Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung einer Sonderschullehrerin
Leitsatz (redaktionell)
Eingruppierung einer Sonderschullehrerin mit einem Abschluß an der Pädagogischen Hochschule „Erich Weinert” Magdeburg vor Änderung der Lehrerrichtlinien ab 1. August 1993
Normenkette
BGB § 315
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 22. März 1995 – 8 Sa 140/94 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Juli 1993.
Die Klägerin, die die Polytechnische Oberschule mit der 10. Klasse abgeschlossen hat, studierte vom 1. September 1985 bis zum 31. August 1988 am Institut für Lehrerbildung in Leipzig Pädagogik. Nach Abschluß des 3. Studienjahres und damit ein Jahr vor Beendigung der Fachschulausbildung absolvierte sie ein zweijähriges Direktstudium an der Pädagogischen Hochschule „Erich Weinert” Magdeburg in der Fachrichtung Pädagogik der intellektuell Geschädigten. Sie schloß dieses Studium im Juli 1990 ab und erhielt die Lehrbefähigung zur Erteilung des Unterrichts an allgemeinbildenden polytechnischen Hilfsschulen der DDR. Sie war damit berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomlehrer für intellektuell Geschädigte” zu führen.
Die Ausbildung der Klägerin beruhte auf § 3 Abs. 1 Buchst. b der am 1. September 1984 in Kraft getretenen gemeinsamen Anweisung des Ministers für Volksbildung und des Ministers für Hoch- und Fachschulwesen zur Ausbildung von Pädagogen für Einrichtungen des Sonderschulwesens vom 1. August 1984. In dieser Anweisung ist, soweit vorliegend von Interesse, folgendes bestimmt:
„§ 3
(1) Die Ausbildung von Diplomlehrern bzw. Diplomerziehern für Hilfsschulen erfolgt in der Fachrichtung Pädagogik der intellektuell Geschädigten
- in einem zweijährigen Direktstudium an der Sektion Erziehungswissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle/Wittenberg und an der Sektion Rehabilitationspädagogik und Kommunikationswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin. Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium sind die abgeschlossene Fach- bzw. Hochschulausbildung als Lehrer oder Erzieher sowie praktische Erfahrungen in der Bildung und Erziehung, insbesondere von geschädigten Kindern und Jugendlichen;
- in einem zweijährigen Direktstudium an der Sektion Pädagogik/Psychologie der Pädagogischen Hochschule „Erich Weinert” Magdeburg. Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium sind der Abschluß des 3. Studienjahres der Ausbildung als Lehrer für die unteren Klassen an einem Institut für Lehrerbildung und die Delegierung durch die Abteilung Volksbildung des Rates des Bezirkes;
- in einem vierjährigen Direktstudium an der Sektion Pädagogik/Psychologie der Wilhelm-Pieck-Universität Rostock. Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist die Hochschulreife.”
Seit August 1990 ist die Klägerin als Sonderschullehrerin im Bezirk Lichtenberg des beklagten Landes beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Die Klägerin erhielt ab 1. Juli 1991 zunächst Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O. Mit Wirkung vom 1. Juli 1992 erhielt sie Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O und seit dem 1. August 1993 wiederum Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O. Die Höhergruppierung zum 1. August 1993 beruhte darauf, daß in Abschnitt E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 (im folgenden: LehrerRL-O) mit Wirkung vom 1. August 1993 für Lehrer, die Unterricht an Sonderschulen erteilen mit einer Ausbildung, wie sie die Klägerin absolviert hat, eine Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O vorgesehen wurde.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O auch für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Juli 1993 zu. Zwar verfüge sie nicht über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung, die formal nach den beamtenrechtlichen Vorschriften der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) Voraussetzung für eine Einstufung in Besoldungsgruppe A 11 sei, die der VergGr. IV a BAT-O entspreche. Ihre dreijährige Fachschulausbildung verbunden mit dem zweijährigen Direktstudium und dem Abschluß als Diplomlehrer für intellektuell Geschädigte sei jedoch als qualifizierter anzusehen. Deshalb hätte ihr das beklagte Land auch schon vor der Änderung der LehrerRL-O nach billigem Ermessen eine entsprechende Vergütungsvereinbarung anbieten müssen.
Im übrigen habe das beklagte Land den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, da Sonderschullehrer mit einem Studium an der Wilhelm-Pieck-Universität Rostock auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Buchst. c der Anweisung vom 1. August 1984 sogar Vergütung nach VergGr. III BAT-O erhielten.
Die Vergütungsdifferenz für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis 31. Juli 1993 hat die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag auf 2.846,22 DM brutto beziffert.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihr vom 1. Juli 1992 bis 31. Juli 1993 Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O zu zahlen,
hilfsweise,
das beklagte Land zu verurteilen, an sie 2.846,22 DM brutto zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es vertritt die Auffassung, ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O sei nach den aufgrund der tariflichen Verweisung anzuwendenden beamtenrechtlichen Vorschriften der 2. BesÜV nicht begründet, da die Klägerin über keine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung verfüge. Deshalb sei ihr arbeitsvertraglich zu Recht entsprechend den im Klagezeitraum geltenden LehrerRL-O eine Vergütung nach VergGr. IV b BAT angeboten worden.
Ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O sei erst ab 1. August 1993 begründet, nachdem die Ausbildung gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b der Anweisung vom 1. August 1984 als mit der Ausbildung der übrigen in VergGr. IV a BAT-O der LehrerRL-O eingestuften Lehrer gleichwertig anerkannt worden sei. Es habe nicht billigem Ermessen widersprochen, von einer rückwirkenden Anerkennung abzusehen.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei im Verhältnis zu den Absolventen des vierjährigen Direktstudiums an der Wilhelm-Pieck-Universität Rostock nicht verletzt, weil Voraussetzung für dieses Studium die Hochschulreife gewesen sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 31. Juli 1993 nicht zu.
I. Das Landesarbeitsgericht hat einen Tarifanspruch der Klägerin abgelehnt, weil die tariflichen Bestimmungen auf die beamtenrechtlichen Vorschriften der 2. BesÜV verwiesen. Voraussetzung für eine der Besoldungsgruppe A 11 entsprechende Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O sei danach eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung, über die die Klägerin nicht verfüge.
Ergebe sich bei Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften für die Klägerin kein entsprechendes Amt in der 2. BesÜV, sei die Eingruppierung arbeitsvertraglich zu regeln. Dabei habe das beklagte Land zutreffend ab 1. Juli 1992 die zu diesem Zeitpunkt geltenden LehrerRL-O angewendet. Diese hätten als Voraussetzung für eine Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O ebenfalls eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung vorgesehen. Erst ab 1. August 1993 sei durch eine Änderung der Richtlinien die Möglichkeit eröffnet worden, die Klägerin nach VergGr. IV a BAT-O höherzugruppieren.
Es widerspreche nicht billigem Ermessen, daß diese Eingruppierungsmöglichkeit nicht schon ab 1. Juli 1992 eröffnet worden sei, da es zuvor einer Prüfung der in der ehemaligen DDR möglichen Ausbildungsgänge bedurft hätte.
II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist zuzustimmen. Der Klägerin steht ein tariflicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Juli 1993 nicht zu. Die Entscheidung des beklagten Landes, der Klägerin für diesen Zeitraum unter Anwendung der LehrerRL-O arbeitsvertraglich eine Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O zu gewähren, verstößt nicht gegen billiges Ermessen.
1. Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 256 ZPO zulässig. Zwar betrifft der Feststellungsantrag einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraum, für den die Differenz zwischen den VergGr. IV b BAT-O und IV a BAT-O von der Klägerin beziffert werden konnte und mit dem Hilfsantrag auch beziffert worden ist. Die Klägerin hat jedoch darüber hinaus ein Interesse an der begehrten Feststellung, da dieser über den daraus folgenden Zahlungsanspruch hinaus weitere Bedeutung, z.B. bei künftigen Beschäftigungsverhältnissen, zukommen kann (vgl. BAG Urteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht weder ein tariflicher noch ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O im Klagezeitraum zu.
a) Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Damit gelten für die Eingruppierung der Klägerin folgende Bestimmungen:
a) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991
…
3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
…
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 1 I fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde …
b) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I BAT-O).
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
…
Protokollnotiz:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
Nr. 3 a
Zu den §§ 23 bis 25 – Eingruppierung –
Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung ergeben.
Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.
…
c) Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345).
§ 7
Besoldungsordnungen
1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung …
Anlage 1
Besoldungsgruppe A 11
Lehrer 1) 2)
…
– als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule –
…
Lehrer 3) 6)
– als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule –
1) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung
2) In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluß der Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben; § 2 Abs. 2 u. 3 gilt entsprechend.
3) Als Eingangsamt
6) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung und einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren.
b) Die Klägerin ist Lehrkraft i.S.d. tariflichen Bestimmungen, da sie an einer Sonderschule des beklagten Landes Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittelt. Deshalb ist für ihre Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden.
Die Eingruppierung erfolgt gem. § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dabei verweisen die Tarifvertragsparteien in Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 1 I BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV.
aa) Diese tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften ist zulässig. Die Tarifvertragsparteien tragen damit dem Umstand Rechnung, daß Angestellte und Beamte als Lehrer oft nebeneinander an derselben Schule und unter weitgehend gleichen äußeren Arbeitsbedingungen tätig sind. Dies rechtfertigt, Lehrkräften, die nach ihrer fachlichen Qualifikation und den Tätigkeitsmerkmalen als gleichwertig anzusehen sind, annähernd die gleiche Vergütung unabhängig davon zu gewähren, ob sie Beamte oder Angestellte sind. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Vierten Senats (BAG Urteil vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O).
bb) Nach den aufgrund der tariflichen Verweisung anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV kommt ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O nicht in Betracht.
Der Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O entspricht nach § 11 Satz 2 BAT-O eine Besoldung nach Besoldungsgruppe A 11. In diese Besoldungsgruppe können sowohl im Eingangsamt als auch im Aufstiegsamt nur Lehrer eingruppiert werden, die über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung verfügen. Diese hat die Klägerin unstreitig nicht, da sie ihre pädagogische Fachschulausbildung nicht beendet, sondern nach dem 3. Studienjahr das zweijährige Direktstudium an der Pädagogischen Hochschule „Erich Weinert” Magdeburg, aufgenommen hat.
cc) Ob die von der Klägerin als Diplomlehrerin für Hilfsschulen erworbene Qualifikation mit der in Besoldungsgruppe A 11 geforderten Ausbildung gleich- oder höherwertig ist, kann dahinstehen. Die beamtenrechtlichen Vorschriften sehen Ämter für Lehrer, die über die geforderte Ausbildung nicht verfügen, aber gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen haben, nicht vor.
c) Der Klägerin steht auch kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O zu.
aa) Nach § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 ist die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte „ggfl. nach näherer Maßgabe von Richtlinien” vorzunehmen, während nach Nr. 3 a Unterabs. 2 SR 2 1 I BAT-O die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der 2. BesÜV arbeitsvertraglich zu regeln ist, soweit in der 2. BesÜV Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind.
Damit regeln beide tariflichen Bestimmungen im Ergebnis nichts Unterschiedliches. Für die Eingruppierung ist in erster Linie die 2. BesÜV maßgebend. Ist danach eine Eingruppierung nicht möglich, weil ein Amt i.S.d. 2. BesÜV für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht ist, bedarf es einer arbeitsvertraglichen Regelung, die unter Heranziehung der entsprechenden Richtlinien zu treffen ist (BAG Urteil vom 26. April 1995 – 4 AZR 97/95 – AP Nr. 7 zu § 11 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Ist die ergänzende Geltung der Richtlinien bereits arbeitsvertraglich vereinbart, so ergibt sich daraus ein entsprechender arbeitsvertraglicher Vergütungsanspruch. Liegt eine solche arbeitsvertragliche Vereinbarung, wie vorliegend, nicht vor, ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine den Richtlinien entsprechende Vergütungsvereinbarung anzubieten.
bb) Eine Verpflichtung des beklagten Landes zum Angebot einer Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O ergab sich aus den im Klagezeitraum geltenden LehrerRL-O nicht.
Die LehrerRL-O hatten in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 31. Juli 1993 in der im beklagten Land geltenden Fassung, soweit vorliegend von Interesse, folgenden Wortlaut:
„A. Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen
…
9. Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen, die Unterricht an einer Sonderschule erteilen 14) … IV b
Fußnote 14: Hierunter fallen auch Lehrer mit mindestens zweijähriger sonderpädagogischer Ausbildung mit dem Abschluß „Diplomlehrer für Hilfsschulen”.
…
13. Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen, und einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren,3) die Unterricht an einer Sonderschule erteilen ... IV a
Fußnote 3: Es muß sich dabei um ein Direktstudium gehandelt haben, das mit einer Prüfung abgeschlossen wurde. Ein Fernstudium genügt den Anforderungen nur, wenn es doppelt solange gedauert hat wie das entsprechende Direktstudium.”
Zutreffend führt das Landesarbeitsgericht aus, daß die Klägerin die Voraussetzungen für eine Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O nicht erfüllte, da sie über die - auch in der 2. BesÜV geforderte - abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung nicht verfügt. Mit Recht hat das beklagte Land ihr deshalb im Hinblick auf ihren den Anforderungen der Fußnote 14 zu Ziff. 9 LehrerRL-O entsprechenden Abschluß als Diplomlehrer für Hilfsschulen eine Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O angeboten.
d) Das beklagte Land war auch nicht nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB) verpflichtet, der Klägerin vor dem 1. August 1993 eine Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O anzubieten.
aa) Mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt wurde die Fußnote 14 zu A Ziff. 13 der LehrerRL-O wie folgt gefaßt:
„"Hierunter fallen auch Lehrer, die nach Abschluß des 3. Studienjahres der Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen ein weiterführendes zweijähriges Direktstudium an der Pädagogischen Hochschule "Erich Weinert" Magdeburg erfolgreich abgeschlossen haben und Unterricht an einer Sonderschule erteilen."”
Damit wurde vom beklagten Land dem von der Klägerin absolvierten Ausbildungsgang Rechnung getragen. Demzufolge erhielt die Klägerin auch ab 1. August 1993 Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O.
bb) Das beklagte Land war jedoch nicht verpflichtet, der Klägerin schon zu einem früheren Zeitpunkt eine entsprechende Vergütung anzubieten.
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, daß für die Vergütung des Arbeitnehmers bestimmte jeweils gültige Richtlinien oder Erlasse maßgeblich sein sollen oder ergibt sich eine Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung, wie vorliegend, aus den tariflichen Bestimmungen des § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 und Nr. 3 a Unterabs. 2 SR 2 l I BAT-O, so wird dadurch dem Arbeitgeber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht i.S.v. § 315 Abs. 1 BGB eröffnet. Das ist rechtlich unbedenklich zulässig. Die Ausübung dieses Leistungsbestimmungsrechts unterliegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einer gerichtlichen Angemessenheits- und Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB. Was billigem Ermessen entspricht, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen Üblichen festzustellen. Erreicht werden soll eine Austauschgerechtigkeit im Einzelfall. Eine Leistungsbestimmung entspricht nicht der Billigkeit, wenn Leistung und Gegenleistung in einem Mißverhältnis zueinander stehen (vgl. BAG Urteil vom 15. November 1995 - 4 AZR 489/94 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt; Urteil vom 18. Mai 1994 - 4 AZR 524/93 - AP Nr. 34 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer m.w.N., auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
Mit Recht führt das Landesarbeitsgericht insoweit aus, daß es nicht billigem Ermessen widersprach, daß die LehrerRL-O dem Ausbildungsgang der Klägerin erst in der ab 1. August 1993 geltenden Fassung Rechnung trugen. Die LehrerRL-O in der im Klagezeitraum geltenden Fassung orientierten sich an den Voraussetzungen der 2. BesÜV, die für die Besoldungsgruppe A 11 eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung und damit den in der ehemaligen DDR für die Lehrerausbildung üblichen Abschluß vorsahen. Erst nachdem die Besonderheiten einer Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Buchst. b der Anweisung vom 1. August 1984 an der Pädagogischen Hochschule "Erich Weinert" Magdeburg erkannt worden waren, wurden diese durch Änderung der Fußnote 14 berücksichtigt. Der für die Prüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildung notwendige Zeitaufwand ist im Hinblick auf die Vielzahl der in der ehemaligen DDR möglichen beruflichen Abschlüsse für Lehrer unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Das beklagte Land war unter Billigkeitsgesichtspunkten auch nicht gehalten, die Änderung der LehrerRL-O rückwirkend in Kraft zu setzen. Während der Dauer der Überprüfung der Gleichwertigkeit der Abschlüsse begründete eine um ca. 200,-- DM brutto geringere Vergütung jedenfalls kein derartiges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, daß eine Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O unter Billigkeitsgesichtspunkten für die Klägerin nicht mehr hinnehmbar war.
3. Der Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O ist auch nicht nach dem arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz begründet. Die Klägerin beruft sich insoweit darauf, daß Absolventen des vierjährigen Direktstudiums an der Wilhelm-Pieck-Universität Rostock Vergütung nach VergGr. III BAT-O erhielten. Insoweit liegt jedoch eine vergleichbare Fallgestaltung schon deshalb nicht vor, weil Voraussetzung für dieses Studium die Hochschulreife war, die die Klägerin nicht besitzt.
4. Da der Klägerin ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O im Klagezeitraum nicht zustand, ist auch der Hilfsantrag unbegründet.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen