Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung von Zeiten als Arzt/Ärztin im Praktikum (AiP) bei der Stufenzuordnung im TV-Ärzte/TdL. Eingruppierung. TV-Ärzte/TdL § 16 Abs. 2. Stufenzuordnung. “Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit”. Zeiten als Arzt/Ärztin im Praktikum (AiP)
Leitsatz (amtlich)
Die Zeit einer Tätigkeit als Arzt/Ärztin im Praktikum ist keine Vorzeit ärztlicher Tätigkeit im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/TdL.
Orientierungssatz
1. Die Zeit einer Tätigkeit als Arzt/Ärztin im Praktikum ist keine Vorzeit ärztlicher Tätigkeit im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/TdL. Mit dem Begriff der “ärztlichen Tätigkeit” iSd. § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/TdL wird an das einschlägige Medizinalrecht angeknüpft, nach dem die Approbation als Arzt Voraussetzung der Ausübung des ärztlichen Berufes ist. Dem entspricht die frühere Tätigkeit als Arzt/Ärztin im Praktikum nicht.
2. Eine Anrechnung der Tätigkeit als Arzt/Ärztin im Praktikum als Zeit der Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte/TdL scheitert bereits daran, dass Ausbildungszeit nicht als Zeit der Berufserfahrung gewertet werden kann.
Normenkette
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV-Ärzte/TdL) § 16 Abs. 2 S. 1 und 2
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. April 2008 – 12 Sa 2237/07 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten im Rahmen der Überführung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin vom Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV-Ärzte/TdL) über die Anrechenbarkeit der von der Klägerin als Ärztin im Praktikum (AiP) zurückgelegten Zeiten für die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 des TV-Ärzte/TdL.
Rz. 2
Die Klägerin war vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 zunächst als AiP beim Land Nordrhein-Westfalen, dem Rechtsvorgänger der Beklagten, beschäftigt. Seit dem 1. Januar 2003 war sie als Ärztin in der Weiterbildung zur Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin bei der Beklagten angestellt. Die Beklagte zahlte an die Klägerin im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 Vergütung nach der Stufe 4 der Entgeltgruppe Ä 1 (“im 4. Jahr”) des TV-Ärzte/TdL in Höhe von monatlich 4.200,00 Euro brutto.
Rz. 3
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin für diesen Zeitraum den Differenzbetrag von monatlich 300,00 Euro brutto zur Vergütung nach Stufe 5 der Entgeltgruppe Ä 1 (“ab dem 5. Jahr”) des TV-Ärzte/TdL. Nach erfolgloser Geltendmachung hat die Klägerin im Juli 2007 Klage erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, dass ihre Tätigkeitszeit als AiP als “Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit” nach § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/TdL anzurechnen und sie daher ab dem 1. Juli 2006 Ärztin im fünften Jahr iSd. Entgelttabelle gewesen sei. Jedenfalls müsse die Beklagte gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte/TdL die AiP-Zeit als “Zeiten von Berufserfahrung aus nicht ärztlicher Tätigkeit” berücksichtigen. Die gegenteilige, allein von finanziellen Interessen getragene Entscheidung der Beklagten, AiP-Zeiten generell nicht anzuerkennen, stelle eine unterlassene, jedenfalls nicht sachgerechte Ermessensausübung dar.
Rz. 4
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.800,00 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils 300,00 Euro seit dem 31. Juli 2006, 31. August 2006, 30. September 2006, 31. Oktober 2006, 30. November 2006 und dem 31. Dezember 2006.
Rz. 5
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe als AiP keine tariflich relevanten “ärztlichen Tätigkeiten” iSd. § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/TdL verrichtet. Auch fehle es an einschlägiger Berufserfahrung iSd. Tarifvorschrift. Schließlich sei durch die Zeit als AiP auch keine anrechenbare Berufserfahrung aus nicht ärztlicher Tätigkeit gemäß § 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TV-Ärzte/TdL erworben worden. Auch aus anderen Tarifnormen lasse sich nicht ableiten, dass AiP-Zeiten bei der Stufenzuordnung eine Rolle spielten.
Rz. 6
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Rz. 7
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 Vergütung nach der Stufe 5 der Entgeltgruppe Ä 1 des TV-Ärzte/TdL zu zahlen. Die Klägerin war im Streitzeitraum nicht “Ärztin … ab dem 5. Jahr” iSd. Anlage A 1 zum TV-Ärzte/TdL.
Rz. 8
I. Das Landesarbeitsgericht hat die Voraussetzung der “einschlägigen Berufserfahrung” nach § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/TdL durch die Tätigkeit als AiP nicht als erfüllt angesehen. Die Tätigkeit als AiP sei keine “ärztliche Tätigkeit” im Tarifsinne, da während dieser Tätigkeit zum einen noch die Approbation gefehlt und zum anderen nur eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 BÄO vorgelegen habe. Auch sei der Einsatz der Ärzte im Praktikum nur entsprechend dem jeweiligen Ausbildungsstand erfolgt. Diese Auslegung stehe im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung (zB BAG 25. September 1996 – 4 AZR 200/95 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 218). Den Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/TdL sei diese Rechtsprechung bekannt gewesen. Allein der Umstand, dass im TV-Ärzte/TdL eine neue Vergütungsstruktur geschaffen worden sei, lasse nicht die Unterscheidung zwischen der Tätigkeit des AiP und ärztlicher Tätigkeit im engeren Sinne entfallen. Einen abweichenden Regelungswillen hätten die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/TdL nicht mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck gebracht. Die Voraussetzung der “nichtärztlichen Berufserfahrung” nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte/TdL hat das Landesarbeitsgericht als erfüllt angesehen, jedoch die Entscheidung der Beklagten, die AiP-Zeit nicht im Rahmen der Stufenzuordnung anzurechnen, als ermessensfehlerfrei betrachtet. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte/TdL habe erkennbar zum Regelungszweck, AiP-Zeiten nicht automatisch, sondern nur optional als ärztliche Tätigkeit zu behandeln. Die Beklagte habe nicht ermessensfehlerhaft entschieden, Zeiten als AiP in diesem Rahmen generell nicht zu berücksichtigen. Auch wenn die Tätigkeit als AiP den in § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/TdL erwähnten “Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit” nahe komme, sei dadurch jedoch die Ermessensausübung der Beklagten nicht eingeengt.
Rz. 9
II. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin zurückgelegte Zeit als AiP ist nicht gemäß § 16 Abs. 2 TV-Ärzte/TdL bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen.
Rz. 10
1. Für die Entscheidung sind die folgenden tariflichen Regelungen von Bedeutung:
Rz. 11
§ 5 des Tarifvertrags zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte/TdL) hat den Wortlaut:
“Stufenzuordnung der Ärzte
1Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 12 TV-Ärzte) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. 2Für die Stufenfindung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber. 3Für die Berücksichtigung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit bei der Stufenfindung gilt § 16 Abs. 2 TV-Ärzte.”
Rz. 12
§ 12 TV-Ärzte/TdL lautet:
“Eingruppierung
Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:
Entgeltgruppe |
Bezeichnung |
Ä 1 |
Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit |
Ä 2 |
Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit |
Ä 3 |
Oberärztin/Oberarzt |
|
… |
Ä 4 |
Fachärztin/Facharzt, der/dem die ständige Vertretung des leitenden Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen worden ist. |
|
…” |
Rz. 13
In § 16 TV-Ärzte/TdL heißt es:
“Stufen der Entgelttabelle
(1) 1Die Entgeltgruppe Ä 1 umfasst fünf Stufen; die Entgeltgruppen Ä 2 bis Ä 4 umfassen drei Stufen. 2Die Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2), oberärztlicher (Ä 3) Tätigkeit beziehungsweise der Tätigkeit als ständiger Vertreter des leitenden Arztes (Chefarztes), die in den Tabellen (Anlagen A und B) angegeben sind.
(2) 1Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt Folgendes: Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten berücksichtigt. 2Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden.”
Rz. 14
2. Die Auslegung eines Tarifvertrags durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (BAG 19. September 2007 – 4 AZR 670/06 – Rn. 30, BAGE 124, 110). Dabei folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Somit ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., etwa BAG 26. Januar 2005 – 4 AZR 6/04 – mwN, BAGE 113, 291, 299).
Rz. 15
3. Die Auslegung des TV-Ärzte/TdL durch das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zutreffend. Bei der Tätigkeit der Klägerin als AiP handelt es sich nicht um eine bei der Stufenfindung zu berücksichtigende Vorzeit ärztlicher Tätigkeit iSd. § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/TdL, die nach § 5 Satz 3 TVÜ-Ärzte/TdL nach der Überleitung der Klägerin in den TV-Ärzte/TdL für die Höhe der monatlichen Vergütung Bedeutung erlangen kann.
Rz. 16
a) Mit dem Begriff der “ärztlichen Tätigkeit” iSd. § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/TdL wird an das einschlägige Medizinalrecht angeknüpft, nach dem die Approbation als Arzt Voraussetzung der Ausübung des ärztlichen Berufes ist. Dem entspricht die frühere Tätigkeit als AiP nicht. Ärzte im Praktikum waren nicht voll approbiert. Ihre Tätigkeit war Teil der für die Vollapprobation erforderlichen Ausbildung. Sie standen nicht in einem Arbeits-, sondern in einem Ausbildungsverhältnis.
Rz. 17
aa) Die Parteien des TV-Ärzte/TdL haben in § 16 verbindlich festgelegt, wie sie das in § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/TdL enthaltene Merkmal der Vorzeiten “ärztlicher Tätigkeit” verstanden wissen wollen. In § 16 Abs. 1 Satz 2 TV-Ärzte/TdL definieren sie mit Hilfe der Klammererläuterung “Zeiten ärztlicher (Ä 1) … Tätigkeit”, was gemeint ist: eine Tätigkeit, die den Anforderungen der Entgeltgruppen Ä 1 des § 12 TV-Ärzte/TdL entspricht, also die Tätigkeit als Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit. Diese Begriffsbestimmung haben die Tarifvertragsparteien im unmittelbar anschließenden § 16 Abs. 2 Satz 1 unverändert aufgenommen, indem sie erneut von Vorzeiten “ärztlicher Tätigkeit” sprechen. Damit haben die Parteien des TV-Ärzte/TdL festgelegt, dass zu den Zeiten ärztlicher Tätigkeit nur solche zählen, die als approbierte Ärztin oder approbierter Arzt zurückgelegt worden sind (vgl. BAG 25. September 1996 – 4 AZR 200/95 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 218; 10. Dezember 1997 – 4 AZR 39/96 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 238).
Rz. 18
Dazu gehören frühere Tätigkeitszeiten als AiP nicht. Wie sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Bundesärzteordnung (BÄO) bis zur ihrer Novellierung zum 1. Oktober 2004 ergab, war die 18-monatige Tätigkeit als Arzt im Praktikum notwendiger “Teil der Ausbildung” eines Arztes/einer Ärztin. Nach § 34b Satz 1 und 5 der damaligen Fassung der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) wurde der AiP im Hinblick auf das Ausbildungsziel, den ärztlichen Beruf eigenverantwortlich und selbständig ausüben zu können, unter Aufsicht von Ärzten, die eine Approbation als Arzt oder eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 1 BÄO besaßen, ärztlich tätig. In dieser Ausbildungszeit waren damit zwar Tätigkeiten zu verrichten, die denen approbierter Ärzte vergleichbar waren. Die Tarifvertragsparteien haben aber durch ihre tarifautonome Festlegung geklärt, dass es im Rahmen der Stufenfindung nach § 16 TV-Ärzte/TdL nicht hierauf, sondern auf eine Tätigkeitszeit als approbierte Ärztin oder approbierter Arzt ankommt.
Rz. 19
bb) Für die Nichtberücksichtigung der AiP-Zeiten spricht auch § 5 TVÜ-Ärzte/TdL, der für die Stufenfindung bei der Überleitung in den TV-Ärzte/TdL ausdrücklich Bezug nimmt auf “Zeiten im jetzigen Arbeitsverhältnis”. Aus dem Wortlaut ergibt sich damit, dass nur Zeiten angerechnet werden können, die in einem Arbeitsverhältnis erbracht worden sind. Zeiten des Ausbildungsverhältnisses, zu denen die Tätigkeit als AiP gehört, werden durch den Wortlaut ausgeschlossen. Bei dem Vertrag über die Tätigkeit eines Arztes im Praktikum handelte es sich nach der entsprechenden Festlegung durch den Gesetzgeber nicht um einen Arbeitsvertrag, sondern um einen Ausbildungsvertrag (BAG 14. November 2001 – 7 AZR 576/00 – BAGE 99, 303).
Rz. 20
Die fehlende Berücksichtigungsfähigkeit von Zeiten des Ausbildungsverhältnisses zeigt sich im Übrigen auch durch die Verwendung des Begriffes der “Berufserfahrung” in § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/TdL. Ausbildungszeiten bereiten auf den Beruf vor (vgl. auch Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort “ausbilden”), sind diesem also zeitlich vorgelagert und können deshalb nicht gleichzeitig als Erfahrung “im Beruf” (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort “Berufserfahrung”) gelten.
Rz. 21
cc) Die vorgenommene Auslegung wird dadurch gestützt, dass die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/TdL ihre Regelung in Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu vergleichbaren Regelungen im Vorgängertarifvertrag BAT getroffen haben und durch nichts zum Ausdruck gebracht haben, dass sie von einer anderen Begrifflichkeit ausgehen. Nach dieser Rechtsprechung war die Tätigkeit als AiP keine ärztliche Tätigkeit iSd. VergGr. Ib Fallgr. 7 des Tarifvertrags zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT/VKA (Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte) vom 23. Februar 1972 (25. September 1996 – 4 AZR 200/95 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 218) und iSd. VergGr. Ib Fallgr. 13 der Anlage 1a zum BAT/BL (10. Dezember 1997 – 4 AZR 39/96 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 238). Auch gegenüber der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Gegenstand des Vertrags über die Tätigkeit als AiP nicht die entgeltliche Leistung abhängiger Dienste, sondern die Ausbildung war (14. November 2001 – 7 AZR 576/00 – BAGE 99, 303), haben sie keine Abgrenzung vorgenommen. Sie haben erneut auf den Begriff der ärztlichen Tätigkeit abgestellt, ohne ihn neu und abweichend zu definieren und insbesondere die AiP-Zeit zu einer Form ärztlicher Tätigkeit zu erklären, und sei es auch nur in Form einer Fiktion. Die uneingeschränkte Weiterverwendung des Begriffs der ärztlichen Tätigkeit zeigt den Willen der Tarifvertragsparteien diesen Begriff in seiner bisheriger Auslegung auch der neuen Vergütungsstruktur zugrunde zu legen. Einen anderslautenden Regelungswillen haben sie anders als bei anderen Tarifverträgen im Bereich der Ärzte, an denen die tarifschließende Gewerkschaft beteiligt war, nicht deutlich gemacht (vgl. demgegenüber beispielsweise § 19 Abs. 2 Satz 2 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände [TV-Ärzte/VKA] vom 17. August 2006).
Rz. 22
b) Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Tätigkeit der Klägerin als AiP im Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 nicht als “ärztliche Tätigkeit” bei der Stufenfindung nach § 5 Satz 3 TVÜ-Ärzte/TdL iVm. § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/TdL zu berücksichtigen.
Rz. 23
4. Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte/TdL stützen.
Rz. 24
Eine Anrechnung der Tätigkeit als AiP als Zeit der Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte/TdL scheitert bereits daran, dass diese Ausbildungszeit nicht als Zeit der Berufserfahrung gewertet werden kann, so dass es, anders als das Landesarbeitsgericht gemeint hat, nicht mehr auf die Frage einer Ermessensausübung ankommt, die nur dann in Betracht kommt wenn es sich überhaupt um Zeiten der “Berufs-”erfahrung handelt.
Rz. 25
III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 ZPO zu tragen.
Unterschriften
Bepler, Creutzfeldt, Winter, H. Klotz, Th. Hess
Fundstellen
Haufe-Index 2284291 |
BAGE 2011, 162 |
BB 2009, 2197 |
DB 2010, 340 |
EBE/BAG 2010 |
NZA 2010, 588 |
ZTR 2009, 576 |
ZTR 2010, 142 |
AP 2010 |
ArztR 2010, 163 |
AuA 2009, 671 |
EzA-SD 2010, 16 |
PersV 2010, 273 |
RiA 2010, 148 |
öAT 2010, 22 |
AUR 2009, 356 |
AUR 2010, 133 |
ArbRB 2009, 285 |
GesR 2010, 335 |