Entscheidungsstichwort (Thema)
Klage eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Herausgabe eines Computerprogramms
Leitsatz (amtlich)
- Für Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Nutzung von Computerprogrammen, die der Arbeitnehmer geschaffen oder eingebracht hat, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (vgl. § 104 UrhG, § 2 Abs. 2 Buchst. b ArbGG).
- Hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen stillschweigend durch Erlaß eines Urteils bejaht, ist das Rechtsmittelgericht gemäß § 17a Abs. 5 GVG, §§ 65, 73 Abs. 2 ArbGG gehindert, die Frage des Rechtswegs zu prüfen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wegen der Rüge einer Partei eine Vorabentscheidung des Arbeitsgerichts geboten war (Anschluß an BGHZ 120, 204; BGH Urteil vom 19. November 1993 – V ZR 269/92 – NJW 1994, 387).
Normenkette
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1, §§ 31, 69a ff., § 104; ArbGG § 2 Abs. 2, §§ 65, 73 Abs. 2; GVG § 17a Abs. 2, § 5; ZPO § 554 Abs. 3
Verfahrensgang
LAG Hamm (Urteil vom 15.06.1994; Aktenzeichen 14 Sa 1756/93) |
ArbG Herford (Urteil vom 19.08.1993; Aktenzeichen 1 Ca 161/93) |
Tenor
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15. Juni 1994 – 14 Sa 1756/93 – wird zurückgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch um ein Nutzungsrecht an einem Computerprogramm.
Die Beklagte stellt Geräte zur Wasseraufbereitung her. Der Kläger, gelernter Kaufmann und Organisationsprogrammierer, war zunächst bei der Firma CE in B…, einem Computer-Hard- und Softwarehändler, als Organisationsmitarbeiter und Kundenbetreuer beschäftigt. Er betreute zeitweilig auch die Beklagte. Diese erwarb Anfang 1991 eine EDV-Anlage von der Firma CE. Für die Anlage war ein Auftragsverwaltungsprogramm, welches in erster Linie der Lagerhaltung diente, mit der Bezeichnung “CE-Imperator/2, Applikation Handel, S/N 90000081” installiert. Ob dieses Programm nur eine Einzelplatzlizenz beinhaltete, wie die Rechnung vom 6. März 1991 ausweist, oder ob es sich um eine Fünfplatz-Lizenz handelte, wie der Kläger behauptet, ist ungeklärt geblieben.
Seit dem 1. Juli 1991 war der Kläger bei der Beklagten zu einem monatlichen Gehalt von 6.500,00 DM tätig. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 13. Juni 1991 wurde er als “Verkaufsberater” eingestellt. Durch Aufhebungsvertrag vom 11. Januar 1993 wurde das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zum 31. März 1993 einvernehmlich beendet, nachdem die Beklagte zuvor ordentlich gekündigt hatte.
Während des Arbeitsverhältnisses schlug der Kläger der Beklagten vor, eine EDV-gestützte Seriennummernverwaltung einzuführen, die das bisher benutzte Programm nicht erlaubte. Damit sollte erreicht werden, den Werdegang und die geschäftliche Abwicklung jedes einzelnen Produktes nachzuvollziehen und Inventuren zu erleichtern. Der Kläger führte deshalb eine erweiterte Version von “Imperator/2” mit einer sogenannten n-user-Lizenz (Mehrplatzlizenz) ein. Hierfür hatte er nach Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ein Nutzungsrecht. Besondere Absprachen über Vergütung und Nutzungsdauer wurden nicht getroffen. Das vom Kläger eingeführte Programm wurde nach dessen Ausscheiden von der Beklagten weiterbenutzt. Dies will der Kläger unter Behauptung eines ausschließlich ihm zustehenden Nutzungsrechts verhindern.
Der Kläger hat vorgetragen: Er sei Inhaber der Lizenz für das von der Beklagten benutzte Computerprogramm CE Imperator/“Applikation Handel” für n-User, d.h. für bis zu 128 Bildschirmarbeitsplätze. Diese Lizenz habe sein ehemaliger Arbeitgeber, die Firma CE, ihm zur Abgeltung für restliche Arbeitsentgeltansprüche überlassen. Er sei als Lizenznehmer zur Weiterveräußerung berechtigt. Das Computerprogramm unterliege dem urheberrechtlichen Schutz, es dürfe daher nur aufgrund einer Lizenz genutzt werden. Eine solche Lizenz habe die Beklagte nicht erworben. Das ursprünglich genutzte Computerprogramm sei weder identisch noch überhaupt vergleichbar mit der Mehrplatzversion, die er während seiner Dienstzeit eingeführt habe. Diese Mehrplatzversion habe er der Beklagten keineswegs im Rahmen der geschuldeten Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt. Denn die Erstellung oder auch nur Veränderung von lizenzpflichtigen Computerprogrammen habe nicht zu seinen Aufgaben gehört. Die Beklagte habe das Programm von ihm zur unentgeltlichen Nutzung im Rahmen der Erteilung einer Unterlizenz erhalten. Die unentgeltliche Überlassung habe aber nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses gegolten. Es sei völlig lebensfremd anzunehmen, er habe seiner Arbeitgeberin ein lizenziertes Programm im Werte von 19.000,00 DM zur unbegrenzten Nutzung geschenkt. Also sei die Beklagte nach Beendigung des beiderseitigen Arbeitsverhältnisses nicht mehr berechtigt, das Computerprogramm zu nutzen. Es sei an ihn als berechtigten Lizenzinhaber zurückzugeben; jede weitere Nutzung sei zu unterlassen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da der Klageantrag nicht verständlich und ein klagestattgebendes Urteil nicht vollstreckungsfähig sei. Darüber hinaus sei ein Computerprogramm kein herausgabefähiger Gegenstand. Allenfalls könne die Kassette, in der das Programm vergegenständlicht sei, herausgegeben werden.
Vor dem Landesarbeitsgericht hat der Kläger seine Anträge neu formuliert. Er hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen.
- Auskunft darüber zu erteilen, auf welchen für eigene und fremde Zwecke verwendeten Rechnern und Speichermedien sie das Programm “Imperator/2” gespeichert hat und verwendet und im Wege der Stufenklage ggf. die Richtigkeit und Vollständigkeit der gegebenen Auskunft an Eides Statt zu versichern;
- die kompellierte Version einer kompletten Auftragsbearbeitung incl. Seriennummernverwaltung für “n-User” mit der Bezeichnung “Imperator/2” unter der Lizenznummer 91000031 nach Maßgabe der Auskunft zu Ziff. 1 an einen zur Löschung bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben;
- die kompellierte Version einer kompletten Auftragsbearbeitung incl. Seriennummernverwaltung für “n-User” mit der Bezeichnung “Imperator/2” unter der Lizenznummer 91000031 nach Maßgabe der Auskunft zu Ziff. 1 von Rechnern und Speichermedien zu löschen;
- die Verwendung des Programms “Imperator/2” unter der Lizenznummer 91000031 auf allen im Betrieb mit der Beklagten für eigene und fremde Zwecke verwendeten Rechnern und Speichermedien zu unterlassen.
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen: Es habe zu den Aufgaben des Klägers gehört, die EDV-Anlage zu betreuen. Ihr Prokurist und der Kläger hätten festgelegt, daß dieser für die Betreuung der EDV verantwortlich sei, und zwar sowohl hinsichtlich der hierfür einzusetzenden Geräte wie auch der zu verwendenden Programme. Im Rahmen dieses Aufgabenbereiches habe der Kläger gegenüber der ursprünglichen Version des Programms “CE-Imperator/2, Applikation Handel” Veränderungen vorgenommen. Dies sei im Rahmen des abgeschlossenen Arbeitsvertrages geschehen. Irgendwelche Vereinbarungen über die Verwendung eines veränderten Programms habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Sie ist zwar – entgegen der Auffassung der Beklagten – zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Programms bzw. Herausgabe einer Kassette, auf der das Programm gespeichert ist. Er kann auch nicht Löschung dieses Programms auf den Rechnern und Speichermedien der Beklagten und Unterlassung der Nutzung durch die Beklagte verlangen. Er hat daher auch keinen Anspruch auf Erteilung entsprechender Auskünfte.
I. Die Revisionsbegründung muß nach § 554 Abs. 3 Nr. 1, 3a ZPO bestimmte Revisionsanträge und die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm enthalten. Die Revisionsbegründung des Klägers genügt (soeben) diesen Anforderungen. Der Antrag des Klägers, das Urteil des Landesarbeitsgerichts insoweit aufzuheben, wie dies die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückweist, ist dahin auszulegen, daß der Kläger weiter beantragt, nach seinen in zweiter Instanz gestellten Sachanträgen zu erkennen. Die verletzte Rechtsnorm hat er seinen Ausführungen zwar nicht vorangestellt; aus der Begründung ergibt sich aber, daß er u.a. Verletzung des § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB rügt, der ausdrücklich genannt wird.
II. Die Revision ist aber nicht begründet.
1. Der Senat hat über die Klage entgegen der Auffassung der Revision sachlich zu entscheiden.
a) Es handelt sich um eine Urheberrechtsstreitsache, für die nach § 104 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) der ordentliche Rechtsweg gegeben ist. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nach § 2 Abs. 2b ArbGG, § 104 Satz 2 UrhG nur für urheberrechtliche Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen zuständig, die “ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben”. Darum geht es hier nicht. Das Arbeitsgericht hätte die Klage daher nach § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 2 GVG in den ordentlichen Rechtsweg verweisen müssen. In den Rechtsmittelinstanzen ist dies jedoch nicht mehr nachholbar (§ 73 Abs. 2, § 65 ArbGG, § 17a Abs. 5 GVG), da die Zulässigkeit des Rechtswegs vor dem Arbeitsgericht nicht gerügt worden ist (Senatsbeschluß vom 9. Juli 1996 – 5 AZB 6/96 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt; BGH Urteil vom 11. März 1996 – II ZR 230/94 – ZIP 1996, 763).
b) Das Programm, um das es geht, ist in den Anträgen zu 2) und 3) hinreichend genau beschrieben. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, daß es in den Anträgen zu 2) jeweils statt “kompellierte” Version “kompilierte” Version heißen muß. Die Anträge zu 1) und 4) bezeichnen das Programm nicht so genau. Sie sind aber so auszulegen, daß jeweils das in den Anträgen zu 2) und 3) genauer bezeichnete Programm gemeint ist.
2. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die vom Kläger eingeführte neue Version des Computerprogramms “Imperator/2” nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter nutzen darf.
Zu den urheberrechtlich geschützten Werken gehören auch Computerprogramme (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, §§ 69a ff. UrhG). Es kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß die hier im Streit befindliche Programmversion nach § 69a Abs. 3 UrhG schutzfähig ist.
Die Beklagte nimmt für sich nur ein einfaches Nutzungsrecht in Anspruch (§ 31 Abs. 2 UrhG). Sie will die Programmversion weiter in ihrem eigenen Unternehmen verwenden. Sie will aber den Kläger oder andere Nutzungsberechtigte nicht von der Nutzung ausschließen. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt ein ausschließliches Nutzungsrecht für sich in Anspruch genommen. Im übrigen ist im Zweifel davon auszugehen, daß nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt wird (Fromm/Nordemann/Hertin, Urheberrecht, 8. Aufl. 1994, §§ 31/32 Rz 25).
3. Ein solches Nutzungsrecht steht der Beklagten zu. Der Kläger kann daher weder nach § 812 Abs. 1 BGB Herausgabe dieses Programms oder einer Kassette, auf der das Programm gespeichert ist, noch nach § 69b, §§ 97 ff. UrhG seine Löschung oder das Unterlassen seiner weiteren Nutzung verlangen. Das Landesarbeitsgericht hat daher zu Recht die Stufenklage insgesamt und den Unterlassungsantrag abgewiesen.
Dabei kann wiederum zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß ihm das ausschließliche Nutzungsrecht (§ 31 Abs. 3 UrhG) an der Programmversion zusteht und daß er aufgrund von Vereinbarungen mit dem Urheber das Recht hatte, der Beklagten ein einfaches Nutzungsrecht einzuräumen (§ 35, § 34 Abs. 4 UrhG).
4. Daß der Beklagten ein einfaches Nutzungsrecht zusteht, ergibt sich nicht bereits aus § 69b UrhG. Abs. 1 dieser Vorschrift lautet:
“Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.”
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder die Beklagte noch der Kläger haben behauptet, daß dieser die hier streitige Programmversion geschaffen hat. Vielmehr hat der Kläger vorgetragen, das Nutzungsrecht sei ihm von seinem ehemaligen Arbeitgeber übertragen worden.
5. Das Landesarbeitsgericht hat in dem Verhalten der Parteien aber zutreffend den Abschluß einer Vereinbarung gesehen und angenommen, daß der Beklagten ein (einfaches) Nutzungsrecht auf Dauer zustehen soll.
a) Dies hat es wie folgt begründet: Der Kläger habe nach seiner eigenen Darstellung die Einführung der neuen Programmversion zwar mit der Beklagten besprochen, nähere Einzelheiten über die Nutzungsmöglichkeiten aber nicht vereinbart. Damit habe der Kläger der Beklagten eine Unterlizenz verschafft. Diese sei mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erloschen, da eine begrenzte Nutzungsdauer weder vereinbart worden sei noch sich aus der Natur der Sache ergebe.
Mit Hilfe des erweiterten Computerprogramms seien die Betriebsabläufe im Produktions- und Lagerbereich neu organisiert und überwacht worden. Das betreffe den Kernbereich des betrieblichen Geschehens, so daß die vom Kläger eingeführte Änderung gewissermaßen zum wesentlichen Bestandteil des Betriebs der Beklagten geworden sei. Die Beklagte habe ihren Betrieb auf diese neue Organisation eingestellt und eingerichtet. Es habe sich nicht um eine vorübergehende und jederzeit rückgängig zu machende Maßnahme gehandelt, sondern um eine auf Dauer angelegte betriebliche Änderung. Es sei eine dauerhafte Nutzung gewollt gewesen. Darauf hätte die Beklagte vertrauen dürfen. Der Kläger hätte ohne ausdrücklichen Vorbehalt nicht davon ausgehen dürfen, daß die Nutzungsberechtigung der Beklagten an dem Programm mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses von selbst erlösche.
b) Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Da es sich um die Würdigung eines individuellen Geschehensablaufs handelt, ist die Auslegung des Landesarbeitsgerichts nur beschränkt überprüfbar, und zwar daraufhin, ob sie gegen allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt läßt. Derartige Fehler sind dem Landesarbeitsgericht nicht unterlaufen. Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts ist nicht nur möglich, sondern naheliegend.
Nach § 31 Abs. 1 UrhG ist zwischen einer einfachen und einem ausschließlichen Nutzungsrecht zu unterscheiden. Nach § 32 UrhG kann “das Nutzungsrecht … räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden”. § 31 Abs. 5 UrhG enthält eine Auslegungsregel. Danach “bestimmt sich der Umfang des Nutzungsrecht nach dem mit seiner Einräumung befolgten Zweck”, wenn “bei der Einräumung des Nutzungsrechts die Nutzungsarten, auf die sich das Recht erstrecken soll, nicht einzeln bezeichnet” sind. Es ist anerkannt, daß § 31 Abs. 5 UrhG auch für § 32 UrhG und für die Weiterübertragung von Nutzungsrechten durch den Erwerber gilt (vgl. Fromm/Nordemann/Hertin, aaO, §§ 31/32 Rz 22, 24, 26). Die Frage, ob der Erwerber einem Dritten das Nutzungsrecht auf Dauer oder zeitlich beschränkt übertragen hat, ist bei Fehlen einer besonderen Vereinbarung nach dem Zweck der Übertragung zu beantworten.
c) Von diesem Auslegungsgrundsatz ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen. Wenn das Landesarbeitsgericht ausführt, die Unterlizenz sei u.a. deshalb nicht erloschen, weil sich eine begrenzte Nutzung nicht aus der Natur der Sache ergebe, so folgt daraus nichts anderes. Das Landesarbeitsgericht hat fallbezogen argumentiert und keinesfalls den – in der Tat bedenklichen – Rechtssatz aufgestellt, im Zweifel sei ein Nutzungsrecht ohne zeitliche Beschränkungen eingeräumt (dagegen auch Fromm/Nordemann/Hertin, aaO, §§ 31/32 Rz 24).
Mit Hilfe der erweiterten Programmversion sollte der Betriebsablauf in den zentralen Bereichen Produktion und Lager auf Dauer und nicht etwa nur für die Zeit des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger neu organisiert und überwacht werden. So ist es auch geschehen. Die betrieblichen Abläufe haben sich dadurch geändert. Wie das Landesarbeitsgericht zu Recht ausführt, durfte die Beklagte darauf vertrauen, daß sie die vom Kläger mit Hilfe des geänderten Computerprogramms durchgeführten Änderungen der betrieblichen Abläufe bei Ausscheiden des Klägers nicht wieder rückgängig machen mußte. Sie konnte also auf dem Fortbestand des Nutzungsrechts vertrauen. Das war dem Kläger erkennbar. Besondere Umstände, die eine andere Auslegung nahelegen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine Beschränkung des Nutzungsrechts auf die Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte unter diesen Umständen ausdrücklich vereinbart werden müssen.
6. Die Frage, ob der Kläger von der Beklagten für die Nutzung der Programmversion nach seinem Ausscheiden ein Entgelt verlangen kann, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Unterschriften
Griebeling, Schliemann, Reinecke, Buschmann, Frey
Fundstellen
Haufe-Index 893683 |
NJW 1997, 1025 |
NZA 1996, 1342 |
AfP 1997, 483 |