifikation bei einem technischen Angestellten auch von ihm anzuwendende nichttechnische und insbesondere pädagogische Fachkenntnisse mit herangezogen werden können (BAG Urteile vom 25. Mai 1988 – 4 AZR 790/87 – und vom 14. Februar 1990 – 4 AZR 548/89 – beide nicht veröffentlicht). Eine Heraushebung aus der VergGr. IVa BAT Fallgruppe 10 durch Spezialtätigkeit erfordert danach eine Tätigkeit, die außerhalb der üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten Ingenieurs liegt und deshalb besondere Fachkenntnisse erfordert. Bei diesen Fachkenntnissen kann es sich auch um nichttechnische wie z. B. pädagogische oder didaktische Fachkenntnisse handeln. Bei einem Laboringenieur kann sich diese über die Anforderungen der VergGr. IVa BAT Fallgruppe 10 hinausgehende Qualifikation im Einzelfall auch aus der Einbindung in den Lehrbetrieb ergeben. Ein Ingenieur, der sein einschlägiges technisches Wissen und Können weitergibt, wird dadurch allein allerdings nicht auf einem außerhalb seiner üblichen Aufgaben liegenden Spezialgebiet tätig. Insgesamt ist damit erforderlich, daß die Tätigkeit des Klägers bei der Durchführung der Praktika und der Betreuung von Projektgruppenarbeiten und Diplomarbeiten die Vermittlung technischen Wissens und Könnens unter Einsatz pädagogischer und didaktischer Fähigkeiten im rechtlich relevanten Umfange erfordert.
bb) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Tätigkeit des Klägers erfülle diese Voraussetzungen. Es hat unter eingehender Würdigung der Zeugenaussagen der Professoren M… und R… angenommen, der Kläger habe bei der Betreuung von Praktika und der Betreuung von Projektgruppenarbeiten und Diplomarbeiten (Arbeitsvorgänge a) und b) zwar auch einschlägiges technisches Wissen und Können weiterzugeben, er habe aber darüber hinaus auch pädagogisch-didaktische Kenntnisse und Fähigkeiten einzusetzen, die ein technischer Angestellter bei seiner Berufsausübung sonst grundsätzlich nicht einzusetzen habe. Es könne dabei nicht auf den Inhalt der den Studenten zu vermittelnden Kenntnisse ankommen. Zwar Könne eine Vorlesung über die theoretischen Grundlagen etwa der Modulationstechniken inhaltlich weit schwieriger sein als die Erläuterung bestimmter Gerätschaften, die für die nachfolgenden Versuchsabläufe benötigt würden, oder Erklärungen darüber, wie Versuchsprotokolle zu erstellen seien oder Praktikumsberichte auszusehen hätten. Doch gehe es in allen Fällen darum, Studenten an bestimmte, von ihnen zu erlernende Sachverhalte möglichst effektiv ohne Über- und Unterforderung heranzuführen, um zu einem bestimmten Lernerfolg beizutragen, auf dem die nächste Studienphase aufbauen könne.
Bei dem tariflichen Rechtsbegriff des “Spezialgebietes” handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Wegen der Unbestimmtheit dieses Rechtsbegriffs ist den Tatsachengerichten deshalb ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Subsumtion einzuräumen. Das Revisionsgericht kann seine Anwendung nur daraufhin überprüfen, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zuletzt Urteil vom 19. Juni 1991 – 2 AZR 127/91 – AP Nr. 53 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung = NZA 1991, 891). Derartige Rechtsfehler sind aber nicht erkennbar. Das beklagte Land rügt insoweit auch lediglich, das Landesarbeitsgericht habe keine Definition des Begriffs Pädagogik oder des Begriffs Didaktik gegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sich jedoch ausführlich gerade mit der Frage befaßt, ob der Kläger lediglich technisches Fachwissen weitergibt, oder darüberhinaus auch unter Berücksichtigung der jeweiligen Lehr- und Lernziele und Leistungsanforderungen bei Erläuterungen Bedacht darauf nehmen müsse, nicht zu viel an Kenntnissen vorauszusetzen, andererseits aber auch nicht zu umfänglich zu helfen. Insgesamt lasse sich die Notwendigkeit des Einsatzes pädagogisch-didaktischer Kenntnisse und Fähigkeiten aus der starken Einbindung des Klägers in den Lehrbetrieb herleiten, wie sie von beiden Zeugen hervorgehoben worden sei.
cc) Zu Unrecht rügt die Revision in diesem Zusammenhang, das Landesarbeitsgericht hätte über die Frage der Erforderlichkeit von pädagogischen und didaktischen Fachkenntnissen ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens gem. §§ 144, 402 ff. ZPO steht im pflichtgemäßen Ermessens des Gerichts (BAG Urteil vom 22. Februar 1972 – 4 AZR 163/71 – AP Nr. 50 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei ist die Beurteilung von Rechtsfragen, zu denen auch rechtliche Beurteilungen anhand tariflicher Tätigkeitsmerkmale gehören, nicht dem Sachverständigen zu überlassen. Hierüber haben vielmehr die Gerichte selbst zu entscheiden (vgl. BAG Urteil vom 19. Mai 1982 – 4 AZR 762/79 – AP Nr. 61 zu §§ 22, 23 BAT 1975). In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß der erkennenden Kammer des Berufungsgerichts sämtliche Eingruppierungsstreitigkeiten im öffentlichen Dienst, bei denen die Bundesrepublik Deutschland oder ein Bundesland Arbeitgeber ist, zugewiesen sind. Allein daraus ergibt sich aber bereits eine entsprechende Sachkunde des Gerichts zur Entscheidung über die rechtliche Zuordnung von im übrigen rechtsfehlerfrei festgestellten Tätigkeiten des Klägers.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Dr. Wißmann, Schneider, Dr. Knapp, Wax
Fundstellen
Haufe-Index 846754 |
NZA 1993, 469 |
AP, 0 |