Orientierungssatz

1. Ein dringender betrieblicher Grund iS des KSchG § 1 Abs 2 liegt vor, wenn einem Betrieb, der ausschließlich von Zuschüssen sowie Planstellenbewilligungen des Bundes abhängig ist, eine bestimmte Anzahl von Planstellen gestrichen wird.

2. Bei der Sozialwahl ist entscheidend, welcher Arbeitnehmer auf den Arbeitsplatz am wenigsten angewiesen ist. Soziale Gesichtspunkte sind aber auch dann noch ausreichend berücksichtigt, wenn der gekündigte Arbeitnehmer sozial geringfügig schlechter gestellt ist als ein vergleichbarer Angestellter.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 29.03.1977; Aktenzeichen 8 Sa 678/76)

ArbG Bonn (Entscheidung vom 19.08.1976; Aktenzeichen 1 Ca 2216/75)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437902

EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, Nr 11 (ST1-2)

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