Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsgeld im Gebäudereiniger-Handwerk im Jahre 2000. Urlaubsgeld für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk im Jahre 2000. Tarifauslegung
Leitsatz (amtlich)
- Nach dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk 1995 hatten die gewerblichen Arbeitnehmer nur Anspruch auf das tarifliche Urlaubsgeld, soweit der Urlaub vor dem 1. September 2000 angetreten wurde.
- Der Anspruch auf Urlaubsgeld entstand mit dem Anspruch auf Urlaubsvergütung gem. § 14 Ziff. 2.2 RTV-1995 beim Urlaubsantritt. Da der RTV-1995 bis zum Inkrafttreten des RTV-2000 am 1. September 2000 nachwirkte, konnte nur der Urlaubsantritt vor Ablauf des Nachwirkungszeitraums den Urlaubsgeldanspruch begründen.
- Der RTV-2000 hat den Anspruch auf Urlaubsgeld nicht rückwirkend entfallen lassen. Für eine derartige Ablösung fehlt eine eindeutige Regelung.
Orientierungssatz
- Nach dem am 1. September 2000 in Kraft getretenen RTV-2000 besteht für die gewerblichen Arbeitnehmer im Gebäudereiniger-Handwerk kein Anspruch auf ein tarifliches Urlaubsgeld.
- Nach § 14 Ziff. 4 RTV-1995 bestand für ab dem 1. September 2000 genommene Urlaubstage ein Anspruch auf tarifliches Urlaubsgeld, wenn der Urlaub vor dem 1. September 2000 angetreten worden war. Für den ab dem 1. September 2000 angetretenen Urlaub fehlt eine tarifliche Anspruchsgrundlage.
- Der RTV-1995 wirkte bis zum Inkrafttreten des RTV-2000 am 1. September 2000 nach. Der Anspruch auf Urlaubsgeld entstand gem. § 14 Ziff. 2.2 RTV-1995 wie der Anspruch auf Urlaubsvergütung beim Urlaubsantritt. Deshalb konnte nur der Urlaubsantritt vor Ablauf des Nachwirkungszeitraums den Urlaubsgeldanspruch begründen.
- Der RTV-2000 läßt diese bei Urlaubsantritt entstandenen Urlaubsgeldansprüche nicht rückwirkend entfallen. Hierfür fehlt eine eindeutige Regelung. Es spricht damit nichts dafür, daß der RTV-1995 für die Zeit vor dem 1. September 2000 außer Kraft treten sollte. Die Tarifvertragsparteien haben den Beginn der Geltungsdauer des RTV-2000 auf den 1. September 2000 festgelegt.
Normenkette
TVG § 9; BUrlG §§ 4, 11; Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk der Bundesrepublik Deutschland 1995 (RTV-1995); Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk der Bundesrepublik Deutschland 2000 (RTV-2000)
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. April 2002 – 7 Sa 1350/01 – teilweise aufgehoben, soweit es festgestellt hat, daß für im Jahr 2000 entstandene Urlaubsansprüche ein Anspruch der tarifgebundenen Arbeitnehmer auf zusätzliches tarifliches Urlaubsgeld nach § 14 Ziff. 4 RTV-1995 besteht und zwar ohne Kürzung im Hinblick auf das Inkrafttreten des RTV-2000 am 1. September 2000.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2001 – 17/5 Ca 1157/01 – wird insoweit zurückgewiesen. Der Tenor wird wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß für Urlaub, der ab dem 1. September 2000 angetreten worden ist, kein Anspruch auf ein zusätzliches tarifliches Urlaubsgeld besteht.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits für den hier entschiedenen Streitgegenstand habt der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10 zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen einer Verbandsklage darüber, ob nach den Rahmentarifverträgen für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk der Bundesrepublik Deutschland für ab dem 1. September 2000 bis zum 31. Dezember 2000 genommene Urlaubstage ein Anspruch auf ein zusätzliches tarifliches Urlaubsgeld bestand.
Die Parteien sind die Tarifvertragsparteien für das Gebäudereiniger-Handwerk auf Bundesebene. Der Kläger ist ein Spitzenverband, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben der Abschluß von Tarifverträgen für die Arbeitgeber des Gebäudereiniger-Handwerks gehört. Die Beklagte ist die für das Gebäudereiniger-Handwerk zuständige Fachgewerkschaft.
Der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk der Bundesrepublik Deutschland vom 22. September 1995 (RTV-1995) war zum 1. Oktober 1995 für allgemeinverbindlich erklärt worden (BAnz. 1996 Nr. 135 vom 23. Juli 1996 S. 8319). Soweit für den Rechtsstreit maßgeblich lautete er wie folgt:
Ҥ 14
Urlaub
…
2. Urlaubsentgelt
…
2.2 Das Urlaubsentgelt kann nach der in Ziffer 1 errechneten Höhe nur dann gefordert und ausgezahlt werden, wenn
a) der/die Beschäftigte seinen/ihren Jahresurlaub tatsächlich antritt
…
4. Zusätzliches Urlaubsgeld
4.1 Der/die Beschäftigte hat gegen den Arbeitgeber nach 6monatiger Betriebszugehörigkeit einen Anspruch auf Zahlung von zusätzlichem Urlaubsgeld.
Es beträgt ab dem Urlaubsjahr 1996 DM 30,-- je Urlaubstag.
…
4.4 Das zusätzliche Urlaubsgeld kann nur zusammen mit dem Urlaubsentgelt gemäß Nr. 2 beansprucht und gewährt werden.”
In § 15 des RTV-1995 war eine Jahressondervergütung geregelt. Auf Grund der gesetzlichen Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse zum 1. April 1999 und den daraus resultierenden Folgen für das Gebäudereiniger-Handwerk vereinbarten die Tarifvertragsparteien zunächst eine befristete Übergangsregelung und die Verkürzung der Kündigungsfrist des RTV-1995 auf zwei Monate. Er wurde vom Arbeitgeberverband sodann zum 30. April 2000 gekündigt. Am 16. August 2000 vereinbarten die Parteien einen neuen Rahmentarifvertrag (RTV-2000). Dieser trat zum 1. September 2000 in Kraft. Er wurde durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2000 mit Wirkung zum 1. September 2000 (BAnz. 2000 Nr. 240 vom 21. Dezember 2000 S. 23652) für allgemeinverbindlich erklärt.
Der RTV-2000 regelt nur noch eine Jahressonderzahlung (§ 15 RTV-2000), fällig zum 30. April und 31. Oktober eines Jahres. Einen Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld besteht nicht mehr. Weiter heißt es im RTV-2000:
Ҥ 25
Besitzstandswahrung
- Für Beschäftigte günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Rahmentarifvertrag nicht berührt.
- Von den Bestimmungen des § 15 Abs. 1 und 2 dieses Rahmentarifvertrages kann in Betrieben mit Betriebsrat zugunsten der Arbeitnehmer/innen durch eine Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelarbeitsvertrag, abgewichen werden.
”
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
festzustellen, daß ab dem 1. September 2000 kein Anspruch auf ein zusätzliches tarifliches Urlaubsgeld besteht.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat festgestellt, daß die nachwirkende Geltung die das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressondervergütung regelnden Vorschriften des RTV-1995 mit Inkrafttreten des RTV-2000 am 1. September 2000 beendet worden ist und für die Monate September, Oktober, November und Dezember 2000 kein Anspruch auf ein zusätzliches tarifliches Urlaubsgeld besteht. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Parteien festgestellt, daß mit Inkrafttreten des RTV-2000 am 1. September 2000 die nachwirkende Geltung der das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressondervergütung regelnden Vorschriften des RTV-1995 beendet worden ist. Diese Feststellung ist rechtskräftig geworden. Es hat darüber hinaus festgestellt, daß für im Jahr 2000 entstandene Urlaubsansprüche ein Anspruch der tarifgebundenen Arbeitnehmer auf zusätzliches tarifliches Urlaubsgeld nach § 14 Ziff. 4 RTV-1995 ohne Kürzung im Hinblick auf das Inkrafttreten des RTV-2000 zum 1. September 2000 besteht. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist im wesentlichen begründet. Sie rügt mit Erfolg, das Landesarbeitsgericht habe die in Form der negativen Feststellungsklage erhobene Verbandsklage zu Unrecht abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht ist fehlerhaft davon ausgegangen, für das gesamte Jahr 2000 habe ein Anspruch auf tarifliches Urlaubsgeld bestanden.
1. Der RTV-2000 regelt keinen Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld. Es fehlt an einer tariflichen Anspruchsnorm.
2. Nach § 14 Ziff. 4.4 RTV-1995 bestand im Jahr 2000 kein Anspruch auf tarifliches Urlaubsgeld, sofern der Urlaub erst nach dem 31. August 2000 angetreten wurde. Denn entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts entstanden Ansprüche auf Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt erst mit Urlaubsantritt und nicht schon zu Beginn des Kalenderjahres. Damit fehlt es für einen nach dem 31. August 2000 angetretenen Urlaub an einer tariflichen Anspruchsgrundlage für das zusätzliche Urlaubsgeld.
a) Nach dem RTV-1995 hing der Anspruch auf Urlaubsgeld davon ab, daß der Urlaub angetreten wurde.
aa) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht von der Rechtsprechung des Senats ausgegangen. Danach ist der Urlaubsanspruch ein gesetzlich oder tarifvertraglich bedingter Anspruch auf Befreiung von den Arbeitspflichten, ohne daß der Vergütungsanspruch für die Urlaubsdauer entfällt. Er entsteht nach Ablauf der Wartezeit gem. § 4 BUrlG jeweils am 1. Januar eines Kalenderjahres. Der Arbeitnehmer hat damit bereits ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf den Erholungsurlaub (BAG 13. Mai 1982 – 6 AZR 360/80 – BAGE 39, 53; 23. Januar 1996 – 9 AZR 554/93 – AP BUrlG § 5 Nr. 10 = EzA BUrlG § 5 Nr. 16; 22. Februar 2000 – 9 AZR 107/99 – BAGE 93, 376, 381; Bleistein GK-BUrlG 5. Aufl. § 1 Rn. 55; Leinemann/Linck BUrlG 2. Aufl. § 1 Rn. 78).
bb) Der Anspruch auf Urlaubsentgelt entsteht nicht zeitgleich mit dem Urlaubsanspruch. Das Urlaubsentgelt ist Arbeitsentgelt iSv. § 611 BGB. Es ist nach der Bemessungsvorschrift des § 11 Abs. 1 BUrlG zu berechnen (Senat 22. Januar 2002 – 9 AZR 602/00 –; 20. Juni 2000 – 9 AZR 405/99 – BAGE 95, 104) und nach § 11 Abs. 2 BUrlG bei Urlaubsantritt zu zahlen. Die Pflicht zur Fortzahlung der Vergütung (Urlaubsentgelt) ist daher von der Pflicht zur Urlaubserteilung zu unterscheiden (BAG 18. Dezember 1986 – 8 AZR 481/84 – BAGE 54, 59). Der Anspruch auf Urlaubsentgelt entsteht erst mit der Inanspruchnahme des Urlaubs.
Der RTV-1995 enthält keine vom BUrlG abweichende Regelung. Nach § 14 Ziff. 2.2a RTV-1995 kann das Urlaubsentgelt nur bei tatsächlichem Antritt des Jahresurlaubs gefordert werden. Damit haben die Tarifvertragsparteien nicht nur die Fälligkeit, sondern auch das Entstehen des Anspruchs wie im Gesetz geregelt (vgl. Senat 21. Oktober 1997 – 9 AZR 255/96 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Schuhindustrie Nr. 5 = EzA TVG § 4 Schuhindustrie Nr. 2; 28. Juli 1992 – 9 AZR 340/91 – BAGE 71, 50).
cc) Auch das Urlaubsgeld kann nur bei Antritt des Urlaubs verlangt werden.
Ist das Urlaubsgeld mit der Urlaubsvergütung verknüpft, wird es nur geschuldet, wenn auch ein Anspruch auf Urlaubsvergütung besteht (Senat 21. Oktober 1997 – 9 AZR 255/96 – aaO). Nach § 14 Ziff. 4.4 RTV-1995 kann das Urlaubsgeld nur zusammen mit dem Urlaubsentgelt beansprucht werden. Diese tarifliche Verknüpfung von zusätzlichem Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt wird dadurch bestätigt, daß das Urlaubsgeld nach § 14 Ziff. 4.1 RTV-1995 für jeden Urlaubstag gezahlt wird. Anspruchsvoraussetzung ist damit wie beim Urlaubsentgelt die tatsächliche Inanspruchnahme des Urlaubs (vgl. Senat 1. Oktober 2002 – 9 AZR 215/01 – AP ZPO § 253 Nr. 37 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 157).
Dem steht nicht die Entscheidung des Senats vom 3. April 2001 (– 9 AZR 166/00 – AP BUrlG § 11 Urlaubsgeld Nr. 19 = EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 45) entgegen. Dort hat der Senat zum Urlaubsgeldanspruch nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen für den Einzelhandel NRW vom 20. September 1996 entschieden, daß dieser mit Beginn des Urlaubsjahres/Kalenderjahres entstehe. Dieses Ergebnis folgt aus der Auslegung eines anderen Tarifvertrages. Nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen für den Einzelhandel NRW vom 20. September 1996 entstand der Urlaubsgeldanspruch wie der Urlaubsanspruch bereits nach Ablauf der Wartezeit mit Beginn des Urlaubsjahres. Anspruchsvoraussetzung für das Urlaubsgeld war gem. § 1 des Tarifvertrags über Sonderzahlungen für den Einzelhandel NRW vom 20. September 1996 allein eine Betriebszugehörigkeit von drei Monaten. Eine Verknüpfung des Urlaubsgeldes mit dem Anspruch auf Urlaubsentgelt ließ sich den tariflichen Bestimmungen nicht entnehmen.
b) Die Auslegung des RTV-1995 führt dazu, daß Arbeitnehmer, die ihren Urlaub 2000 ab dem 1. September 2000 angetreten haben, keinen Anspruch auf Urlaubsgeld hatten.
aa) Für Arbeitnehmer, die ihren Urlaub bis zum 31. August 2000 angetreten hatten, war in § 14 Ziff. 4.4 RTV-1995 ein Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld geregelt. Dies folgt aus der zeitlich beschränkten Geltung des RTV-1995. Für ab dem 1. September 2000 angetretenen Urlaub konnten keine Ansprüche auf zusätzliches Urlaubsgeld nach § 14 Ziff. 4 RTV-1995 mehr entstehen, weil er zum 30. April 2000 gekündigt wurde und die Nachwirkung gem. § 4 Abs. 5 TVG mit Inkrafttreten des RTV-2000 am 1. September 2000 endete. Dieses Ende der Nachwirkung hat das Landesarbeitsgericht bereits rechtskräftig festgestellt (§ 9 TVG).
bb) Die Tarifvertragsparteien haben nicht durch die Besitzstandsklausel des § 25 Ziff. 1 RTV-2000 die Weitergeltung der Urlaubsgeldregelung in § 14 Ziff. 4 RTV-1995 über den 1. September 2000 hinaus vereinbart. Gem. § 25 Ziff. 1 RTV-2000 sollen für Beschäftigte günstigere Vereinbarungen nicht berührt werden. Diese tarifliche Bestimmung wiederholt nur den Inhalt des in § 4 Abs. 3 TVG geregelten Günstigkeitsprinzips, das bei der Ablösung eines Tarifvertrages durch einen nachfolgenden Tarifvertrag jedoch keine Anwendung findet (BAG 20. März 2000 – 10 AZR 501/01 – BAGE 100, 377).
cc) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist diese Differenzierung nicht willkürlich. Es handelt sich um eine durchaus übliche und nicht zu beanstandende Stichtagsregelung (vgl. BAG 29. November 2001 – 4 AZR 762/00 – AP GG Art. 3 Nr. 296 = EzA GG Art. 3 Nr. 94).
Die Revision ist im übrigen unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend einen Anspruch auf tarifliches Urlaubsgeld für die Arbeitnehmer bejaht, die im Jahr 2000 ihren Urlaub vor dem 1. September 2000 angetreten haben. Deren Anspruch war bereits nach § 14 Ziff. 4.4 iVm. Ziff. 2.2 RTV-1995 vor dem 1. September entstanden und ist durch den RTV-2000 nicht rückwirkend beseitigt worden.
Die Tarifvertragsparteien können zwar in den Grenzen des Vertrauensschutzes auch rückwirkend tarifliche Leistungen verschlechtern (BAG 23. November 1994 – 4 AZR 879/93 – BAGE 78, 309). Hierzu bedarf es aber einer eindeutigen Regelung. Der RTV 2000 hat für das Jahr 2000 keine entsprechende rückwirkende Regelung zum Urlaubsgeld getroffen. Auch wenn der RTV-2000 keinen Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld mehr vorsieht, so gilt die Regelung erst für den Zeitpunkt ab seines Inkrafttretens am 1. September 2000. Die Urlaubsgeldansprüche sind jedoch für den bis zum 31. August 2000 angetretenen Urlaub vorher entstanden. Der RTV-2000 enthält keinen Anhalt dafür, daß bereits entstandene Urlaubsgeldansprüche rückwirkend beseitigt werden sollten. Die Tarifvertragsparteien haben den Beginn der Geltungsdauer des RTV-2000 auf den 1. September 2000 festgelegt. Es spricht damit nichts dafür, daß der RTV-1995 für die Zeit davor außer Kraft treten sollte (BAG 20. März 2002 – 10 AZR 501/01 – BAGE 100, 377). Die Geltung des RTV-2000 ab dem 1. September 2000 verhindert nur, daß für ab diesem Zeitpunkt angetretenen Urlaub Urlaubsgeldansprüche entstehen.
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Düwell, Zwanziger, Krasshöfer, Fr. Holze, B. Lang
Fundstellen
Haufe-Index 980912 |
BAGE 2004, 368 |
BB 2003, 2242 |
BB 2005, 2015 |
DB 2004, 440 |
ARST 2003, 240 |
FA 2003, 285 |
FA 2003, 383 |
AP, 0 |
EzA-SD 2003, 19 |
EzA-SD 2003, 4 |
EzA |